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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 Sa 1776/06
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Berlin |
| Aktenzeichen: |
2 Sa 1776/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
19.10.2006 |
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| Leitsätze: |
- Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung muss die Arbeitnehmerin gegebenenfalls Hilfstatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen. (Rn.24)
- Alleine das Vorliegen einer Schwangerschaft bei der gegenüber einem männlichen Mitbewerber nicht berücksichtigten Bewerberin um eine Beförderungsstelle reicht hierzu nicht aus. (Rn.26)
- Unstreitige oder erwiesene Äußerungen des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten mit geschlechtsspezifischem Gehalt im Zusammenhang mit dem Besetzungsverfahren können solche Hilfstatsachen darstellen; dies war im Streitfalle allerdings nicht gegeben, weil sich die Äußerungen über die "familiäre Situation" der Bewerberin nicht auf die Beförderungsentscheidung selbst bezogen haben. (Rn.30)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Berlin |
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Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin
vom 28. April 2006 - 28 Ca 5196/06 - geändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz unter
dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung bei einer
Beförderungsentscheidung. |
| 2 |
Die Klägerin war seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten,
einem Unternehmen der Musikbranche, bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt
als „Marketing Director International Division“ gegen eine Bruttomonatsvergütung
von rund 8.700,00 EUR tätig. |
| 3 |
Sie arbeitete in dem Bereich „International Marketing“, dem
der Vizepräsident Herr E. vorstand. Sie war als „ Directorin Pop“ eine von
drei Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter, die beiden übrigen Abteilungsleiter
waren Männer. |
| 4 |
Im September 2005 wurde Herr E. zum Senior-Vize-Präsident
Music-Division befördert und seine Stelle war vakant. Die Auswahlentscheidung
für die Besetzung der Stelle in der Nachfolge des Herr E. fiel auf einen
der beiden männlichen Abteilungsleiter; die Klägerin war zum Zeitpunkt dieser
Entscheidung schwanger. Am 13. Oktober 2005 wurde der Klägerin durch Herrn
E. mitgeteilt, dass nicht sie, sondern einer der männlichen Mitbewerber
zu seinem Nachfolger bestimmt worden sei. |
| 5 |
Mit der vorliegenden, bei Gericht am 13. März 2006 eingegangenen
Klage macht die Klägerin geltend, sie sei im Hinblick auf ihr Geschlecht
bei der Beförderungsentscheidung benachteiligt worden und begehrt Schadensersatz. |
| 6 |
Sie hat die Auffassung vertreten, die ihr negative Auswahlentscheidung
beruhe auf ihrer Schwangerschaft und ihrer Mutterschaft. Denn sie sei als
Abwesenheitsvertreterin von Herrn E. stets davon ausgegangen, dass sie dessen
Nachfolge antreten werde. Entsprechendes habe Herr E. ihr auch mitgeteilt.
Bei der Bekanntgabe der Nichtberücksichtigung habe Herr E. auch auf ihre
familiäre Situation hingewiesen und erklärt, sie habe sich ja „für die Familie“
entschieden. |
| 7 |
Dem gegenüber hat die Beklagte die Entscheidung für den männlichen
Mitbewerber mit dessen erstklassigen Kundenkontakten und mit Proporzgesichtspunkten
zwischen den beiden beteiligten Unternehmensbereichen, S. und B., begründet. |
| 8 |
Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster
Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung
abgesehen, § 69 Abs. 2 ArbGG. |
| 9 |
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2006 dem
klägerischen Begehren entsprochen und die Beklagte zur Zahlung von 17.062,00
EUR als Entschädigung gemäß § 611 a Abs. 2 BGB wegen geschlechtsspezifischer
Diskriminierung bei der Beförderung verurteilt. Das Arbeitsgericht hat in
seiner Begründung die Grundsätze der Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer
Diskriminierung bei der Beförderung referiert und dargestellt, dass die
Klägerin Tatsachen glaubhaft machen musste, die eine Benachteiligung wegen
des Geschlechts vermuten ließen. Dann trüge die Arbeitgeberseite die Beweislast
dafür, dass sachliche Gründe, die nicht auf das Geschlecht bezogen seien,
die Entscheidung rechtfertigten. Die Klägerin habe solche Tatsachen bzw.
