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Verspätete Kündigungsschutzklage bleibt unzulässig
24.06.2025 Eine Arbeitnehmerin erhob erst mehr als vier Monate nach Zugang einer Kündigung Kündigungsschutzklage. Zwar ergab sich aus einer späteren ärztlichen Bescheinigung nach der vom Bundesarbeitsgericht angewandten Berechnungsmethode, dass der rechtliche Beginn der Schwangerschaft bereits vor Zugang der Kündigung lag. Die Arbeitnehmerin hatte ihre Arbeitgeberin hierüber jedoch nicht rechtzeitig informiert und beantragte die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erst im Berufungsverfahren.
Das LAG Köln wies die Klage ab. Der besondere Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG setzt eine rechtzeitige Mitteilung der maßgeblichen Schwangerschaft voraus. Unabhängig davon beginnt die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage mit Zugang der Kündigung. Wird die Klage erst mehrere Monate später erhoben und die gesetzliche Höchstfrist für die nachträgliche Klagezulassung überschritten, gilt die Kündigung als wirksam: LAG Köln, Urteil vom 17.04.2025, 6 SLa 542/24.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 05|2025 LAG Köln: Vier Monate verspätete Kündigungsschutzklage einer schwangeren Arbeitnehmerin
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
Letzte Überarbeitung: 4. August 2026
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