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Urteile zum Arbeitsrecht: 21 Sa 62/06
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| Schlagworte: |
Änderungskündigung,Leiharbeit,Arbeitnehmerüberlassung,Equal pay,Equal treatment |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg |
| Aktenzeichen: |
21 Sa 62/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
12.04.2007 |
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| Leitsätze: |
- Sind die Kunden eines Zeitarbeitsunternehmens nachweislich nicht bereit, Leiharbeiter zu "equal-treatment" - Bedingungen i.S. der §§ 3 Abs 1 Nr 3, 9 Nr 2 AÜG zu beschäftigen, kann dies den Ausspruch einer ordentlichen Änderungskündigung mit dem Ziel einer Vertragsänderung zu den Bedingungen eines branchenüblichen Tarifvertrages sozial rechtfertigen. (Rn.30)
- Im Streitfall ist der Leiharbeitgeber jedoch gehalten, im Kündigungsschutzprozess konkret darzulegen und zu beweisen, dass es alle seine Kunden - ungeachtet der Höhe des vom ihm in Rechnung gestellten Stundenverrechnungssatzes - ablehnen, Leiharbeiter in ihren Betrieben einzusetzen, wenn diese von ihrem zu "equal-treatment" - Bedingungen beschäftigt werden müssen. (Rn.31)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Stuttgart |
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Tenor
- Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.06.2006 – Az.: 16 Ca – 11802/05 – abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 24.11.2005 sozial nicht gerechtfertigt ist.
- Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
- Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen
betriebsbedingten Änderungskündigung seitens der Beklagten. |
| 2 |
Der am 01.01.1946 geborene verheiratete Kläger ist seit 25.10.1999
bei der Beklagten – einem bundesweit agierenden Zeitarbeitsunternehmen,
welches nicht tarifgebunden ist – als Produktionshelfer/Hilfskraft beschäftigt.
Die näheren Arbeitsbedingungen sind im Arbeitsvertrag vom 20.10.1999 (ArbG-Akte
Bl. 71-74), auf welchen Bezug genommen wird, enthalten. Im Jahr 2003 bezog
der Kläger ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von € 1.038,50. |
| 3 |
Mit Schreiben vom 22.12.2003 sprach die Beklagte betriebsbedingt
eine Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger, mit Schreiben
vom 29.12.2003 eine Beendigungskündigung zum 31.01.2004 aus. Nachdem die
Unwirksamkeit dieser Kündigungen in zwei Instanzen festgestellt worden war,
sprach die Beklagte mit einem weiteren Schreiben vom 24.11.2005 eine betriebsbedingte
Änderungskündigung zum 31.01.2006 aus. Die ihm angebotenen neuen Arbeitsbedingungen
(ArbG-Akte Bl. 6-11) nahm der Kläger unter Vorbehalt an und reichte am 29.11.2005
die vorliegende Kündigungsfeststellungsklage beim Arbeitsgericht Stuttgart
ein. |
| 4 |
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Änderung der Arbeitsbedingungen
durch die Änderungskündigung sei sozial ungerechtfertigt, da der neue Arbeitsvertrag
in mehreren Punkten vom alten abweiche und diese für ihn nachteilig, die
Abänderungen grundlos und deshalb nicht hinnehmbar seien, insbesondere nicht
die vorgesehene Tarifbindung, die Kürzung der Zeitzuschläge, die geänderte
Wochenarbeitszeit, eine abweichende Vergütungsregelung und diverse andere
Änderungen. |
| 5 |
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt: |
| 6 |
Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen
durch die Änderungskündigung vom 24.11.2005 sozial ungerechtfertigt ist. |
| 7 |
Hilfsweise: |
| 8 |
Es wird festgestellt, dass der Inhalt des Arbeitsverhältnisses
der Parteien durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 24.11.2005 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 9 |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. |
| 10 |
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, die Änderungskündigung
sei vor dem Hintergrund der Gesetzesänderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung
ab 01.01.2004 aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt. Sie habe
ihre Arbeitsverhältnisse im Unternehmen den zwischen den Mitgliedsgewerkschaften