Indizien glaubhaft gemacht. Sie habe als eine der drei Direktorinnen zu
den Anwärtern auf die Stelle gehört. Wenn ein männlicher Kollege vorgezogen
worden ist, liege nahe, dass das Geschlecht eine Rolle gespielt habe. Die
Klägerin sei zum Zeitpunkt der Entscheidung auch schwanger gewesen, was
bei der Arbeitgeberseite reflexhafte Vorbehalte auslöse. Dies alles reiche
aus, um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts als wahrscheinlich erscheinen
zu lassen. Die Beklagte habe in dieser Situation den ihr obliegenden Gegenbeweis
nicht erbracht. Unter Referierung der Grundsätze der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist es von einem
strikten „Reinheitsgebot“ ausgegangen. Dies bedeute, dass nur erweislich
geschlechtsneutrale Motive bei der Auswahlentscheidung vorgelegen haben
dürfen. Notwendig sei auch ein geordnetes Verfahren bei der Entscheidungsprozedur
selbst. Dies liege hier nicht vor, insbesondere sei auch keine Ausschreibung
erfolgt. Eine Widerlegung der Vermutung sei daher nicht anzunehmen. Nur
hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die von der Beklagtenseite vorgebrachten
Argumente nicht stichhaltig seien, was weiter ausgeführt wird. Die Höhe
der von der Klägerin geforderten Entschädigungszahlung, die diese aus der
ihr entgangenen Vergütungsdifferenz für 6 Monate abgeleitet hatte, sei gerechtfertigt
und angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe
(Bl. 48 ff. d. A.) Bezug genommen. |
| 10 |
Gegen dieses am 19. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich
die Berufung der Beklagten, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht
am 19. Juni 2006 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim
Landesarbeitsgericht am 19. Juli 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet
hat. |
| 11 |
Die Beklagte und Berufungsklägerin tritt der arbeitsgerichtlichen
Entscheidung mit dem Hinweis entgegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der
Beförderungsentscheidung zwar schwanger gewesen sei, dass jedoch nie in
Rede gestanden habe, dass sie über den Mutterschutz (14 Wochen) hinaus gehend
habe pausieren wollen. Von einer längeren Ausfallzeit sei demgemäß auch
sie, die Beklagte, nicht ausgegangen. Die Klägerin habe bereits die erste
Stufe des Prüfungsschemas im Sinne von § 611 a BGB nicht erfüllt, da sie
keine hinreichend Indiztatsachen vorgetragen habe. Für die Beförderung des
männlichen Bewerbers hätten im Übrigen sachliche Gründe gesprochen. Dabei
sei zunächst festzustellen, dass bezüglich der Stellen in der Geschäftsleitung
oder in der Abteilungsleitung ein formelles Stellenbesetzungsverfahren regelmäßig
nicht stattfinde. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass im hiesigen Streitverfahren
sachliche Gründe für die Stellenbesetzung insgesamt unberücksichtigt bleiben
müssten. Sachliche Gründe für die Besetzungsentscheidung seien im Wesentlichen
Proporzgesichtspunkte gewesen. Die Stelle des Abteilungsleiters „International
Marketing“ sei frei geworden; die Entscheidung der Stellenbesetzung mit
dem männlichen Bewerber sei nach zahlreichen informellen Gesprächen und
auch subjektiven Wertungen zustande gekommen. Die Beklagte sei ein Joint
Venture Unternehmen unter Beteiligung von S. und B., beide jeweils mit 50
Prozent. Dieser Anteil habe sich als Proporz auch innerhalb von Führungspositionen
darstellen sollen. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang die Besetzung
der einzelnen Positionen auf. Aus ihr ergebe sich, dass für den Falle einer
Beförderung der Klägerin ein Übergewicht der „S.-Seite“ bestanden hätte,
was vermieden werden solle. Im konkreten Fall sei es auch so gewesen, dass
Herr E. der Klägerin nicht zugesichert habe, dass sie seine Nachfolgerin
werde. Er habe ihr lediglich erklärt, dass sie eine Chance auf Beförderung
