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Keine Präventionspflicht während der Wartezeit
15.10.2025. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war seit Oktober 2023 bei einer Stadt in der Verkehrsüberwachung beschäftigt. Nach knapp drei Monaten kündigte die Stadt das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen mehrfacher Verspätungen sowie unangemessener und aggressiver Äußerungen gegenüber Kollegen. Zuvor waren der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt worden.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hielt die Kündigung für unwirksam, weil die Stadt vor der Kündigung kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hatte. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage dagegen ab.
Nach Auffassung des LAG besteht während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG keine Pflicht des Arbeitgebers, vor einer ordentlichen Kündigung ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Das Fehlen eines solchen Verfahrens führt daher während der Wartezeit nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das LAG schloss sich damit der Rechtsprechung des LAG Thüringen an. Die Entscheidung wurde kurz zuvor auch vom Bundesarbeitsgericht bestätigt: LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2025, 11 SLa 449/24
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 09|2024 LAG Düsseldorf: Kein Präventionsverfahren in der Wartezeit
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
Handbuch Arbeitsrecht: Gleichbehandlungsgrundsatz
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Letzte Überarbeitung: 15. September 2026
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