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Arbeitsrecht aktuell: 09/040 Betriebsrentenanpassung beim Tochteruntenehmen bei Insolvenz der Konzernmutter




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2009, 3 AZR 727/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

13.03.2009. Beschäftigte erwerben bei ausreichender Beschäftigungsdauer im Laufe ihres Berufslebens einen mehr oder weniger hohen Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Rente. Möchte ein Arbeitnehmer nach seiner Berentung ein höheres Einkommen als die ihm gesetzlich zustehende Rente erhalten, muss er zusätzlich anderweitig Vorsorge treffen. Neben dem Abschluss einer privaten Altersvorsorge, die der Arbeitnehmer selber finanziert, können Arbeitgeber freiwillig eine betriebliche Altersversorgung anbieten.

Sagt ein Arbeitgeber eine solche Betriebsrente zu, ist er zur Einhaltung dieser Zusage verpflichtet. Die Betriebsrente ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt.

Kennzeichnend für Rentenleistungen und damit auch Zahlungen einer Betriebsrente ist, dass zwischen der Vereinbarung der Rente, meist bei Eintritt des Arbeitnehmers in den Betrieb, und der Auszahlung der Rente bei Erreichen des Rentenalters ein sehr langer Zeitraum liegt. Auch die monatlichen Rentenzahlungen können sich über Jahrzehnte erstrecken.

Dies birgt das Problem, dass aufgrund der Inflationsrate der ursprünglich vereinbarte monatlich zu zahlende Betrag im Auszahlungszeitpunkt mittlerweile erheblich weniger wert ist.

Deshalb regelt § 16 BetrAVG, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber "nach billigem Ermessen" zu entscheiden. Da das Gesetz den konkreten Inhalt dieser Anpassungsprüfungspflicht mit dieser Regelung nur vage umreißt, findet sich in § 16 Abs.2 BetrAVG eine Art Obergrenze. Danach gilt die Anpassungspflicht des Arbeitgebers als erfüllt, wenn die von ihm bewilligte Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.

Bei der Prüfung müssen die Belange der Betriebsrentner und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers berücksichtigt werden. Dabei kann fraglich sein, ob tatsächlich immer nur auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers abzustellen ist. Problematisch ist dies immer dann, wenn der Arbeitgeber von einer Konzermutter in finanzieller Abhängigkeit steht.

In Fällen, in denen die wirtschaftliche Verhältnisse der Konzernmutter besser als die des von ihm in finanzieller Abhängigkeit stehenden Arbeitgebers sind, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter bestimmten Voraussetzungen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Konzernobergesellschaft berücksichtigt. Das vorliegende Urteil des Bundesarbeitsgerichts beschäftigt sich mit dem umgekehrten Fall (Urteil vom 10.02.2009, 3 AZR 727/07, Pressemeldung 17/09).

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Der 1928 geborene Kläger war bis 1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Seitdem erhielt er eine Betriebsrente, die nach mehrmaliger Anpassung zuletzt monatlich etwas über 8.000 EUR betrug. Die Beklagte ist Teil eines Konzerns, die von einer Holding GmbH (Konzernobergesellschaft) geführt wird.

Der Kläger begehrte gegenüber der Beklagten im Jahr 2006 vergeblich die Anpassung seiner Rente zum 01.01.2006. Eine Substanzerhaltungsanalyse ergab, dass die wirtschaftliche Lage die Anpassung der Rente für die Beklagte zuließ. Dagegen bestand bei der Konzernobergesellschaft zu keinem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Situation, die die Anpassung der Rente zuließ.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe zum Januar 2003 die Rentenleistung zumindest in Höhe der Teuerungsrate um monatlich 423,64 EUR anheben müssen.

Das Arbeitsgericht Solingen gab der Klage statt (Urteil vom 28.03.2007, 3 Ca 949/06 lev). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam mit Urteil vom 22.08.2007 (4 Sa 1097/07) zu demselben Ergebnis und wies die Berufung der Beklagten zurück. Es komme allein auf die wirtschaftliche Lage bei der Beklagten an.

Hiergegen legte die Beklagte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Während des Revisionsverfahrens haben sowohl die Konzernobergesellschaft als auch die Beklagte Insolvenz angemeldet.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage an das LAG zurück. Derzeit liegt nur die Pressemeldung des BAG vor.

Grundsätzlich teilt das BAG die Auffassung der Vorinstanzen, es komme für die Anpassung der Betriebsrente nur auf die wirtschaftliche Lage beim Arbeitgeber, also der Beklagten, an. Das LAG hatte argumentiert, dass eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Konzernobergesellschaft zu Lasten des Klägers gegen das BetrAVG verstieße. Denn gemäß § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG dürfe von der Regelung des § 16 BetrAVG ausdrücklich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Deswegen könne die Rechtsprechung des BAG, dass die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden könne, im vorliegenden gegenteiligen Fall gerade nicht gelten.

Das BAG vertrat jedoch die Auffassung, auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Oberkonzerns könne es im Ausnahmefall doch ankommen, wenn am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass in den kommenden drei Jahren die im Konzern bestehenden Schwierigkeiten auf das Tochterunternehmen „durchschlagen“.

Ob dies vorliegend der Fall sei, sei deshalb durch das LAG festzustellen.

Das Urteil des BAG steht nicht im Widerspruch zu der Regelung des § 17 BetrAVG. Denn es stellt nicht etwa auf die wirtschaftlich schlechtere Situation der Oberkonzerngesellschaft ab, sondern weiterhin auf die des Arbeitgebers. Die wirtschaftliche Situation der Konzernmutter wird vom BAG nur als Anhaltspunkt dafür genommen, dass der Arbeitgeber selber in eine schwierige wirtschaftliche Lage gerät. Dies erscheint sachgerecht, da es gerade um Konstellationen geht, in denen der Arbeitgeber derart in einen Konzern eingebunden ist, dass er zu ihm in finanzieller Abhängigkeit steht.

Eine Insolvenz bei der Beklagten bedeutet übrigens nicht, dass der Kläger seine bisherige Betriebsrente nicht mehr erhält. Der Pensionssicherungsverein (PSV) mit Sitz in Köln springt in diesem Fall für den insolventen Arbeitgeber ein (§ 7 BetrAVG).

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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