habe; dies habe er aber auch den anderen Kandidaten, unter anderem dem schließlich
beförderten männlichen Kollegen gesagt. Man habe im Rahmen der vorzunehmenden
Integration Mitarbeiter motivieren und nicht verunsichern und verlieren
wollen. |
| 12 |
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, |
| 13 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2006
zu ändern und die Klage abzuweisen. |
| 14 |
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, |
| 15 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 16 |
Sie hält die arbeitsgerichtliche Entscheidung für zutreffend
und erklärt darüber hinaus, zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung habe
gerade nicht festgestanden, ob sie nicht doch beispielsweise 6 Monate Elternzeit
habe nehmen wollen. Allein schon die Tatsache ihrer Schwangerschaft sei
geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine damit begründete
Benachteiligung bei der Stellenbesetzung zu erbringen. Sie, die Klägerin,
sei stets Abwesenheitsvertreterin von Herrn E. gewesen, dieser habe sie
mehrfach darauf hingewiesen, dass sie seine Nachfolgerin werden solle. Von
Proporzgesichtspunkten bei der Stellenbesetzung sei nie die Rede gewesen.
Solche Gesichtspunkte würden jetzt nur im Prozess genannt, sie seien auch
der Sache nach unzutreffend, was die Klägerin im Einzelnen darlegt. Vielmehr
hätten auch familiäre Gesichtspunkte eine Rolle gespielt, was sich auch
aus den Äußerungen ergebe, die Herr E. ihr gegenüber in dem Gespräch abgegeben
habe, als er ihr die Nichtberücksichtigung mitgeteilt habe. |
| 17 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens
wird auf die Schriftsätze der Beklagten und Berufungsklägerin vom 19. Juli
2006 (Bl. 100 ff. d. A.) und vom 18. Oktober 2006 (Bl. 168 ff. d. A.) sowie
auf diejenigen der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 21. August 2006 (Bl.
132 ff. d. A.) und vom 13. Oktober (Bl. 156 ff. d. A.) Bezug genommen. |
| 18 |
Das Berufungsgericht hat Beweis über die Behauptungen der
Klägerin über den Inhalt des Gespräches zwischen ihr und Herrn E. am 13.
Oktober 2005 erhoben. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24. August 2006
(Bl. 151 ff. d. A.) und vom 19. Oktober 2006 (Bl. 176 ff. d. A.) Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 19 |
1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte
Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1
ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. |
| 20 |
Die Berufung ist daher zulässig. |
| 21 |
2. Die Berufung hatte in der Sache Erfolg. |
| 22 |
Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Entschädigungsanspruch
wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei der Beförderung nicht
zu. |
| 23 |
2.1 Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass gem. §
611 a Abs. 1 Satz 1 BGB der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unter anderem
bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einer Beförderung nicht
wegen seines Geschlechts benachteiligen darf. Eine unterschiedliche Behandlung
wegen des Geschlechts ist nur dann zulässig, soweit eine Vereinbarung oder
eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand
hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese
Tätigkeit ist. |
| 24 |
Im Hinblick auf die diesbezüglich maßgebliche Frage der Darlegungs-
und Beweislast für das Vorliegen einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung
ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer zunächst die ungleiche Behandlung
gegenüber einem anderen Arbeitnehmer beweisen muss; dazu muss er im Regelfall
die tatsächliche Benachteiligung darlegen und weiter erklären, dass das
weibliche oder männliche Geschlecht keine unverzichtbare Voraussetzung für
die Ausübung der Tätigkeit bzw. die Wahrnehmung der Stelle, die als Beförderungsstelle
