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Urteile zum Arbeitsrecht: 9 AZR 934/06
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
9 AZR 934/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
14.08.2007 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Nürnberg
Landesarbeitsgericht Nürnberg |
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Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. August 2006 - 7 Sa 676/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung. |
| 2 |
Der Kläger war bei der Beklagten, einem überregional tätigen
Unternehmen der Orthopädie- und Rehabilitationstechnik, als Außendienstmitarbeiter
beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt durchschnittlich
2.769,95 Euro. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis unter dem 8. Juli
2004 zum 31. August 2004, weil er zu einem anderen Arbeitgeber wechseln
wollte. Noch am 8. Juli 2004 wurde mündlich erklärt, der Kläger sei von
der Arbeitsleistung freigestellt. Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Seit dem 1. September
2004 arbeitet der Kläger zusammen mit zahlreichen anderen früheren Arbeitnehmern
der Beklagten in einer an ihrem Betriebssitz eröffneten Niederlassung einer
Wettbewerberin der Beklagten. |
| 3 |
Das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 22. Juli 2004,
das dem Kläger am selben Tag zuging, lautet auszugsweise: „Sehr geehrter
Herr L., aufgrund der nunmehr bekannt gewordenen Vorkommnisse kündigen wir
Ihnen hiermit fristlos das Arbeitsverhältnis. Soweit Sie von der Arbeit
freigestellt sind, erfolgt dies unter Anrechnung auf etwaige Resturlaubsansprüche.“
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| 4 |
Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben und Abrechnung
bis zum 31. August 2004 verlangt. Außerdem hat er auf der Grundlage des
in der Gehaltsabrechnung für Juni 2004 angegebenen Resturlaubs von 23,5
Tagen gefordert, 24 Urlaubstage abzugelten. |
| 5 |
Hinsichtlich der Urlaubsabgeltung hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.021,84 Euro brutto zu zahlen. |
| 6 |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat
behauptet, der Kläger sei am 8. Juli 2004 unter Hinweis auf den anzurechnenden
Urlaub freigestellt worden. Spätestens mit dem Schreiben vom 22. Juli 2004
habe sie die Anrechnung des Urlaubs festgelegt. |
| 7 |
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Feststellung
der unterbliebenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche
Kündigung und die Verurteilung der Beklagten zur Abrechnung der Entgeltansprüche
bestätigt. Die auf Urlaubsabgeltung gerichtete Klage hat es abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen
Revision. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
Entscheidungsgründe |
| 8 |
I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. |
| 9 |
1. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, wonach die Beklagte
den Urlaubsanspruch des Klägers durch die Freistellung vom 22. Juli 2004
erfüllte, ist frei von Rechtsfehlern. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
am 31. August 2004 bestand deshalb kein Resturlaubsanspruch mehr, der nach
§ 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten gewesen wäre. |
| 10 |
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
richtet sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers auf Befreiung von seinen
arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten. Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers
wird nicht berührt. Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Die Freistellung
erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei der
Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat
(§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Beginn und Ende des Urlaubs sind festzulegen.
Die erklärte Arbeitsbefreiung muss hinreichend deutlich erkennen lassen,
dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Anspruchs auf
Urlaub gewährt wird. Sonst kann nicht festgestellt werden, ob der Arbeitgeber
als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirken will
(§ 362 Abs. 1 BGB), als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme
verzichtet (§ 615 Satz 1 BGB) oder er dem Arbeitnehmer nach § 397 Abs. 1
BGB anbietet, die Arbeitspflicht vertraglich zu erlassen (vgl. nur Senat
14. März 2006 - 9 AZR 11/05 - Rn. 11, AP BUrlG § 7 Nr. 32 = EzA BUrlG §
7 Nr. 117; 9. Juni 1998 - 9 AZR 43/97 - Rn. 13 f., BAGE 89, 91) . |
| 11 |
b) Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch auch dadurch
erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch
freistellt (st. Rspr. seit BAG 18. Dezember 1986 - 8 AZR 481/84 - Rn. 19,
BAGE 54, 59; in jüngerer Vergangenheit zB Senat 14. März 2006 - 9 AZR 11/05
- Rn. 11, AP BUrlG § 7 Nr. 32 = EzA BUrlG § 7 Nr. 117) .Die Freistellung
muss sich auf einen bestimmten künftigen Zeitraum beziehen. Ist der Arbeitnehmer
bereits aus anderen Gründen von der Arbeitspflicht befreit, kommt eine nachträgliche
Festlegung dieser Zeiten als Urlaub nicht in Betracht (für die st. Rspr.
