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Vollstreckung eines Zeugnisanspruchs bei Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers
17.06.2026. Arbeitsgerichtliche Streitigkeiten enden oft damit, dass sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen gerichtlichen Vergleich einigen, der unter anderem die Verpflichtung des Arbeitgebers enthält, ein gutes Zeugnis zu erteilen.
Vor kurzem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass der Arbeitnehmer auch dann aus einem Zeugnis Vergleich vollstrecken kann, wenn dieser den Wortlaut des Zeugnisses nicht ausdrücklich enthält, sondern lediglich die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Zeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen: BAG, Beschluss vom 07.05.2026, 8 AZB 25/25.
- Wenn es schnell gehen muss: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung nach dem Entwurf des Arbeitnehmers
- Im Streit: Beschreibung der Aufgaben eines Krankenhausmanagers im Zeugnis
- BAG: Zeugnistitel entsprechend dem Entwurf des Arbeitnehmers sind vollstreckbar
- Fazit: Zeugnisklausel mit Vorschlagsrecht als Kompromiss
Wenn es schnell gehen muss: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung nach dem Entwurf des Arbeitnehmers 
Ist man sich in einem Kündigungsschutzprozess über den Beendigungszeitpunkt und die Höhe der Abfindung einig geworden, sind die weiteren Bestandteile des Vergleichs für die Parteien meist weniger wichtig. Zu diesen eher zweitrangigen Themen hört die Pflicht des Arbeitgebers, ein Zeugnis zu erteilen.
Am besten ist es, wenn sich die Parteien auf den Wortlaut des Zeugnisses abschließend verständigen, und wenn Sie den Wortlaut des Zeugnisses in den Vergleich aufnehmen. Das ist an sich kein Problem, kostet aber Zeit.
Daher wählen die Parteien auf die zweitbeste Möglichkeit und vereinbaren, dass sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Zeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers zu erteilen, und dass der Arbeitgeber von einem solchen Entwurf nur "aus wichtigem Grunde" abweichen darf. Gibt es später Streit darüber, ob ein vom Arbeitnehmer erstellter Entwurf vom Arbeitgeber eins zu eins in das Zeugnis zu nehmen ist, stellt sich die Frage, ob eine solche Vergleichsklausel vollstreckbar ist.
Diese Frage hat das BAG bereits vor 2011 mit ja beantwortet (BAG, Beschluss vom 09.09.2011, 3 AZB 35/11). Allerdings waren in der Folge einige Landesarbeitsgerichte (LAG) anderer Meinung. So zum Beispiel das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 04.03.2014, 13 Ta 645/13; Beschluss vom 27.10.2025, 13 Ta 199/25) und das LAG Köln (Beschluss vom 26.07.2016, 7 Ta 58/16). Vor kurzem hat das BAG seine Linie noch einmal bekräftigt.
Im Streit: Beschreibung der Aufgaben eines Krankenhausmanagers im Zeugnis 
Ein kaufmännischer Geschäftsführer einer Klinik war im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
In dem gerichtlichen Vergleich war folgende Regelung enthalten:
„4. Die Klinik W GmbH erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik W GmbH nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“
Der vom ehemaligen Geschäftsführer nach einigem Hin und Her zuletzt eingereichte Entwurf wurde von der Klinik abgelehnt, weshalb der Geschäftsführer ein Zwangsgeld beantragte.
Die Klinik berief sich auf den Grundsatz der Zeugniswahrheit. Der Entwurf, so die Klinik, enthalte falsche Angaben zu den Arbeitsaufgaben. Daher hatte die Klinik aus ihrer Sicht einen "wichtigen Grund", den Entwurf zu übernehmen.
Konkret ging es um die Reichweite der operativen Leitung der Klinik durch den Geschäftsführer, der die Leitung gemeinsam mit einem Geschäftsführerkollegen zu verantworten hatte. Außerdem stellte die Klinik in Abrede, dass der Geschäftsführer das finanzielle Management allein durchgeführt habe, und dass er Gebäudemanagement und Instandhaltung geplant habe.
Das Arbeitsgericht Solingen (Beschluss vom 22.07.2025, 4 Ca 1144/24) und das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 27.10.2025, 13 Ta 199/25) wiesen den Antrag auf Verhängung eines Zwangsgeldes zurück. Das LAG meinte, dass der Titel nicht vollstreckbar sei.
BAG: Zeugnistitel entsprechend dem Entwurf des Arbeitnehmers sind vollstreckbar 
Das BAG bekräftigte seine Entscheidung aus dem Jahr 2011.
Denn die Festsetzung von Zwangsmitteln in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO setzt zwar voraus, dass der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt, doch ist diese Voraussetzung bei Klauseln wie der hier streitigen Vergleichsklausel gegeben. Sie hat einen „vollstreckbaren Inhalt“ (BAG, Rn.16).
Dies wird auch dadurch nicht infrage gestellt, dass sich der Vergleich auf eine zum Abschlusszeitpunkt noch nicht existente Urkunde bezieht. Denn diese andere Urkunde, der Entwurf des Arbeitnehmers kann später vom Arbeitnehmer vorgelegt werden und ist dann im Vollstreckungsverfahren „leicht und sicher feststellbar“ (BAG, Rn.17).
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer verschiedene Entwürfe vorlegt, um mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen. Denn wenn bei Einleitung der Zwangsvollstreckung klar ist, welcher Entwurf maßgeblich ist, sind die Grundlagen der Vollstreckung eindeutig.
Im Streitfall zog der Manager trotzdem vor dem BAG den Kürzeren. Denn die Klinik hatte sich auf Umstände berufen, aus denen sich ergab, dass der Entwurf des Geschäftsführers möglicherweise mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit unvereinbar war. Wer hier recht hatte - die Klinik oder der Geschäftsführer - war im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, so das BAG.
Fazit: Zeugnisklausel mit Vorschlagsrecht als Kompromiss 
Zeugnistitel nach dem Entwurf des Arbeitnehmers sind grundsätzlich vollstreckbar. Mit der Vollstreckbarkeit ist es aber vorbei, sobald der Arbeitgeber mit konkreten Argumenten gegen den Entwurf des Arbeitnehmers einwendet, dass er falsche Angaben zu den Arbeitsaufgaben enthält.
Macht der Arbeitgeber dagegen keine solche Einwendungen, kann der Arbeitnehmer gegen ihn die Zwangsvollstreckung betreiben.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es daher weiterhin am besten, den vollständigen Wortlaut des Zeugnisses in den Vergleich aufzunehmen. Dann ist alles klar und es kann keinen späteren Streit geben.
Bleibt dafür keine Zeit, ist die zweitbeste Lösung, zumindest die Arbeitsaufgaben in den Vergleich aufzunehmen und den Wortlaut der zusammenfassenden Leistungsbewertung und der abschließenden Dankens- und Bedauernsformel.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.05.2026, 8 AZB 25/25
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2025, 13 Ta 199/25
Weitere Informationen zu diesem spannenden Thema finden Sie unter anderem hier: Arbeitsrecht aktuell: 17/072 Arbeitszeugnis vollstrecken, aber wie?
Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
BAG, Urteil vom 09.09.2011, 3 AZB 35/11
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2011, 13 Ta 203/11
ArbG Essen, Urteil vom 16.03.2011, 6 Ca 1532/10
Letzte Überarbeitung: 17. Juni 2026
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