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Urteile zum Arbeitsrecht: 11 Sa 284/08
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| Schlagworte: |
Diskriminierung: Alter |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Hamm |
| Aktenzeichen: |
11 Sa 284/08 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
07.08.2008 |
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| Leitsätze: |
- Der öffentliche Arbeitgeber schuldet eine Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG, wenn er eine Arbeitsstelle im allgemeinen Vollzugsdienst für einen Bewerberkreis "20 - 25 Jahre alt" ausschreibt und einen 28jährigen Bewerber zurückweist, weil man aufgrund der geplanten späteren Übernahme in das Beamtenverhältnis an die in der Stellenausschreibung genannte Altersgrenze gebunden sei.
- Die Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters ist nicht nach § 10 Satz 3 Nr.3 AGG aus den Erwägungen zulässig, mit denen die Höchstaltersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis gerechtfertigt wird (Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand mit Bezug der beamtenrechtlichen Versorgung):
- Nach der Stellenausschreibung soll ein Arbeitsverhältnis und kein Beamtenverhältnis begründet werden. Das Arbeitsverhältnis eröffnet keinen Zugang zu einer beamtenrechtlichen Versorgung.
- Die Absicht, der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt (bei positiver Entwicklung) eine Übernahme in das Beamtenverhältnis folgen zu lassen, führt nicht dazu, dass die Ungleichbehandlung des Bewerbers objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 AGG gerechtfertigt ist. Ein vorgeschaltetes Arbeitsverhältnis ist laufbahnrechtlich nicht Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als Justizvollzugsobersekretäranwärter (Beamter auf Widerruf).
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Bielefeld |
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Tenor:
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.08.2007 - 2 Ca 542/07 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
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| 2
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Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Entschädigung nach
§ 15 AGG wegen altersbedingter Benachteiligung in Anspruch, nachdem das
beklagte Land seine Bewerbung um eine Einstellung als Mitarbeiter für den
allgemeinen Vollzugsdienst am 08.01.2007 unter Hinweis auf die beabsichtigte
spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis wegen seines zu weit fortgeschrittenen
Alters von 28 Lebensjahren zurückgewiesen hat.
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Der Kläger ist am 04.01.1979 geboren. Er absolvierte die Grundschule,
die Gesamtschule mit dem Abschluss Sekundarstufe I1 / Fachoberschulreife
und die Kaufmannschule I1 in H1 – Berufsschule – mit dem Abschluss der Sekundarstufe
II. Wegen weiterer Einzelheiten des beruflichen Werdegangs des Klägers wird
auf den vorgelegten Lebenslauf verwiesen (Blatt 3, 4 Beiakte).
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In der zweiten Dezemberhälfte 2006 inserierten die B6 Justizvollzugsanstalten
wie folgt in der Zeitung:
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" . . .
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Die B6 Justizvollzugsanstalten
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suchen mehrere
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
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für den allgemeinen Vollzugsdienst |
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Wir erwarten: 10
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mind. Hauptschulabschluss mit Berufsausbildung
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oder Realschulabschluss/Abitur
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20 bis 25 Jahre alt körperliche Fitness sicheres Auftreten
Verantwortungsbewusstsein Gute PC-Kenntnisse (Word, Excel) Bereitschaft
zum Einsatz in allen ostwestfälischen Justizvollzugsanstalten
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Wir bieten:
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einen sicheren, nicht alltäglichen Arbeitsplatz ein vielseitiges
interessantes und herausforderndes Aufgabengebiet ein gutes Arbeitsklima
und die gezielte Förderung Ihrer beruflichen Entwicklung leistungsgerechte
Bezahlung eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis ist vorgesehen
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. . . "
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Stellenausschreibungen für den allgemeinen Vollzugsdienst
(mittlerer Dienst) fanden sich auch im Internetportal des Justizministeriums
NRW. Ausweislich eines von dem Kläger vorgelegten Ausdrucks vom 26.12.2006
suchten u. a. die Justizvollzugsanstalt B4-B5 I1, die Justizvollzugsanstalt
B4-S2, die Justizvollzugsanstalt H2 und die Justizvollzugsanstalt W2 I1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den allgemeinen Vollzugsdienst (mittlerer
Dienst). Zum Stichwort "Bewerberkreis" wird dort angegeben "Bewerber/innen
von 20 bis 26 Jahren", "Bewerberinnen/Bewerber von 20 bis 25 Jahren", "Bewerber/innen
im Alter von 20 bis 26 Jahren" und "Bewerber/innen von 20 bis 27 Jahren".
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten
Kopien der Zeitungsanzeige und der Stellenausschreibungen laut "NRW-Justizportal:
Justiz-online" Bezug genommen (Bl. 19 GA, Bl. 41 GA).