des DGB und dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. geschlossenen
Tarifverträgen unterworfen. Da mit dem Kläger – als einzigem Arbeitnehmer
– eine einvernehmliche Regelung nicht zu erzielen gewesen sei, sei sie gezwungen
gewesen, seine Arbeitsbedingungen mit der Änderungskündigung an die neue
Gesetzeslage anzupassen. Von den Entleihfirmen, mit welchen sie Arbeitnehmerüberlassungsverträge
abgeschlossen habe, sei keine bereit gewesen, Leiharbeitnehmer zu "equal
treatment"-Bedingungen zu entleihen, weshalb es für den Kläger ab 01.01.2004
keine Verleihmöglichkeit mehr gegeben habe. Die angebotene Änderung der
Arbeitsbedingungen sei für den Kläger nicht nachteilig gewesen, da ihm im
Rahmen einer Besitzstandswahrung sein ursprüngliches Gehalt garantiert worden
sei und die übrigen geringfügigen Vertragsänderungen marginale Bedeutung
hätten. |
| 11 |
Das Arbeitsgericht hat mit seinem, den Parteivertretern jeweils
am 22.06.2006 zugestellten Urteil vom 20.06.2006 die Klage abgewiesen und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Änderungskündigung sei wirksam,
da das Änderungsangebot sozial gerechtfertigt sei. Die Anpassung der arbeitsvertraglichen
Bedingungen an die tariflichen Bestimmungen sei durch dringende betriebliche
Erfordernisse bedingt. Nach dem Vortrag der Beklagten sei keiner ihrer Entleihbetriebe
bereit gewesen, Leiharbeitnehmer zu "equal-treatment"-Bedingungen zu entleihen,
nachdem sie zum einen im Vorfeld ein deutliches Mehr an Auskünften und Informationen
hätten erteilen müssen (beispielsweise über Arbeitsbedingungen der Stammarbeitnehmer)
und zum anderen der Stundenverrechnungssatz bei einer Überlassung zu "equal-treatment"-Bedingungen
deutlich höher gewesen wäre. Der Kläger sei somit nach der alten arbeitsvertraglichen
Regelung nicht mehr einsetzbar gewesen. Darin liege ein dringender betrieblicher
Grund, der eine Änderungskündigung grundsätzlich rechtfertigen könne. Das
Änderungsangebot der Beklagten beschränke sich andererseits auf solche Änderungen,
die vom Kläger billigerweise hinzunehmen seien. Ein Vergleich des alten
mit dem neuen Arbeitsvertrag zeige, dass die einzigen "nachteiligen Änderungen"
in einer geringfügigen Reduzierung der tariflichen Zuschläge gegenüber den
im ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbarten Zuschlägen liege. Dabei seien
die Zuschläge für Nachtarbeit um 5 %, die für Sonntagsarbeit um 20 % und
die für Feiertagsarbeit um 50 % niedriger ausgefallen. Dies erscheine jedoch
nicht unbillig, da die Einsätze des Klägers davon nicht in nennenswertem
Umfang betroffen seien. Dieser verrichtet die gleiche Tätigkeit, erhalte
dieselbe Vergütung und habe dieselbe Arbeitszeit wie im alten Vertrag, wobei
die frühere Betriebszugehörigkeit ausdrücklich anerkannt worden sei. Der
Einwand des Klägers, mit einer Vereinbarung der tarifvertraglichen Bestimmungen
würde der Wille des Gesetzgebers "auf den Kopf gestellt", greife nicht,
da die von der Beklagtenseite gewählte Vorgehensweise gerade in § 9 Ziff.
2 AÜG vorgesehen sei. |
| 12 |
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner per Telefax-Schriftsatz
vom 22.06.2006 beim Landesarbeitsgericht eingelegten und mit Telefax-Schriftsatz
vom 22.06.2006 (LAG-Abl. 15-21) ausgeführten Berufung. Hieraus sowie aus
seinen weiteren Schriftsätzen vom 07.03. und 10.04.2007 (LAG-Abl. 61-64
bzw. 65-70) und dem Schriftsatz der Beklagten vom 30.10.2006 (LAG-Abl. 38-41)
erschließt sich das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren. Darauf
wird Bezug genommen. |
| 13 |
Der Kläger führt gegen das angefochtene Urteil im Wesentlichen
ins Feld, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
von der Beklagten angestrebte Anpassung seines Arbeitsvertrages an die tarifvertraglichen
Bestimmungen durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt sei,
weil keiner der Entleihbetriebe der Beklagten bereit gewesen sei, Leiharbeitnehmer
zu "equal-treatment"-Bedingungen zu entleihen. Er habe nämlich nachhaltig
bestritten, dass er nach der alten arbeitsvertraglichen Regelung nicht mehr
einsetzbar gewesen sei, zumal er tatsächlich auch nach Ausspruch der Änderungskündigung
