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Keine Erschwerniszulage für Tarifbeschäftigte im Nachrichtendienst
24.10.2025. Eine Tarifangestellte des Landes Berlin arbeitete seit Dezember 2022 in einer Observationsgruppe des Nachrichtendienstes und verrichtete dort die gleichen Tätigkeiten wie ihre verbeamteten Kollegen. Da sie als Arbeitnehmerin nicht unter die Berliner Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) fiel, erhielt sie keine monatliche Zulage von 388,00 Euro.
Die Arbeitnehmerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung. Sie argumentierte unter anderem, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der tariflichen Rentenaltersgrenze befristet sei und sie deshalb gegenüber den auf Lebenszeit eingestellten Beamten benachteiligt werde. Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin und das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wiesen ihre Klage ab.
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision zurück. Das Benachteiligungsverbot für befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG gilt nach Auffassung des BAG nicht für Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Eine unterschiedliche Vergütung von Beamten und Arbeitnehmern ist zudem grundsätzlich zulässig, da es sich um unterschiedliche Berufsgruppen handelt. Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz war nicht verletzt, da das Land lediglich gesetzliche und tarifliche Vorgaben umsetzte: BAG, Urteil vom 31.07.2025, 6 AZR 18/25
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 09|2025 BAG: Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Beamten bei der Gewährung von Zulagen
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Letzte Überarbeitung: 16. September 2026
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