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| 22 |
Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 03.01.2007 bei der
Justizvollzugsanstalt B4-B5 I1. Auf die vorgelegte Kopie des Bewerbungsschreibens
wird Bezug genommen (Bl. 1 Beiakte). Mit Schreiben vom 08.01.2007 sandte
der Leiter der JVA B4-B5 I1 die Bewerbungsunterlagen an den Kläger zurück.
Im Anschreiben heißt es auszugsweise (vollständiger Text: Kopie Bl. 20 GA):
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" . . .
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für Ihr Interesse an einer Einstellung bedanke ich mich.
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Aufgrund der geplanten späteren Übernahme in der Beamtenverhältnis
bin ich leider an die angegebene Altersgrenze gebunden, so dass ich Ihre
Bewerbung nicht berücksichtigen kann.
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. . . "
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Hintergrund für die ausgewiesenen Altersgrenzen ist das Ziel
des beklagten Landes, im allgemeinen Vollzugsdienst möglichst viele Beschäftigte
als Beamte zu beschäftigen. Zugrunde liegt die Einschätzung, dass im allgemeinen
Vollzugsdienst fast ausschließlich Tätigkeiten im Bereich der persönlichen
Betreuung und Bewachung der Inhaftierten anfallen, die auch die Durchsetzung
von gesetzlichen und verwaltungsinternen Vorschriften ggf. unter Einsatz
von unmittelbaren Zwang umfassen. Nach § 22 Abs. 1 der Laufbahnverordnung
NW (LVO NW) ist eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nur möglich, wenn
der betreffende Mitarbeiter das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Zuvor muss der Mitarbeiter einen zweijährigen Vorbereitungsdienst erfolgreich
abgeschlossen haben. Daraus ergibt sich die Anforderung, dass der Mitarbeiter
zu Beginn des Vorbereitungsdienstes das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben darf. Über den Ausbildungsgang verhält sich die Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes
bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalens (VAPaVollzd)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. September 2000, zuletzt geändert
am 03.05.2005 (vollständiger Text: Bl. 153 ff GA).
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| 28 |
Im allgemeinen Vollzugsdienst des Landes NRW werden zu ca.
93 % Beamte und zu ca. 7 % Angestellte beschäftigt. Von den rund 430 Angestellten
sind ca. 30 älter als 28 Jahre und ca. 400 jünger als 28 Jahre. Soweit bei
Angestellten im allgemeinen Justizdienst feststeht, dass diese nicht in
den Vorbereitungsdienst bzw. das Beamtenverhältnis übernommen werden, ist
das beklagte Land darum bemüht, die Beschäftigungsverhältnisse zu beenden.
Soweit die Beschäftigungsverhältnisse befristet sind, wird das Arbeitsverhältnis
mit Ablauf der Befristung beendet. Handelt es sich um unbefristete Arbeitsverhältnisse,
wird von dem beklagten Land versucht, eine einvernehmliche Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses herbeizuführen. In einzelnen Fällen werden auch
Kündigungen ausgesprochen. Hintergrund ist die Maßgabe des Landes, dass
hoheitliche Aufgaben ausschließlich von Beamten wahrgenommen werden sollen.
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| 29 |
Im Anschluss an die Ablehnung seiner Bewerbung unter dem 08.01.2007
hat der Kläger mit Schreiben vom 19.01.2007 gegenüber dem beklagten Land
einen Anspruch auf Entschädigung wegen altersbedingter Benachteiligung geltend
gemacht. Die Klage auf Entschädigungszahlung ist am 27.02.2007 bei dem Arbeitsgericht
eingereicht worden.
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| 30 |
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land
habe ihn durch die angewandte Höchstaltersgrenze im Einstellungsverfahren
benachteiligt und schulde ihm deshalb eine Entschädigung nach § 15 AGG in
Höhe von drei Monatsnettoeinkommen in Höhe von je 1.500,00 €.
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Der Kläger hat beantragt,
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das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 4.500,00 €
zu zahlen.
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| 33 |
Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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| 35 |
Das beklagte Land hat die in der Stellenausschreibung vorgegebene
Höchstaltersgrenze damit verteidigt, die Altersgrenze sei durch ein legitimes
Ziel gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich,
nämlich im Hinblick auf die geplante Übernahme in das Beamtenverhältnis.
In der veröffentlichten Stellenausschreibung sei eine Höchstaltersgrenze
von 25 Jahren angegeben worden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
sich für den Beginn des Vorbereitungsdienstes häufig Wartezeiten von 18
bis 24 Monaten ergäben. Dies beruhe darauf, dass nicht unbegrenzt Planstellen
für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zur Verfügung stünden und Mitarbeiter
nur in dem Umfang als Teilnehmer am Vorbereitungsdienst berufen würden,
wie eine Verbeamtung nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes in zwei Jahren
zu erwarten stehe.