im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses zumindest bis 30.06.2006 wie
zuvor beschäftigt worden sei. Allein die gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2004
habe ein dringendes betriebliches Bedürfnis zur Änderung der Arbeitsbedingungen
nicht rechtfertigen können. Im Übrigen seien ihm die damit verbundenen Nachteile
nicht zuzumuten. Diese lägen nicht nur in einer faktischen Herabgruppierung
(Absenkung der ihm vertraglich bzw. gesetzlich zustehenden Vergütung auf
das Tarifentgelt unter Gewährung einer freiwilligen übertariflichen Zulage,
auf welche kein Rechtsanspruch bestehen solle, § 4 Ziff. 2 mit 6 des neuen
Arbeitsvertrages), sondern auch in der nicht nur geringfügigen Reduzierung
der Lohnzuschläge und sonstigen Verschlechterungen. Auf § 9 Ziff. 2 AÜG
könne er nicht verwiesen werden, da diese Vorschrift lediglich die Vereinbarung
der tarifvertraglichen Bestimmungen bei Neuverträgen ermögliche, nicht aber
einen einseitigen Eingriff in bereits bestehende Arbeitsverhältnisse rechtfertigen
könne. |
| 14 |
Dementsprechend beantragt der Kläger im zweiten Rechtszug: |
| 15 |
1. Auf die Berufung des Klägers vom 22.06.2006 wird das Urteil
des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 20.06.2006 – Az.: 16 Ca 11802/05 – abgeändert
und festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung
vom 24.11.2005 sozial ungerechtfertigt ist. |
| 16 |
2. Es wird festgestellt, dass der Inhalt des Arbeitsverhältnisses
der Parteien durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 24.11.2005 vom
31.01.2006 nicht geändert wird. |
| 17 |
Hilfsweise: |
| 18 |
Es wird festgestellt, dass der Inhalt des Arbeitsverhältnisses
der Parteien durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 24.11.2005 nicht
aufgelöst worden ist. |
| 19 |
Die Beklagte beantragt , |
| 20 |
die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
| 21 |
Sie verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil. Sie
betont erneut, dass keiner ihrer – namentlich aufgelisteten – Kunden bereit
gewesen sei, den Kläger zu "equal-treatment"-Bedingungen zu entleihen, weshalb
eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn faktisch entfallen sei. Deshalb habe
sie das ihr zur Verfügung stehende mildeste Mittel gewählt und ihm angeboten,
unter Änderung seiner Arbeitsbedingungen, aber unter Besitzstandswahrung,
weiterzuarbeiten. Die teilweise Absenkung der Zeitzuschläge auf das tarifvertragliche
Niveau hätte sich für den Kläger faktisch nicht ausgewirkt. Im gesamten
Jahr 2003 habe er lediglich während drei Wochen in der Spätschicht (von
14:00 bis 22:00 Uhr) sowie zweimal von 14:00 Uhr bis 21:00 Uhr gearbeitet.
Einsätze in der Nachtschicht habe es nicht gegeben. Ein relevanter Eingriff
in das arbeitsvertragliche Synallagma sei deshalb nicht erfolgt. |
| 22 |
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der
Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze
und ihrer Anlagen verwiesen. |
| 23 |
Über die Behauptung der Beklagten, die von ihr im Schriftsatz
vom 27.02.2006 aufgelisteten Entleihbetriebe, mit denen sie ständig zusammenarbeite,
lehnten es ab, mit ihr Verträge im Sinne des § 12 Abs. 1 AÜG abzuschließen,
wenn sie Leiharbeitnehmer zu "equal-treatment"-Bedingungen anbiete, wenn
diese also nicht unter die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr.
2 AÜG fielen, wurde Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen
E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt
des Sitzungsprotokolls vom 12.04.2007 (LAG-Abl. 77-79) Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 24 |
I. Die ihrem Gegenstand nach statthafte Berufung des Klägers
(vgl. § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt und
innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist ordnungsgemäß ausgeführt (vgl.
§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen
zulässig. |
| 25 |
Die Kammer hat dabei unter Würdigung der objektiven Interessenlage
das Berufungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung der erstinstanzlich
gestellten Anträge dahingehend ausgelegt, dass der Feststellungsantrag Ziff.
