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Verdächtigung genügt nicht als Kündigungsgrund
12.05.2026. Arbeitgeber können bei gravierenden Pflichtverletzungen eine außerordentliche und fristlose Kündigung aussprechen. Dabei besteht die Gefahr, den Kündigungssachverhalt vor Ausspruch der Kündigung nicht genau genug aufgeklärt zu haben.
Dann kann sich später bei einem Kündigungsschutzprozess vor Gericht herausstellen, dass der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber angenommene Pflichtverstoß gar nicht begangen hat. Genauer gesagt: Dass der dafür beweispflichtige Arbeitgeber den Pflichtverstoß nicht zweifelsfrei belegen kann.
Um solche Fehlentscheidungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer vor Ausspruch einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung immer anhören.
- Erheblicher Pflichtverstoß und dringender Verdacht als Kündigungsgrund
- Der Fall des LAG Mecklenburg-Vorpommern: Streit im Stralsunder Tierpark
- LAG Mecklenburg-Vorpommern: Auf Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus.
- Fazit: Ohne vorherige Aufklärung des Sachverhalts und vorherige Anhörung des Arbeitnehmers sollten Arbeitgeber keine fristlosen Kündigungen erklären
Erheblicher Pflichtverstoß und dringender Verdacht als Kündigungsgrund 
Gesetzliche Grundlage für eine außerordentliche fristlose Kündigungen ist § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Aufgrund dieser Regelung kann jede Vertragspartei das Arbeitsverhältnis „aus wichtigem Grunde“ außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Arbeitgeber können daher bei erheblichen Pflichtverstößen eines Arbeitnehmers fristlos kündigen. Voraussetzung einer solchen „Tatkündigung“ ist, dass der vom Arbeitgeber behauptete Pflichtverstoß später vor Gericht bewiesen werden kann.
Ein solcher Beweis gelingt nicht immer. Da Arbeitgeber - anders als die staatlichen Institutionen der Strafverfolgung - keine strafprozessualen Mittel der Aufklärung des Sachverhalts haben, ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (B AG) anerkannt, dass auch der bloße Verdacht einer schweren Pflichtverletzung den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen kann, d.h. zu einer Verdachtskündigung.
Da eine solche Kündigung allerdings Unschuldige treffen kann, ist eine Verdachtskündigung nur unter zwei Voraussetzungen zulässig:
Erstens muss der Verdacht „dringend“ oder „erdrückend“ sein. Es dürfen (wenn überhaupt) nur noch (sehr) geringe Zweifel verbleiben.
Zweitens muss der einer Pflichtverletzung verdächtigten Arbeitnehmer vor der Kündigung zu den Verdachtsmomenten angehört werden. Dadurch muss ihm die Chance gegeben werden, die gegen ihn sprechenden Verdachtsmomente zu entkräften.
In einem aktuellen Fall des LAG Mecklenburg-Vorpommern hatte der Arbeitgeber sich nicht an diese Regeln gehalten.
Der Fall des LAG Mecklenburg-Vorpommern: Streit im Stralsunder Tierpark 
Eine seit über zehn Jahren im Stralsunder Tierpark beschäftigte Tierpflegerin hatte bereits mehrere Abmahnungen wegen Pflichtverstößen im Zusammenhang mit der Sicherung von Tiergehegen erhalten.
Am 31.07.2024 (Mittwoch) wurden Kängurus geliefert. Die Klägerin lud die Tiere mit einer Kollegin aus und stallte sie ein.
Möglicherweise hatte die Tierpflegerin das Kängurugehege bei Schichtende gegen 17:30 Uhr nicht verschlossen und den Stromzaun nicht aktiviert.
Jedenfalls konnte der Geschäftsführer des Tierparks am nächsten Tag gegen 09:00 Uhr ohne Schlüssel das Gehege betreten.
Daraufhin erhielt die Pflegerin die fristlose Kündigung.
Die Pflegerin zog vor das Arbeitsgericht Stralsund und erhob Kündigungsschutzklage.
Dort hatte sie Erfolg. Das Arbeitsgericht bewertete die Kündigung als unwirksam (Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 28.01.2025, 1 Ca 301/24).
LAG Mecklenburg-Vorpommern: Auf Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus. 
Auch in der Berufung vor dem Mecklenburg-Vorpommern zog der Betreiber des Tierparks den Kürzeren. Das LAG wies seine Berufung zurück.
Denn, so das LAG: Es gab hier im Streitfall keinen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 626 BGB.
Für den Pflichtverstoß selbst gab es keinen Beweis, so dass eine fristlose Tatkündigung nicht möglich war.
Denn auch andere Mitarbeiter hätten das Gehege öffnen können. Es waren nämlich am Folgetag bereits ab 07:00 Uhr einige Mitarbeiter im Tierpark anwesend.
Es bestanden zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Tierpflegerin am 31.07. das Gehege offengelassen hatte. Aber beweisen konnte der Tierpark das nicht.
Aber auch eine Verdachtskündigung war hier nicht zulässig. Denn es bestand auch kein dringender Tatverdacht.
Dazu hätte der Arbeitgeber den Vorfall näher aufklären müssen. Das hatte er nicht getan und stützte sich daher vor Gericht auf Vermutungen und daraus abgeleitete Verdächtigungen. Das alles ergab aber keinen „dringenden“ bzw. „erdrückenden“ Tatverdacht.
Außerdem hatte die Tierparkleitung eine Anhörung der Tierpflegerin unterlassen. Auch aus diesem Grund konnte die fristlose Kündigung nicht als Verdachtskündigung gerechtfertigt werden.
Fazit: Ohne vorherige Aufklärung des Sachverhalts und vorherige Anhörung des Arbeitnehmers sollten Arbeitgeber keine fristlosen Kündigungen erklären 
Arbeitgebern ist bei Anhaltspunkten für erhebliche Pflichtverstöße zu raten, den Sachverhalt möglichst genau aufzuklären.
Zeugen sollten vernommen und je nach Lage des Falls auch andere Beweismittel gesichert werden. Man muss nicht sofort reagieren.
Wichtig ist auch in scheinbar „klaren“ Fällen, den verdächtigen Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören.
Auch Arbeitnehmern ist zu raten, Zeugen und Beweismittel zu sichern.
Im Falle einer Anhörung sollten Arbeitnehmer darauf eingehen, d.h. sie sollten zu den Vorwürfen Stellung nehmen. Dabei sollte man, falls möglich, auf eine schriftliche Anhörung bestehen.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2025, 2 SLa 45/25
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung – Fristlose Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung – Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
Letzte Überarbeitung: 12. Mai 2026
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