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| 36 |
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land mit Urteil vom 14.08.2007
verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage
abgewiesen. Das beklagte Land habe gegenüber dem Kläger gegen das Benachteiligungsverbot
nach § 1 AGG verstoßen. Eine Höchstaltersgrenze sei ein anscheinend neutrales
Kriterium bei der Bewerberauswahl. Die generelle Anwendung einer Höchstaltersgrenze
in einem Bewerbungsverfahren sei eine mittelbare Diskriminierung, wenn sie
nicht nach § 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt sei. Mit der Auffassung des beklagten
Landes sei es generell zutreffend, dass eine Höchstaltersgrenze für die
Einstellung von Mitarbeitern im allgemeinen Vollzugsdienst durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt sei. Indes erweise sich die konkret festgelegte
Höchstaltersgrenze von 25 Jahren vorliegend nicht als erforderliches und
angemessenes Mittel zur Zielerreichung. Nach den Darlegungen des Landes
könne nicht erkannt werden, dass eine generelle Höchstaltersgrenze von 25
Jahren erforderlich sei, um zu sichern, dass im allgemeinen Vollzugsdienst
weitestgehend Beamte eingesetzt werden könnten. Selbst wenn man sich an
der Höchstaltersgrenze aus § 22 LVO NW von 30 Jahren orientiere, folge daraus
nicht, dass Bewerber für den zweijährigen Vorbereitungsdienst nicht älter
als 25 Jahren sein dürften. Die bestehenden Regelungen enthielten keinen
Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber über die Höchstaltersgrenze
für Beamte (§ 22 LVO NW) und den Vorlauf eines zweijährigen Vorbereitungsdienstes
(§§ 20, 21 LVO NW) hieraus eine weitere Anlaufphase und damit eine weitere
Herabsetzung der Höchstaltersgrenze für notwendig erachtet hätte. Eine Höchstaltersgrenze
von 28 Jahren (oder 27 Jahren) sei vorliegend nicht zu prüfen. Denn der
Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung sei nach der vom Land generell
angewandten Höchstaltersgrenze von 25 Jahren erfüllt. Die geschuldete Entschädigung
sei mit zwei Monatseinkommen angemessen. Der Kläger habe sich bei der Höhe
seiner Entschädigungsforderung an der Obergrenze des § 15 Abs. 2 Satz 2
AGG mit drei Monatseinkommen orientiert. Er habe sich damit selbst als aussichtlosen
Bewerber im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG eingeschätzt. Der Betrag von
zwei Monatseinkommen sei einerseits eine spürbare Entschädigung und erforderlich
und gleichzeitig aber auch ausreichend, um das beklagte Land zu veranlassen,
bei künftigen Stellenausschreibungen den Anforderungen des AGG Rechnung
zu tragen.
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Das Urteil ist dem beklagten Land am 23.08.2007 zugestellt
worden. Das beklagte Land hat am 06.09.2007 Berufung eingelegt und diese
nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.11.2007 am 23.11.2007
begründet.
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| 38 |
Das beklagte Land wendet ein, entgegen der Entscheidung des
Arbeitsgerichtes bestehe ein Anspruch auf Entschädigung nicht. Hilfsweise
sei zu beachten, dass die zugesprochene Entschädigung deutlich übersetzt
sei.
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Hintergrund der Altersanforderung im Bewerbungsverfahren sei,
dass die Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis übernommen
werden sollten, und zwar zunächst während des Vorbereitungsdienstes als
Beamter auf Widerruf sowie anschließend als Beamter auf Probe bzw. nach
erfolgter Bewährung als Beamter auf Lebenszeit. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis
auf Probe sei gemäß § 22 Abs. 1 LVO NW nur vor der Vollendung des 30. Lebensjahres
möglich. Da der Vorbereitungsdienst zwei Jahre dauere, müsse noch vor Vollendung
des 28. Lebensjahres mit dem Vorbereitungsdienst begonnen werden. Der Kläger
indes habe bereits am Tag des Eingangs seiner Bewerbung am 04.01.2007 das
28. Lebensjahr vollendet. Die angestrebte Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis
sei damit von Beginn an ausgeschlossen gewesen. In der Praxis sei es so,
dass zwischen der Anstellung eines Mitarbeiters als Angestellter im allgemeinen
Vollzugsdienst zur Ausbildung und dem Beginn eines nachfolgenden Vorbereitungsdienstes
ein Zeitraum von ca. 18 bis 24 Monaten verstreiche. Diese 18 bis 24 Monate
dienten u. a. auch der weiteren Erprobung der (angestellten) Mitarbeiter
in Bezug auf deren Eignung sowohl für die konkrete Tätigkeit im allgemeinen
Vollzugsdienst als auch generell für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis.
Angesichts dessen hätten die zuständigen Mitarbeiterinnen der JVA B4-B5
I1 25 Jahre als Höchstgrenze ermittelt und festgesetzt.