2 lediglich als Hilfsantrag gestellt werden sollte. |
| 26 |
II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Denn das Arbeitsgericht
hat die (zulässige) Kündigungsfeststellungsklage des Klägers zu Unrecht
abgewiesen. Die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung
der Beklagten vom 24.11.2005 ist nämlich sozial nicht gerechtfertigt. |
| 27 |
1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist wirksam, wenn
sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt
hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, welche der Arbeitnehmer
billigerweise hinnehmen muss. Im Rahmen der §§ 1, 2 KSchG ist dabei zu prüfen,
ob das Beschäftigungsverhältnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den
bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist. Dieser Maßstab gilt unabhängig
davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abgelehnt oder unter Vorbehalt
angenommen hat. |
| 28 |
Das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers
im Betrieb kann sowohl auf außer- wie innerbetrieblichen Umständen beruhen.
Bei einem Leiharbeitsverhältnis kann der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses
u.a. darauf beruhen, dass auf dem relevanten Arbeitsmarkt bestimmte berufliche
Tätigkeiten nicht mehr nachgefragt werden, so dass dem Arbeitgeber eine
Vermittlung des Leiharbeiters nicht mehr gelingt. |
| 29 |
Alleine die Absenkung der mit dem Leiharbeitnehmer vereinbarten
Vergütung oder aber eine Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen zur
Senkung der Personalkosten können dagegen ein dringendes betriebliches Erfordernis
im Sinne der §§ 1, 2 KSchG nur dann begründen, wenn mit der Änderung der
Arbeitsbedingungen die Stilllegung des Betriebes oder eine Reduzierung der
Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen
nicht zu senken sind, also der Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungskündigung
das einzige dem Arbeitgeber zur Verfügung stehende Mittel ist, um eine ansonsten
aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich werdende Beendigungskündigung
zu vermeiden. Grundsätzlich sind nämlich abgeschlossene Verträge einzuhalten,
so dass ein so schwerwiegender Eingriff in das arbeitsvertragliche Synallgma,
wie es eine Änderungskündigung zur Durchsetzung einer erheblichen Lohnsenkung
oder Änderung der Arbeitsbedingungen darstellt, nur dann zu rechtfertigen
ist, wenn andernfalls bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Vertragsbedingungen
weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen würden, welche
absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung
des Betriebes führen würden (vgl. hierzu BAG AP Nr. 82 zu § 2 KSchG 1969
= DB 2006, 1114 ff. = NZA 2006, 587 ff.). |
| 30 |
2. Vorliegend hat die Beklagte zwar behauptet, keine ihrer
Kundenfirmen, mit welchen sie regelmäßig Entleihverträge schließe, sei nach
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ab 01.01.2004 weiterhin bereit
gewesen, Arbeitnehmer zu "equal-treatment"-Bedingungen zu entleihen, sie
hätten vielmehr auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung tarifvertraglicher
Arbeitsbedingungen bestanden, um sich eventuell zu erwartender (lästiger)
Auskunftsbegehren, ja sogar Auskunftsklagen, über die in ihren Unternehmen
geltenden Arbeitsbedingungen ihrer Stammarbeiter zu entziehen, und seien
auch nicht bereit gewesen, einen erhöhten Verrechnungssatz für Arbeitnehmer
zu entrichten, welche zu "equal-treatment"-Bedingungen hätten arbeiten sollen.
Dieser Vortrag war an und für sich geeignet, den den Ausspruch einer Änderungskündigung
rechtfertigenden Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses im Bezug auf den
Kläger zu begründen. Den Sachvortrag der Beklagten hat der Kläger jedoch
bereits in erster Instanz mit Entschiedenheit bestritten (vgl. Schriftsatz
vom 22.03.2006, ArbG-Akte Bl. 63-70), was das Arbeitsgericht allerdings
nicht hinreichend gewürdigt hat. Es hätte über die streitigen Punkte Beweis
erheben müssen. Dies hat die Kammer aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12.04.2007
im zweiten Rechtszug nachgeholt. |
| 31 |
Die Beweisaufnahme hat jedoch nicht die Richtigkeit der Behauptung
der Beklagten ergeben. Zwar hat der Zeuge E. glaubhaft und glaubwürdig bekundet,
dass die Beklagte Anfang 2004 ihre Kunden darauf aufmerksam gemacht habe,
dass sie ihnen Leiharbeitnehmer anbieten könnte, für deren Arbeitsverhältnisse
entweder die Tarifverträge mit den christlichen Gewerkschaften oder mit
den DGB-Gewerkschaften Anwendung fänden, aber auch Arbeitnehmer, die zu
