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LAG Hamm, Ur­teil vom 29.01.2001, 19 Sa 257/00

   
Schlagworte: Nachtarbeit, Nachtarbeit: Ausgleich
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 19 Sa 257/00
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.01.2001
   
Leitsätze:

1. Bei der Gewährung bezahlter freier Tage oder eines Entgeltzuschlags für geleistete Nachtarbeit nach § 6 Abs 5 ArbZG handelt es sich um eine Wahlschuld im Sinne der §§ 262ff BGB.

2. Sofern sich im Einzelfall nichts anderes ergibt, sind bei der Bemessung des entgeltlichen Nachtarbeitszuschlags nach § 6 Abs 5 ArbZG die Tarifsätze des jeweiligen Branchentarifvertrages zugrunde zu legen.

3. Es hält sich in jedem Fall im Rahmen einer angemessenen Zahl zu gewährleistender bezahlter freier Tage, wenn für jeweils 90 geleistete Nachtarbeitsstunden ein bezahlter freier Tag verlangt wird.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 27.01.2000, 1 Ca 1421/99
   

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