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| 40 |
Die in § 18, 22 LVO NW enthaltene Höchstaltersgrenze für die
Verbeamtung sei keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters sondern
eine nach § 10 Satz 3 Ziffer 3 AGG zulässige Festlegung einer Höchstaltersgrenze
für die Übernahme von Beschäftigten. Es werde das legitime Ziel verfolgt,
dass Beamte unter Berücksichtigung der spezifischen beamtenrechtlichen Regelungen
zur Altersversorgung vor dem Eintritt in den Ruhestand eine angemessene
Dienstzeit zurücklegten.
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| 41 |
Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes sei die Festlegung
einer Höchstaltersgrenze von 25 Jahren nicht zu beanstanden. Die über die
rein mathematische Berechnung hinaus vorgenommene weitere Reduzierung der
Höchstgrenze des Lebensalters auf 25 Jahre sei durch das legitime Ziel gerechtfertigt,
dass hinsichtlich sämtlicher neu einzustellender Mitarbeiter die Möglichkeit
bestehe, diese in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Festlegung der
Höchstaltersgrenze auf 25 Lebensjahre sei nicht unvernünftig. Zu berücksichtigen
sei, dass zwischen dem Eingang der Bewerbung und der tatsächlichen Aufnahme
der Tätigkeit unter Berücksichtigung von Auswahlverfahren und Eignungsprüfung
ein Zeitraum von mindestens drei Monaten und in der Regel sogar von sechs
Monaten einzukalkulieren sei. Es sei daher geboten, die Höchstaltersgrenze
der Bewerber auf mindestens maximal 26 Jahre abzusenken. Zu berücksichtigen
sei schließlich, dass die theoretische Ausbildung der Teilnehmer am Vorbereitungsdienst
für den allgemeinen Vollzugsdienst jährlich nur einmal, nämlich am 01.07.
des Jahres, beginne. Auch daraus resultiere u. U. eine längere Wartezeit
für die Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst. Die Festlegung der Höchstaltersgrenze
liege daneben auch im eigenen Interesse der Bewerber, da diese unter Berücksichtigung
des Inhaltes der Stellenausschreibung darauf vertrauen dürften, dass sie
bei erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in ein Beamtenverhältnis
übernommen würden.
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| 42 |
Die Höhe der vom Arbeitsgericht festgelegten Entschädigung
von 3.000,00 € sei in keiner Weise angemessen. Zwar habe das Arbeitsgericht
zutreffend eingeräumt, dass der Kläger sich selbst als aussichtlosen Bewerber
im Sinne von § 15 Abs. 2 AGG einschätze. Dem Kläger sei bekannt gewesen,
dass die Übernahme in ein Beamtenverhältnis nur dann in Frage komme, wenn
der Bewerber zu Beginn des Vorbereitungsdienstes das 28. Lebensjahr noch
nicht vollendet habe. Vorliegend habe der Kläger jedoch bereits am 04.01.2007
das 28. Lebensjahr vollendet. Im Hinblick darauf habe der Kläger keine nach
Art und Schwere nennenswerte Benachteiligung erfahren. Zu berücksichtigen
sei auch, dass der Kläger offensichtlich gar nicht ernsthaft das Ziel verfolgt
habe, die ausgeschriebene Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst anzutreten.
Der Kläger habe im Anschluss an das erstinstanzliche Verfahren durch seinen
Prozessbevollmächtigten gegenüber der Presse erklären lassen, er wolle überhaupt
nicht Beamter werden. Offensichtlich habe der Kläger es allein darauf angelegt,
eine Entschädigung gemäß § 15 AGG einzufordern. Soweit der Kläger bereits
in der Klageschrift vom Februar 2007 dem Vorwurf des "AGG-Hoppens" widerspreche,
sei dies wenig glaubhaft. Die unmittelbar nach Erhalt der Ablehnung von
dem Kläger eingelegte Beschwerde nebst ausführlicher Darlegung seiner Rechtsauffassung
verdeutliche, dass der Kläger bereits bei Versendung der Bewerbung davon
ausgegangen sei, keine Berücksichtigung zu finden, und dass er es auch genau
hierauf angelegt habe. Das sei bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen.
Schließlich sei zu beachten, dass man nicht gedankenlos unter Missachtung
des Verbots der Benachteiligung wegen des Alters die Höchstaltersgrenze
von 25 Jahren festgesetzt habe. Im Interesse der Bewerber sei das Höchstalter
so beziffert worden, dass sämtliche Bewerber eine realistische Aussicht
gehabt hätten, zu einem späteren Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis übernommen
zu werden. Eine fahrlässige oder gar vorsätzliche Missachtung des Verbots
der Altersdiskriminierung habe nicht stattgefunden.
