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Kündigung mit Freistellung unter Urlaubserteilung

Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zufolge kann der Arbeitgeber sogar zusammen mit einer fristlosen Kündigung „vorsorglich“ für den Fall ihrer Unwirksamkeit Urlaub gewähren. War die Kündigung unwirksam, sind nur die Kündigungsfristen nachzubezahlen, während der Resturlaubsanspruch erfüllt ist (BAG, Urteil vom 14.08.2007, 9 AZR 934/06). Ein aktuelles BAG-Urteil setzt solchen rechtlichen Optimierungen von Freistellungserklärungen im gekündigten Arbeitsverhältnis Grenzen (BAG, Urteil vom 17.05.2011, 9 AZR 189/10).
Ein Angestellter mit einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen erhielt Ende 2006 die Kündigung zum 31.03.2007 - mit Freistellung unter Urlaubsanrechnung. Nach gewonnener Kündigungsschutzklage verlangte er 22,5 Urlaubstage für 2007, da er meinte, ihm seien mit der Freistellung nur 7,5 anteilige Urlaubstage für Januar bis März 2007 gewährt worden. Arbeitsgericht Frankfurt und Hessisches Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen die Klage ab (Urteil vom 27.08.2009, 11/18 Sa 1114/08). Das BAG gab ihr statt.
Fazit: Die Freistellungserklärung muss für den Arbeitnehmer klar erkennen lassen, in welchem Umfang Urlaubsansprüche mit der Freistellung erfüllt werden sollen. Hier bestanden Zweifel, da bei Wirksamkeit der Kündigung u.U. nur 7,5 Urlaubstage für 2007 gewährt werden sollten. Solche Zweifel gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Schlampige Formulierung bei der Freistellungserklärung können daher dazu führen, dass der nicht eindeutig erteilte Urlaub nachträglich gewährt und ggf. abgegolten werden muss.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2011, 9 AZR 189/10 (Pressemitteilung des BAG)
- Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 14.08.2007, 9 AZR 934/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Freistellungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
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- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
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- Arbeitsrecht aktuell: 08/027 Mit der fristlosen Kündigung in den Urlaub?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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