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BAG, Ur­teil vom 21.03.2012, 5 AZR 61/11

   
Schlagworte: Zahlungsverzug des Arbeitgebers, Hartz IV, Bedarfsgemeinschaft
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 61/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.03.2012
   
Leitsätze: Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II an den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner des Hilfebedürftigen sowie an dessen unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten gemäß § 34a SGB II aF, § 34b SGB II als Aufwendungen für den Hilfebedürftigen selbst und führen zu einem erweiterten Übergang seines Vergütungsanspruchs nach § 115 SGB X.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2010, 14 Ca 124/08
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 8.12.2010, 5 Sa 54/10
   

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