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| 43 |
Das beklagte Land beantragt,
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| 44 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 14.08.2007 –
2 Ca 542/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
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| 45 |
Der Kläger beantragt,
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| 46 |
die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Das
beklagte Land habe ihn durch die angewandte Höchstaltersgrenze im Einstellungsverfahren
benachteiligt. Trotz individueller Fähigkeiten würden bei der von dem beklagten
Land praktizierten Auswahl ältere Bewerber außen vorgelassen. Die generelle
und abstrakte Anwendung einer Höchstaltersgrenze im Bewerbungsverfahren
sei eine Diskriminierung im Sinne des § 3 AGG. Die zur Begründung der Höchstaltersgrenze
angeführte Perspektive der späteren Begründung eines Beamtenverhältnisses
sei kein maßgebliches Kriterium. Es könnten auch normale Anstellungsverhältnisse
begründet werden. Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis sei nicht zwingend
und auch im öffentlichen Dienst nicht an der Tagesordnung. Entgegen der
Darlegung des beklagten Landes könne der Vorbereitungsdienst auch bereits
nach 1 ½ Jahren abgeschlossen sein. Im Anschluss an den erstinstanzlichen
Gerichtstermin sei von ihm lediglich klargestellt worden, dass ihm natürlich
an einem Beamtenverhältnis liege, er allerdings genauso gut als normaler
Arbeiter bzw. Angestellter seine Tätigkeit aufnehmen wolle.
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| 48 |
Wegen weiterer Einzelheiten des wechselseitigen Sachvortrages
und wegen weiterer Einzelheiten der jeweiligen rechtlichen Argumentation
wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien ergänzend Bezug
genommen.
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
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I.
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Die Berufung ist statthaft und zulässig gemäß § 8 Abs. 2,
64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist entsprechend den Anforderungen
der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
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II.
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| 53 |
Die Berufung ist in der Sache unbegründet. Zu Recht hat das
Arbeitsgericht das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung nach §
15 Abs. 2 AGG verurteilt. Das beklagte Land hat den Kläger bei der Ablehnung
seiner Bewerbung unzulässig wegen seines Alters benachteiligt.
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| 54 |
1. Die gesetzlichen Fristen für die Realisierung eines Entschädigungsanspruchs
nach § 15 Abs. 2 AGG hat der Kläger eingehalten. Er hat noch im Januar 2007,
also im Monat der Ablehnung seiner Bewerbung, den Anspruch schriftlich geltend
gemacht und bereits im Februar 2007 die Klage anhängig gemacht. Damit sind
die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG und die Drei-Monats-Frist des
§ 61 b Abs. 1 ArbGG gewahrt.
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| 55 |
2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG sind erfüllt.
Nach § 15 Abs. 2 AGG kann ein Beschäftigter bei einem Verstoß gegen das
Benachteiligungsverbot nach dem AGG von dem Arbeitgeber für einen Schaden,
der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
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| 56 |
a) Als Einstellungsbewerber ist der Kläger nach § 6 Abs. 1
Satz 2 AGG Beschäftigter. Er gehört damit zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis
des § 15 Abs. 2 AGG.
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b) Das beklagte Land hat das Benachteiligungsverbot des §
7 Abs. 1 AGG verletzt. Es hat die Bewerbung des Klägers ausweislich des
Ablehnungsschreibens vom 08.01.2007 unstreitig deshalb nicht berücksichtigt,
weil der Kläger das in der Stellenanzeige aus Dezember 2007 geforderte Höchstalter
überschritten hatte. Damit hat das beklagte Land den Kläger wegen des in
§ 1 AGG genannten Merkmals des Alters weniger günstig behandelt, als es
einen Bewerber jüngeren Alters behandelt hätte. Der Kläger ist wegen seines
auf 28 Lebensjahre vorangeschrittenen Lebensalters unmittelbar benachteiligt
worden im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG.
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| 58 |
c) Die Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters ist
nicht nach § 8 Abs. 1 AG zulässig. Ein Lebensalter von weniger als 28 Jahren
ist weder wegen der Art der im Vollzugsdienst auszuübenden Tätigkeit noch
wegen der Bedingungen ihrer Ausübung eine notwendige berufliche Anforderung
im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG. Die Tätigkeit im allgemeinen Vollzugsdienst
kann vielmehr in gleicher Weise von Beschäftigten eines Lebensalters von
20 bis 25 Jahren wie auch von deutlich älteren Mitarbeitern verrichtet werden.
Tatsächlich gibt es im Vollzugsdienst des beklagten Landes auch rund 30
Mitarbeiter, die älter als 28 Jahre sind und auf arbeitsvertraglicher Grundlage
beschäftigt werden. Die von dem beklagten Land praktizierte Altersbegrenzung
ist deshalb nicht nach § 8 AGG zulässig.
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| 59 |
d) Die unterschiedliche Behandlung des Klägers wegen seines
Alters ist nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung ist
eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie
objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist
(§ 10 Satz 1 AGG). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen
und erforderlich sein (§ 10 Satz 2 AGG). In seinem Satz 3 nennt § 10 AGG
beispielhaft sechs Fallgestaltungen einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung
wegen des Alters.