schon Senat 1. Oktober 1991 - 9 AZR 290/90 - Rn. 19, BAGE 68, 308; zu der
nicht möglichen „Umwidmung“ einer Selbstbeurlaubung 25. Oktober 1994 - 9
AZR 339/93 - Rn. 15, BAGE 78, 153). |
| 12 |
Entgegen der Ansicht der Revision wird dem Arbeitgeber damit
nicht ermöglicht, den Urlaub nach Belieben festzulegen. § 7 Abs. 1 Satz
1 BUrlG ist auch nach Ausspruch einer Kündigung zu beachten. Danach hat
der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche
des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Macht der Arbeitnehmer keine anderen Urlaubswünsche geltend, ist die Festlegung
des Urlaubs auf die Zeit der Kündigungsfrist ordnungsgemäß (vgl. Senat 22.
September 1992 - 9 AZR 483/91 - Rn. 17, AP BUrlG § 7 Nr. 13 = EzA BUrlG
§ 7 Nr. 87). |
| 13 |
Ein der einseitigen Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber
entgegenstehender Urlaubswunsch liegt auch nicht darin, dass der Kläger
die Kündigungsschutzklage von vornherein mit der Klage auf Urlaubsabgeltung
verbunden hat. Die Verfolgung des Abgeltungsanspruchs hindert allein dessen
Erlöschen zum Jahresende. Einen weitergehenden Erklärungswert hat die klageweise
Geltendmachung nur, sofern der Arbeitnehmer eine konkrete andere zeitliche
Festlegung des Urlaubs verlangt (vgl. Senat 19. März 2002 - 9 AZR 16/01
- Rn. 35, EzA BGB § 615 Nr. 108; 21. September 1999 - 9 AZR 705/98 - Rn.
17 und 19, BAGE 92, 299; 22. September 1992 - 9 AZR 483/91 - Rn. 17, AP
BUrlG § 7 Nr. 13 = EzA BUrlG § 7 Nr. 87) . |
| 14 |
c) Der Arbeitgeber kann den Urlaub vorsorglich für den Fall
gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung
das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses
als solcher wird durch eine Kündigung nicht berührt. Mit der Kündigung macht
der Arbeitgeber lediglich geltend, er gehe davon aus, das Arbeitsverhältnis
werde zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt enden. Er „behauptet“ eine Beendigung
(vgl. Senat 23. Januar 2001 - 9 AZR 26/00 - Rn. 21, BAGE 97, 18) . Dem entspricht,
dass der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der während eines Kündigungsschutzrechtsstreits
Urlaub verlangt, Urlaub zu gewähren hat (vgl. Senat 9. November 1999 - 9
AZR 915/98 - Rn. 15; 21. September 1999 - 9 AZR 705/98 - Rn. 17, BAGE 92,
299) . |
| 15 |
Die vorsorgliche Urlaubsgewährung liegt im wohlverstandenen
Eigeninteresse des Arbeitgebers, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und
Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern (Senat 9. November 1999 - 9 AZR
915/98 - Rn. 18; 21. September 1999 - 9 AZR 705/98 - Rn. 19, BAGE 92, 299)
. Dem steht nicht entgegen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
den Kündigungsschutzrechtsstreit offen ist, ob der Arbeitgeber Urlaubsentgelt
oder Urlaubsabgeltung schuldet (vgl. Senat 17. Januar 1995 - 9 AZR 664/93
- Rn. 20, BAGE 79, 92) . Der Urlaubsanspruch ist kein sog. Einheitsanspruch.
Er richtet sich auf die Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Anspruch auf
Arbeitsentgelt wird dadurch nicht berührt. Ist das Arbeitsverhältnis auf
Grund der Kündigung beendet, ist der Urlaub abzugelten. |
| 16 |
2. Die bereits zuvor am 8. Juli 2004 erfolgte Freistellung
hinderte die Beklagte hier nicht zu erklären, sie stelle den Kläger ab 22.