ansteht, darstellt. Sodann hat er gem. § 611 Abs. 1 Satz 3 BGB Tatsachen
glaubhaft zu machen, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten
lassen. Die Glaubhaftmachung durch den Arbeitnehmer lässt die Beweisverteilung
zunächst unberührt, sie senkt nur das Beweismaß. Dabei ist als „Glaubhaftmachung“
nicht die Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO zu verstehen; verlangt
ist lediglich eine Darlegung, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts
als wahrscheinlich erscheinen lässt. Der klagende Arbeitnehmer kann eine
Beweislast des Arbeitgebers dahin, dass nicht geschlechtsbezogene Gründe
die Entscheidung bestimmt haben, dadurch herbeiführen, dass er Hilfstatsachen
darlegt und ordnungsgemäß unter Beweis stellt, die eine Benachteiligung
wegen des Geschlechts vermuten lassen. Hierzu genügt die Überzeugung des
Gerichts von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Kausalität zwischen
Geschlechtszugehörigkeit und Nachteil. Solche Vermutungstatsachen können
in Äußerungen des Arbeitgebers bzw. anderen Verfahrenshandlung begründet
seien, die die Annahme einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nahe
legen. Es können auch Indizien genügen, die aus einem regelhaft einem Geschlecht
gegenüber geübten Verhalten auf eine solchermaßen motivierte Entscheidung
schließen lassen. Ist die Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen
nach diesen Grundsätzen überwiegend wahrscheinlich, muss nunmehr der Arbeitgeber
den vollen Beweis dafür führen, dass die Benachteiligung aus rechtlich zulässigen
Gründen erfolgte (BAG v. 5.2.2004 – 8 AZR 112/03 – NZA 2004, 540 mit zahlreichen
weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur). |
| 25 |
2.2 Unter Beachtung und in Anwendung dieser Grundsätze ist
die Kammer im Ergebnis nicht davon ausgegangen, dass es der Klägerin, die
angesichts der Nichtberücksichtigung für die vakante, keinem Geschlecht
notwendigerweise zuzuordnenden Stelle zweifellos „benachteiligt“ worden
war, gelungen war, Hilfstatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen,
die eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechtes vermuten lassen, um so
die Umkehr der Beweislast zu Lasten des Arbeitgebers herbeizuführen. |
| 26 |
2.2.1 Soweit sich die Klägerin auf den Umstand beruft, dass
sie zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung schwanger war, reichte dies
nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, indiziell die geschlechtsbezogene
Benachteiligung anzunehmen. |
| 27 |
Zwar ist in der Literatur vereinzelt (KR-Pfeiffer, § 611
a BGB, Rdz. 139) angenommen worden, bereits der zeitliche Zusammenhang zwischen
der Anzeige einer Schwangerschaft und einer arbeitgeberseitigen (benachteiligten)
Maßnahme sei geeignet, Indizwirkung diesbezüglich herbeizuführen. Dem folgt
die Kammer jedenfalls für die im Streitfalle vorliegende Konstellation der
Beförderung nicht. Für die Beförderungsentscheidung spielt die Frage eines
– kurzfristigen – Ausfalles der Arbeitnehmerin in der Regel keine derart
ins Gewicht fallende Rolle, wie es möglicherweise bei einer Einstellung
der Fall sein wird. Denn zum Einen ist in einem solchen Falle – wie auch
der Rechtsstreit zeigt – nicht sicher, in welchem zeitlichen Umfang die
Bewerberin um die Beförderungsstelle tatsächlich dem Arbeitgeber nicht zur
Verfügung stehen wird. Zum Anderen ist zu berücksichtigen, dass bei einer
eingearbeiteten Kraft, zumal in leitender Stellung, die Wiederaufnahme der
Arbeit relativ naht– und problemlos erfolgen kann und wird, so dass die
diesbezügliche „Belastung“ des Arbeitgebers mit dem Umstand, dass er zeitweise
nicht auf die Leistung und die Kenntnisse der Schwangeren bzw. Mutter zurückgreifen
kann, nicht sehr hoch wiegt. Der Arbeitgeber kennt die Bewerberin und kann
ihre Dispositionen einschätzen. |
| 28 |
Im Übrigen erscheint es auch im Bezugspunkt der Entschädigung
wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung zu weitgehend, wollte man
bereits die bloße Existenz einer Schwangerschaft im Rahmen eines Bewerbungsvorganges
mit Indizwirkung für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann ausstatten,
wenn ein männlicher Bewerber bevorzugt würde. Sicher lassen sich in der
Praxis Fallgestaltungen beobachten, in denen schwangeren Bewerberinnen für
eine Stelle Nachteile aus ihrer Schwangerschaft entstehen. Diesen Beobachtungen
kann für den Bereich des § 611 a BGB jedoch nicht die Qualität eines Erfahrungs-
oder gar Rechtssatzes beigemessen werden, der für sich genommen schon die
Beweislastumkehr herbeiführte. |
| 29 |
2.2.2 Auch weitere von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer
Bewerbung und insbesondere der erfolgten Benachrichtigung über ihre Nichtberücksichtigung
in den Rechtsstreit eingeführte Argumente vermochten die Indizwirkung für
die geschlechtsbezogene Benachteiligung nicht herbeizuführen. |
| 30 |
Allerdings ist anerkannt, dass als entsprechende Vermutungstatsachen
auch Äußerungen des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten sowie andere
Verfahrenshandlungen in Betracht zu ziehen sein können, die die Annahme
einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nahe legen (BAG a.a.O.). |
| 31 |
Solche Äußerungen oder Umstände lagen im Streitfall jedoch
nicht vor. |
| 32 |
Soweit die Klägerin sich darauf bezieht, dass sie die Abwesenheitsvertreterin
des Herrn E., bezogen auf die Beförderungsstelle, war, vermochte dieser
Umstand nicht auszureichen, eine entsprechende Indizwirkung zu enthalten.
Sicherlich haben diejenige Bewerberin oder derjenige Bewerber auf eine freigewordene
Stelle, die diese Stelle bereits vertretungsweise innehatten, einen Wissens-
und Informationsvorsprung bezüglich der dort anfallenden Aufgaben. Allerdings
gibt es keinen Erfahrungssatz dahin, dass bei der schließlich zu erfolgenden
endgültigen Besetzung der Stelle stets der frühere „Vertreter“ Priorität
genösse. Es gibt diesbezüglich zahlreiche Fallkonstellationen, in denen
zwar eine bestimmte Person als Urlaubs- und Abwesenheitsvertreter fungiert,
für eine endgültige Besetzung allerdings auf eine Person mit anderem Zuschnitt
zurückgegriffen wird. |
| 33 |
Auch Erklärungen der Beklagten bzw. insbesondere des für
sie handelnden Herrn E. im Zusammenhang mit dem Stellenbesetzungsverfahren
waren – im Ergebnis – nicht ausreichend, die geforderte Indizwirkung herbeizuführen. |
| 34 |
Dies betrifft etwa von der Klägerin behauptete Äußerungen
von Herrn E. im Vorfeld der Bewerbung dahin gehend, dass sie, die Klägerin
seine Nachfolgerin werden würde. Es kann dahin stehen, ob Herr E. eine solche
Erklärung überhaupt abgegeben hat oder, wie er es ausgesagt hat, nur seinen
Abteilungsleitern sämtlichst Hoffnungen auf die Berücksichtigung bei der
Stellenbesetzung gemacht hat. Denn es ist nahe liegend, dass ein Vorgesetzter
schon aus personalpolitischen Gründen gegenüber seinen in der Hierarchie
gleichgeordneten nachfolgenden Mitarbeitern im Vorfeld eine Nachfolgeentscheidung
natürlich nicht von vornherein ausschließt, dass jede der Personen als Nachfolger
in Betracht kommt. Hieraus auf eine Art „Zusage“ zu schließen, die im Falle
der Nichtberücksichtigung die geschlechtsbezogene Benachteiligung indizieren
würde, ist nicht gerechtfertigt. |
| 35 |
Auch die Erklärungen des Herrn E. in dem Gespräch mit der
Klägerin, in welchem er ihr mitgeteilt hatte, dass nicht sie, sondern ein
anderer Bewerber berücksichtigt worden sei, rechtfertigte nicht die Annahme
einer entsprechenden Vermutung der geschlechtsbezogenen Benachteiligung. |
| 36 |
Allerdings hat sich im Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben,
dass der Zeuge E. der Klägerin bei diesem Gespräch auch Hinweise auf ihre