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| 60 |
aa) Die Argumentation des beklagten Landes ist der Fallgestaltung
des § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG zuzuordnen. Nach dieser Bestimmung kann eine unterschiedliche
Behandlung wegen des Alters zulässig sein, wenn ein Höchstalter für die
Einstellung festgesetzt wird, um speziellen Ausbildungsanforderungen eines
bestimmten Arbeitsplatzes zu genügen oder um der Notwendigkeit einer angemessenen
Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand gerecht zu werden.
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| 61 |
(1) Ob die Anforderung einer Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung
nach den beamtenrechtlichen Regeln mit dem AGG vereinbar ist, ist umstritten.
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| 62 |
Das OVG NRW hat in mehreren Urteilen der Jahre 2007 und 2008
entschieden, dass die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Übernahme
in das Beamtenverhältnis auf Probe bei Lehrern gemäß §§ 6 Abs. 1, 52 Abs.
1 LVO NW mit dem AGG sowie mit der Richtlinie 2000/78/EG (EGRL 78/2000)
vereinbar ist. Mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber
des Landes, so das OVG, ein legitimes Ziel. Die Höchstaltersregelung dient
dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als
Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen, sowie
eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleisten.
Die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit
und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die
Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Dem Interesse
des Laufbahnbewerbers, auch noch im fortgeschrittenen Alter in das Beamtenverhältnis
eintreten zu können, steht das öffentliche Interesse gegenüber, mit einer
niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienstzeit der Beamten
sicherzustellen. Daran gemessen ist die Festlegung der Altersgrenze auf
35 Jahre nach Auffassung des OVG NRW nicht zu beanstanden (OVG NRW 30.05.2008
– 6 A 3734/05 –; OVG NRW 15.03.2007 – 6 A 2007/04 –; OVG NRW 15.03.2007
– 6 A 942/05 –; OVG NRW 18.07.2007 – 6 A 2008/04 –; ebenso OVG Rh-Pf. 10.08.2007
– 2 A 10294/07 – DÖD 2008, 66).
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| 63 |
Gegen die Auffassung des OVG NRW argumentiert das VG Frankfurt
mit seinem Urteil vom 21.04.2008. Nach dieser Entscheidung stellt das Höchstalter
für die Einstellung in den mittleren feuertechnischen Dienst von 30 Jahren
eine unmittelbare Benachteiligung älterer Bewerber aufgrund ihres Alters
im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 1, 3 Abs. 1 AGG dar. Das Ziel, durch § 3 Abs.
1 Nr. 1 Feuerwehrlaufbahnverordnung eine ausgeglichene Altersstruktur herzustellen,
stelle – so das VG Frankfurt – kein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz
1 AGG dar. Die Zielsetzung, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit
und dem Anspruch auf Versorgung herzustellen, sei zwar legitim und grundsätzlich
mit der Vorgabe in § 10 Satz 1 AGG vereinbar. Die konkret festgesetzte Höchstaltersgrenze
für den mittleren feuertechnischen Dienst von 30 Jahren sei aber als Mittel
zur Herstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Beschäftigungszeit
und dem Anspruch auf Versorgung weder angemessen noch notwendig im Sinne
von § 10 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 AGG. Eine Mindestzeit von mehr als 19,5 Jahren
(§§ 4, 14 Beamtenversorgungsgesetz) sei nicht mehr angemessen und notwendig
im Sinne von § 10 AGG, weil innerhalb dieser Zeit die Mindestversorgung
regelmäßig durch tatsächliche Dienstleistung erdient werde (VG Frankfurt
21.04.2008 – 9 E 3856/07 –: Verfahrensaussetzung und Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof zur Vorabentscheidung von Fragen zur Auslegung der Richtlinie
2000/78/EG; ebenso von Roetteken, Anm. zu OVG Münster 15.03.2007 – 6 A 4625/04
– jurisPR-ArbR 26/2007 Anm. 3 –).
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Demgegenüber vertritt Bertelsmann die Auffassung, dass eine
Altersgrenze von (höchstens) 35 Jahren beim Vorbereitungsdienst zu einer
Laufbahn des einfachen öffentlichen Dienstes nicht gerechtfertigt werden
könne. Allenfalls eine deutlich höhere Altersschwelle könne gerechtfertigt
sein, wenn das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtet werde. Eventuell entstehende
Ruhegeldprobleme müssten mit einer Anpassung der Ruhegeldregelungen gelöst
werden (Rust/Falke - Bertelsmann, AGG 2007, § 10 AGG Rn. 185 – 188). |
| 65 |
Nach Brors kann nicht pauschal argumentiert werden, Höchstaltersgrenzen
rechtfertigten sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Diese könnten ebenso diskriminierend sein. Eine Rechtfertigung aus § 10
Satz Nr. 3 AGG scheide auch bezüglich des Hinweises aus, die Altersstufenregelungen
seien im Hinblick auf das beamtenrechtliche Versorgungssystem erforderlich.