"equal-treatment"-Bedingungen beschäftigt werden könnten, außerdem dass
sich Letzteres auf den Preis auswirken würde und die Entleiher in diesem
Falle ihren Informationspflichten genügen müssten, woraufhin sich ausnahmslos
alle Vertragspartner dafür entschieden hätten, nur solche Arbeitnehmer zu
entleihen, welche tarifgebunden seien oder in deren Arbeitsverträgen eine
tarifvertragliche Inbezugnahme vereinbart sei. Doch hat die Vernehmung des
Zeugen auch ergeben, dass die Beklagte keinem Kunden einen Einsatz des Klägers
konkret mit dem Hinweis angeboten hatte, dass er zu "equal-payment"-Bedingungen
arbeite und auch in keinem Fall ein Einsatz des Klägers konkret abgelehnt
worden war und dass die Beklagte generell Arbeitnehmerüberlassungsverträge
ohne namentliche Benennung der zugelassenen Arbeitnehmer schließt, damit
der Arbeitseinsatz bei Ausfall einzelner Mitarbeiter flexibel gestaltet
werden kann. |
| 32 |
Die Kammer hatte deshalb erhebliche Zweifel an der Richtigkeit
der Behauptung der Beklagten, dass der Kläger ohne eine Änderung seiner
Arbeitsbedingungen nicht mehr eingesetzt werden könne. Denn es spricht sehr
viel dafür, dass die Kunden der Beklagten durchaus bereit gewesen sein könnten,
auch den Kläger als Hilfskraft einzusetzen, wenn sie der Beklagten dafür
keinen erhöhten Stundenverrechnungssatz hätten bezahlen müssen, somit auch
die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, bei welcher der Kläger wiederholt
eingesetzt worden war, und diese bereitwillig Auskunft über die in ihrem
Bereich geltenden Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft erteilt hätte,
nachdem letztere im Bereich des öffentlichen Dienstes eh kein Geheimnis
sein dürften. |
| 33 |
Dass der Einsatz des Klägers der Beklagten möglicherweise betriebswirtschaftlich
ein Kostenproblem beschert, wenn er auf Gleichbehandlung mit der Stammbelegschaft
der Entleihfirmen pochen würde und sie ihren Kunden keinen höheren Stundensatz
in Rechnung stellen könnte, begründet noch kein dringendes betriebliches
Erfordernis für eine Änderung der im Jahr 1999 vereinbarten Vertragsbedingungen.
Der mit einem weiteren Einsatz des Klägers zu "equal-treatment"-Bedingungen
zu erwartende Verlust – bezogen auf seine Kostenstelle – rechtfertigt nämlich
noch keinen Eingriff in die bestehende Vertragsstruktur. Denn zur Rettung
des Betriebes bzw. zur Vermeidung einer Reduzierung der Belegschaft ist
eine Änderung der Vertragsbedingungen mit dem Kläger nicht erforderlich,
nachdem bereits alle anderen Arbeitnehmer Änderungen der Arbeitsvertragsbedingungen
entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen akzeptiert hatten. Allein
das Interesse der Beklagten an einer Anpassung der Arbeitsvertragsbedingungen
des Klägers an die im übrigen in ihrem Unternehmen einheitlich geltenden
Vertragsbedingungen vermag die streitbefangene Änderungskündigung sozial
nicht zu rechtfertigen (vgl. BAG aaO unter II 5 c der Entscheidungsgründe). |
| 34 |
War aber die Änderung der Vertragsbedingungen mit dem Kläger
nicht aus einem dringenden betrieblichen Grund erforderlich, erscheint die
streitbefangene Änderungskündigung der Beklagten schon aus diesem Grund
sozial ungerechtfertigt, ungeachtet der Tatsache, dass das dem Kläger seitens
der Beklagten unterbreitete Änderungsangebot nicht unzumutbar gewesen wäre,
entspricht es doch zu 100 % den tarifvertraglichen Bestimmungen, für welche
aufgrund ihres kollektivrechtlichen Charakters eine hohe Richtigkeitsgewähr
spricht. |
| 35 |
Nach allem war auf die Berufung des Klägers das angefochtene
arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und seinem Feststellungsbegehren zu
entsprechen. Eine Entscheidung über die – hilfsweise gestellten – weiteren
Feststellungsanträge des Klägers bedurfte es nicht mehr. |
| 36 |
III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Danach
hat diejenige Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die letztendlich
unterlegen ist. Dies ist vorliegend die Beklagte. |
| 37 |
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war nach Auffassung
der Kammer zuzulassen, nachdem der Frage, nach welchen Maßstäben sich bei
der Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Änderungskündigung der
Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit eines Leiharbeitnehmers zu "equal-treatment"-Bedingungen
bemisst, von grundsätzlicher Bedeutung für Zeitarbeitsunternehmen ist. |
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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