familiäre Situation und dahin gegeben hatte, dass sie sich „auf ihr Kind
freuen“ solle. Dabei kann es dahin stehen, ob diese Erklärung im Büro des
Zeugen E. oder im Büro der Klägerin gefallen ist; im Kern haben sowohl die
Klägerin bei ihrer Befragung nach § 141 Abs. 1 ZPO als auch Herr E. im Rahmen
seiner Zeugenbefragung diesen Umstand weitgehend übereinstimmend bekundet. |
| 37 |
Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass beide,
sowohl die Klägerin in ihrer Anhörung als auch Herr E. in seiner Zeugenaussage,
bekundet haben, woran sie sich erinnert haben. Unterschiedliche Aussagen
im Detail vermochten nach Auffassung der Kammer nichts daran zu ändern,
dass sich aus beiden Aussagen im Kern der übereinstimmende Sachverhalt dahin
ergeben hat, dass Herr E. die familiäre Situation der Klägerin angesprochen
hat. Bei der Würdigung der Zeugenaussage des Herrn E. war es für die Kammer
erkennbar geworden, dass diesem das (damalige) Gespräch mit der Klägerin
sehr unangenehm war, so wie es auch in seiner Zeugenaussage ihm erkennbar
unangenehm war, diese Vorgänge noch einmal zu beleuchten. Das sprach für
seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. |
| 38 |
Allerdings ist das Berufungsgericht bei seiner Würdigung
der Aussagen davon ausgegangen, dass diese Erklärung von Herrn E. sich nicht
auf den Bewerbungsvorgang selbst und die Besetzungsentscheidung selbst bezogen
hat, sondern dass Herr E. mit diesem Hinweis auf die „familiäre Situation“
der Klägerin ein „Trostpflaster“ im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung
geben wollte. So hat es offenbar auch die Klägerin selbst verstanden; denn
nach ihren Aussagen hat sie ja gerade bei Herrn E., nachdem dieser ihr die
Nichtberücksichtigung mitgeteilt hatte, nachgefragt, ob sie wegen der Schwangerschaft
nicht genommen worden sei. Dies bedeutet aber, dass sie aus den Worten des
Herrn E. einen solchen Zusammenhang nicht bereits für sich so verstanden
hatte. |
| 39 |
Herr E. hat diese Äußerungen in einem zeitlichen und logischen
Zusammenhang so getan, dass sie sich auf die Folgen der Nichtberücksichtigung,
nicht aber auf deren Ursachen erkennbar bezogen haben. |
| 40 |
Gerade hierin wird deutlich, dass er in dem damaligen Gespräch
offenbar nur einen Weg suchte, die Nichtberücksichtigung der Klägerin in
einem „milderen Licht“ für diese erscheinen zu lassen. Hieraus lassen sich
nach Auffassung des Berufungsgerichts keine hinreichenden Rückschlüsse auf
die Motivationslage bei der Besetzungsentscheidung selbst ziehen. Dabei
hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass es in dieser Phase des arbeitnehmerseitigen
Vortrags zunächst (nur) um eine Glaubhaftmachung von diskriminierungsbehafteten
Motiven bei der Entscheidung geht. Die Annahme solcher Tatbestände setzt
aber voraus, dass das Gericht vom Vorliegen einer immerhin überwiegenden
Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbezogene Diskriminierung ausgehen
kann. Diesen Schluss vermochte das Berufungsgericht im Streitfalle aus den
dargelegten Gründen nicht zu ziehen. |
| 41 |
2.2.3 Lagen aber mithin keine entsprechenden Hilfstatsachen
vor, die eine Vermutung der geschlechtsspezifischen Benachteiligung nahe
legten, konnte eine Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers nicht erfolgen.
Die Klägerin vermochte vielmehr die ihr obliegenden Schritte im Rahmen der
Entschädigungsklage nicht erfolgreich zu bestehen. |
| 42 |
3. Nach alledem musste das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert
und die Klage abgewiesen werden; die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO. |
| 43 |
4. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam
nicht in Betracht, da es sich um die Beurteilung eines Einzelfalles gehandelt
hat. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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