Das Bestehen eines bestimmten Versorgungssystems sei keine Rechtfertigung.
Vielmehr beruhe das System auf einer Entscheidung des Arbeitgebers, die
selbst diskriminierend sein könne. Der Arbeitgeber könne Versorgungssysteme
umstellen. Höchstaltersgrenzen seien daher mit Ausnahme tätigkeitsbezogener
Rechtfertigungen nicht mehr haltbar (Däubler/Bertzbach - Brors, AGG, 2007,
§ 10 AGG Rn. 79 explizit gegen OVG Münster 18.07.2007 – 6 A 4770/04 –).
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| 66 |
(2) Die soeben dargestellte Kontroverse zur Zulässigkeit beamtenrechtlicher
Höchstaltersgrenzen muss hier nicht entschieden werden. Hier geht es nicht
um eine Differenzierung nach dem Alter bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses.
Die Stellenanzeige des beklagten Landes und die Bewerbung des Klägers zielten
auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der entscheidende Gesichtspunkt,
der für die Rechtfertigung der Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung angeführt
wird, die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen aktiver
Dienstzeit und der Zeit der beamtenrechtlichen Versorgung im Ruhestand,
trifft auf das hier zu begründende Rechtsverhältnis nicht zu. Der auf arbeitsvertraglicher
Grundlage tätige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes nimmt an dem beamtenrechtlichen
Versorgungssystem nicht teil. Das Bedürfnis der Sicherstellung eines angemessenen
Verhältnisses von Beschäftigungszeit zur Ruhestandszeit stellt sich in einem
Arbeitsverhältnis nicht in der Weise wie bei einem Beamtenverhältnis. Im
Arbeitsverhältnis werden monatlich Sozialversicherungsbeiträge u. a. für
die Altersversorgung entrichtet. Hinzu kommen Aufwendungen für die Zusatzversorgung
des öffentlichen Dienstes. Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse stellt
sich die Frage nach den Voraussetzungen einer Höchstaltersgrenze für Einstellungen
damit völlig anders. Ein Erfordernis einer angemessenen Mindestbeschäftigungszeit
kann hier nicht in Bezug auf die späteren Rentenzahlungen angenommen werden
(von Roetteken, jurisPR-ArbR 26/2007 Anm. 3 unter D).
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(3) Der Hinweis des beklagten Landes, es sei beabsichtigt,
die geeigneten Bewerber noch vor Erreichen des 28. Lebensjahres aus dem
Arbeitsverhältnis in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, ist keine objektives
und angemessenes und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigtes Kriterium
i.S.d. § 10 AGG für eine altersbedingte schlechtere Behandlung des Klägers.
Die rechtlichen Vorschriften sehen nicht vor, dass einem Beamtenverhältnis
ein Arbeitsverhältnis vorauszugehen hat. Nach § 5 Abs.1 LVO NW erwerben
Laufbahnbewerber die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes
im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
gemäß § 14 Abs. 1 LVO NW. Lediglich andere Bewerber müssen die Befähigung
für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und
Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben
haben, § 15 Abs.2 LVO NW. Arbeitsverhältnis und Beamtenverhältnis werden
als alternative Beschäftigungsformen im öffentlichen Dienst gesehen und
– unter Beachtung der institutionellen Vorgaben des Art. 33 GG - realisiert.
Der Anteil der Beamten am gesamten öffentlichen Dienst beträgt derzeit rund
ein Drittel. Die Wahl zwischen Beamten- und Angestelltenstatus richtet sich
vielfach nach Opportunitätsgesichtspunkten (v.Mangoldt-Klein, Bonner Grundgesetz
Kommentar, Bd.2, 4.Auflage 2000, Art. 33 Abs.4 GG Rn.38). Auch der § 1 "Einstellungsvoraussetzungen"
der VAPaVollzd sieht ein vorgeschaltetes Arbeitsverhältnis für Bewerber
mit dem schulischen und beruflichen Hintergrund des Klägers nicht vor (158/159
GA). Will das beklagte Land den Kläger auf arbeitsvertraglicher Grundlage
beschäftigen, ohne ihm die Rechtsposition eines Beamten einzuräumen, so
kann es keine Altersdifferenzierungen vornehmen, die sich allein aus den
beamtenrechtlichen Verpflichtungen des öffentlichen Dienstherrn rechtfertigen
lassen. Angesichts der zu Gebote stehenden Handlungsalternativen des beklagten
Landes ist es nicht notwendig, den Kläger bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
wegen des vorangeschrittenen Alters zu benachteiligen. Es ist nicht angemessen,
den Kläger wegen seines Lebensalters von 28 Jahren von jeglicher Tätigkeit
im Vollzugsdienst des beklagten Landes auszuschließen, obwohl das beklagte
Land unstreitig landesweit etwa 400 Beschäftigte auf arbeitsvertraglicher
Grundlage im Vollzugsdienst beschäftigt und davon wiederum etwa 30 Angestellte
trotz Überschreitens der hier reklamierten Altersgrenze.