Juli 2004 unter Anrechnung auf seine Resturlaubsansprüche von der Arbeitspflicht
frei. |
| 17 |
a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte
habe dem Kläger mit ihrer mündlichen Freistellungserklärung vom 8. Juli
2004 nicht angeboten, seine Arbeitspflicht vertraglich zu erlassen. Außendienstmitarbeiter
mit Kundenkontakten würden nach Ausspruch einer Eigenkündigung üblicherweise
freigestellt, um die betrieblichen Geschäftsbeziehungen nicht zu gefährden.
Die Beklagte habe mit ihrer Freistellung lediglich auf die Kündigung des
Klägers reagiert. Mit Blick auf ihre gegenüber dem allgemeinen Beschäftigungsanspruch
des Klägers vorrangigen wirtschaftlichen Interessen habe sie sich berechtigt
darauf berufen, nicht mehr zur Beschäftigung verpflichtet zu sein. Dagegen
habe sie dem Kläger nicht angeboten, ihm seine arbeitsvertraglichen Pflichten
bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2004 zu erlassen. Das
Angebot eines Erlassvertrags sei interessenwidrig, weil sich die Beklagte
in diesem Fall der Möglichkeit begeben hätte, dem Kläger noch zu einem späteren
Zeitpunkt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. |
| 18 |
b) Bei der Erklärung der Beklagten vom 8. Juli 2004 handelt
es sich um eine atypische Willenserklärung. |
| 19 |
aa) Die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen ist in
erster Linie Aufgabe der Tatsachengerichte. Sie ist lediglich beschränkt
revisibel. Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die Rechtsvorschriften
über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt
wurden, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der
Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (für die st. Rspr. Senat 17.
Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 19; BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02
- Rn. 78, BAGE 108, 1) . Ist ein solcher Fehler nicht festzustellen, ist
das Revisionsgericht an die Auslegung des Landesarbeitsgerichts gebunden,
auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint oder näherliegt
(BGH 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - Rn. 23, ZIP 2003, 2155) . |
| 20 |
bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Auslegung
des Landesarbeitsgerichts stand. |
| 21 |
(1) Der Kläger geht selbst davon aus, dass Außendienstmitarbeiter
üblicherweise von weiterer Arbeitsleistung freigestellt werden, sobald die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bevorsteht. Die Freistellung dient der
Erhaltung des Kundenstamms. Der Außendienstmitarbeiter wird von weiteren
Kundenkontakten und dem betrieblichen Geschehen ausgeschlossen, um Abwerbungen
zu verhindern sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Der Arbeitgeber
erreicht dieses Ziel bereits mit einem Verzicht auf die Arbeitsleistung
des Außendienstmitarbeiters. Im eigenen Interesse nimmt er in Kauf, dass
er für die Dauer der unterbleibenden Beschäftigung Annahmeverzugsentgelt
nach § 615 Satz 1 BGB schuldet. |
| 22 |
(2) Das Landesarbeitsgericht hat seinen tatrichterlichen
Auslegungsspielraum auch nicht überschritten, indem es das Angebot eines
Erlassvertrags nach § 397 Abs. 1 BGB abgelehnt hat. Beruft sich ein Arbeitnehmer
darauf, der Arbeitgeber habe ihm über eine Freistellungserklärung hinaus
einen Erlassvertrag angeboten, mit dem nicht nur der Beschäftigungsanspruch
entfallen, sondern auch die Arbeitspflicht vertraglich erlassen werden solle,
sind besondere Anhaltspunkte erforderlich. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts,
derartige Umstände seien hier nicht ersichtlich, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. |
| 23 |
Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich keine für
eine fehlerhafte Auslegung sprechenden Anhaltspunkte daraus, dass der Kläger
das Arbeitsverhältnis selbst kündigte. Das Berufungsgericht hat zum einen
auch diese Tatsache berücksichtigt. Zum anderen ist es unerheblich, ob das
Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird oder ob
die Initiative dazu vom Arbeitnehmer ausgeht. Der Erhalt des Kundenstamms
ist durch eine Arbeitnehmerkündigung in gleicher Weise wie durch eine Arbeitgeberkündigung
gefährdet. |
| 24 |
(3) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe den Kläger
am 8. Juli 2004 als Reaktion auf seine Eigenkündigung „endgültig und unwiderruflich“
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt. Ob der Kläger
damit behaupten will, die Beklagte habe eben diese Worte gewählt, oder ob
es sich vielmehr um sein Verständnis vom notwendigen Inhalt einer Freistellungserklärung
handelt, lässt sich seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei entnehmen. Aus
den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Beklagte erklärt hat, den Kläger
„endgültig und unwiderruflich“ freistellen zu wollen. Das Berufungsgericht
hat die Erklärung der Beklagten vielmehr so ausgelegt, dass sie keine Willenserklärung
abgegeben, sondern nur einen Hinweis auf die geltende Rechtslage erteilt
habe. Da der Kläger „zur Konkurrenz“ habe „abwandern“ wollen, sei sein Anspruch
auf Beschäftigung entfallen. Soweit die Revision diese Auslegung mit dem
Argument angreift, die Beklagte habe am 8. Juli 2004 ein Angebot auf Abschluss
eines Erlassvertrags unterbreitet, fehlt es dafür an tatsächlichen Feststellungen,
aus denen sich Anhaltspunkte für einen derartigen Erklärungstatbestand ergeben.