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bb) Weitere der in § 10 AGG genannten Rechtfertigungsgesichtspunkte
sind im hier zu entscheidenden Fall nicht einschlägig. Dass das Lebensalter
von 28 Jahren unter dem Gesichtspunkt einer ausgewogenen Altersstruktur
ein legitimes Einstellungshindernis darstellt, kann nach dem unterbreiteten
Sachverhalt nicht festgestellt werden und wird von dem beklagten Land auch
nicht geltend gemacht. Die Altersdifferenzierung erfolgt auch nicht im Interesse
der beruflichen Eingliederung von besonders fürsorgebedürftigen Personen
(§ 10 Satz 3 Nr. 1 AGG). § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG ist tatbestandlich nicht
einschlägig, weil es dort um Mindestanforderungen an das Alter und nicht
um Höchstaltersgrenzen für die Einstellung geht. Die Nummern 4, 5, 6 des
Satzes 3 des § 10 AGG betreffen nicht Altersdifferenzierungen bei der Einstellung
sondern verhalten sich zu Regeln für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung,
zu Vereinbarungen über die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen und
zu Differenzierungen bei Leistungen in Sozialplänen.
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e) Das beklagte Land kann seiner Inanspruchnahme nicht mit
dem Einwand des Rechtsmissbrauches begegnen. Anhaltspunkte dafür, dass der
Kläger sich nicht subjektiv ernsthaft beworben hat, bestehen nicht. Die
vergleichsweise schnelle Geltendmachung des Anspruches nach § 15 Abs.2 AGG
trägt eine solche Schlussfolgerung nicht, zumal die Ablehnung den Kläger
angesichts der Stellenausschreibung nicht unerwartet getroffen haben wird.
Die Bewerbung des Klägers ist sorgfältig erstellt, aussagekräftig und enthält
umfangreiche Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang. Nach Lebensweg
und Qualifikation "passt" die Bewerbung des Klägers zur Stellenausschreibung.
Der Kläger genügt auch objektiv dem Anforderungsprofil – abgesehen von dem
gewünschten Alter. Er ist ein objektiv geeigneter Bewerber.
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f) Wegen der unstreitig geschehenen unzulässigen Benachteiligung
steht dem Kläger ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
zu. Der Bestand dieses Anspruches Anspruch hängt nicht davon ab, ob dem
Arbeitgeber ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann (vgl. Bauer/Göpfert/Krieger,
AGG, 2. Aufl. 2008, § 15 AGG Rn. 32; Henssler/Willemsen/Kalb-Annuß/Rupp,
3. Aufl. 2008, § 15 AGG Rn. 7).
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3. Das beklagte Land schuldet die Entschädigung auch in der
von dem Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe von 3.000,00 €.
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Das Gesetz sieht in § 15 Abs.2 AGG zum Ausgleich des bewirkten
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung
in Geld vor. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG darf bei einer Nichteinstellung
die Entschädigung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die
Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden
wäre. Bei der Frage der Angemessenheit haben die Gerichte einen weiten Beurteilungsspielraum.
Im Vordergrund steht der Ersatz des immateriellen Schadens, daneben sind
bei der Bemessung der Entschädigungshöhe aber auch Aspekte zur Verhaltenslenkung
zu berücksichtigen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen
etwa Art und Schwere der Benachteiligung, ihre Dauer und ihre Folgen und
der Grad des Verschuldens. Zusätzlich ist der Sanktionszweck der Norm zu
berücksichtigen. Die Höhe ist auch danach zu bemessen, was zur Erzielung
einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. (Henssler/Willemsen/Kalb-Annuß/Rupp,
3. Aufl. 2008, § 15 AGG Rn. 8).
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Die von dem Arbeitsgericht ausgeurteilte und von dem beklagten
Land für zu hoch erachtete Entschädigung bewegt sich nach Auffassung der
Kammer mit dem Betrag von (nur) zwei Monatsnettoentgelten im unteren Bereich
des Angemessenen. Der Kläger ist in seiner persönlichkeitsrechtlichen Position
verletzt worden, indem seine Bewerbung ohne jede weitere sachliche Prüfung
und ohne auch nur ansatzweise die vom Kläger gebotenen Qualifikationen zu
berücksichtigen, aussortiert worden ist. Andere Gesichtspunkte als das (unzulässige)
Differenzierungskriterium des Alters haben dabei keinerlei Rolle gespielt.
Unter Berücksichtigung dessen und unter Berücksichtigung des Aspektes der
Verhaltenslenkung ist der Betrag von 3.000,00 € keinesfalls zu hoch veranschlagt.
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III.
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Da das beklagte Land mit seiner Berufung unterlegen ist, hat
es gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer
gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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