|
| 25 |
3. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe
dem Kläger nach dem Inhalt ihres Schreibens vom 22. Juli 2004 Urlaub gewährt,
ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. |
| 26 |
a) Aus der in diesem Schreiben verwandten Gegenwartsform
„soweit Sie von der Arbeit freigestellt sind“ hat das Berufungsgericht geschlossen,
das Schreiben beziehe sich nicht auf die bereits am 8. Juli 2004 erklärte
Freistellung, sondern sei ersichtlich auf die Zukunft gerichtet. Da die
Beklagte keinen Endtermin genannt habe, habe sie den Kläger unwiderruflich
bis zu der möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2004
freigestellt und ihm für diese Zeit Urlaub erteilt. Die gleichzeitig erklärte
außerordentliche Kündigung stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen.
Die Beklagte habe den Urlaub unter der Rechtsbedingung der Unwirksamkeit
der außerordentlichen Kündigung festgelegt. |
| 27 |
b) Mit dieser Interpretation hat das Landesarbeitsgericht
seinen Auslegungsspielraum nicht überschritten. |
| 28 |
aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht „wie
selbstverständlich“ von einer vorsorglichen Urlaubsgewährung ausgehen dürfen.
Das Schreiben vom 22. Juli 2004 enthalte einen solchen Vorbehalt nicht.
|
| 29 |
(1) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts ist nicht fehlerhaft.
Der vom Kläger vermisste Vorbehalt ergibt sich, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, aus der gleichzeitigen Abgabe beider Erklärungen,
der außerordentlichen Kündigung und der Freistellung unter Anrechnung auf
die Urlaubsansprüche. Für den Kläger war damit erkennbar, dass die Beklagte
ihn für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung bis zum 31. August 2004
zur Erfüllung seines Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht freistellen
wollte. Wie der Kläger selbst nicht verkennt, hätte die Freistellungserklärung
der Beklagten sonst keinen Sinn gehabt. Mit dem Landesarbeitsgericht kann
die Kenntnis der Beklagten davon unterstellt werden, dass Urlaub nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. |
| 30 |
(2) Diese Auslegung des Berufungsgerichts verstößt damit
weder gegen Denkgesetze noch verletzt sie Erfahrungssätze. Sie verwertet
auch den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tatsachenstoff vollständig.
Der Senat ist sowohl an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
als auch an dessen fehlerfreie Auslegung gebunden. Es kommt nicht darauf
an, ob ein anderes Auslegungsergebnis möglich ist oder näherliegt (vgl.
BGH 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - Rn. 23, ZIP 2003, 2155) . |
| 31 |
bb) Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Urlaubsfestlegung
verstößt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen zwingende Vorgaben
des Bundesurlaubsgesetzes. Der Kläger wendet ohne Erfolg ein, am 22. Juli
2004 habe die Beklagte keinen Urlaub mehr nach § 7 Abs. 1 BUrlG festlegen
können. Auf Grund der „Freistellung“ vom 8. Juli 2004 habe am 22. Juli 2004
kein Urlaubsanspruch mehr bestanden, den der Kläger „in natura hätte einbringen“
können. Dieser Angriff der Revision ist widersprüchlich. Wäre der Urlaubsanspruch
des Klägers infolge der Freistellungserklärung untergegangen, könnte der
von der Revision verfolgte Urlaubsabgeltungsanspruch nicht entstanden sein.
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| 32 |
II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner
erfolglosen Revision zu tragen. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
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Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
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Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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