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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 Sa 271/06
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| Schlagworte: |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Bremen |
| Aktenzeichen: |
2 Sa 271/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
31.01.2007 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven |
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 27.04.2005 – Az.: 9 Ca 9509/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem
beendeten Arbeitsverhältnis. |
| 2 |
Die Klägerin war seit 01.11.1992 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin
in der Betriebsabrechnung zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt
3.050,28 € tätig. Beide Parteien sind tarifgebunden. |
| 3 |
Seit 08.10.2003 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.
Die Beklagte hat bis 18.11.2003 Entgeltfortzahlung geleistet, danach hat
die Klägerin bis 14.12.2003 Krankengeld bezogen. |
| 4 |
Mit Schreiben vom 24.10.2003, zugegangen an diesem Tag, hat
die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht zum 31.03.2004
gekündigt. |
| 5 |
Am 11.11.2003 hat die Klägerin hiergegen Kündigungsschutzklage
erhoben (9 Ca 9650/03). Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Beklagte die
Kündigung mit betriebsbedingten und verhaltensbedingten Gründen begründet.
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| 6 |
Im Gütetermin am 28.11.2003 hat das Gericht den Parteien
folgenden Vergleichsvorschlag gemacht: |
| 7 |
"1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
wird aufgrund fristgemäßer, arbeitgeberseitiger Kündigung aus betriebsbedingten
Gründen mit dem 31.03.2004 sein Ende finden. |
| 8 |
Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß
abgerechnet, wobei die Klägerin ab 15.12.2003 unwiderruflich unter Fortzahlung
der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der
Arbeitsleistung freigestellt wird. |
| 9 |
2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als Abfindung für den
Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG
i. V. m. § 3 Nr. 9 EStG einen Betrag von 12.500,00 € brutto, fällig mit
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. |
| 10 |
3. Die Beklagte wird der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes
Arbeitszeugnis und auf Wunsch ein dem entsprechendes Zwischenzeugnis erstellen.
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| 11 |
4. Mit diesem Vergleich ist der Rechtsstreit 9 Ca 9650/03
erledigt." |
| 12 |
Die Beklagte hat dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz
vom 08.12.2003, an die Klägerseite übersandt am 09.12.2003, zugestimmt.
Die Klägerin hat ihre Zustimmung mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom
15.12.2003, eingegangen an diesem Tag, erklärt. Am 16.12.2003 wurde das
Zustandekommen des Vergleiches durch Beschluss festgestellt. |
| 13 |
Eine Entgeltzahlung hat die Beklagte ab 15.12.2003 zunächst
nicht geleistet, Krankengeld hat die Klägerin ab 15.12.2003 nicht mehr bezogen.
|
| 14 |
Ende Januar 2004 hat die Klägerin eine am 26.01.2004 ausgestellte
ärztliche Bescheinigung von Dr. med. J. H. bei der Beklagten eingereicht
in der es heißt: |
| 15 |
"Frau A. ist ab 15.12.2003 wieder arbeitsfähig." |
| 16 |
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Blatt 52 der
Akte Bezug genommen. |
| 17 |
Die Beklagte hat dann zunächst ab Februar 2004 die Vergütungszahlung
wieder aufgenommen. |
| 18 |
Mit Schreiben vom 02.03.2004 haben die Bevollmächtigten der
Klägerin unter Fristsetzung bis 15.03.2004 Vergütungszahlung für den Zeitraum
vom 15.12.2003 bis einschließlich Januar 2004 begehrt. |
| 19 |
Mit der Abrechnung März 2004 hat die Beklagte eine Abrechnung
für Januar 2004 übersandt und sechs Arbeitstage nebst Kontoführungsgebühr
mit insgesamt 591,41 € brutto vergütet. |
| 20 |
Mit Schriftsatz vom 06.10.2004, eingegangen am 07.10.2004,
hat die Klägerin das vorliegende Verfahren eingeleitet. |
| 21 |
Sie hat die Auffassung vertreten, Vergütungsansprüche für
den streitgegenständlichen Zeitraum stünden ihr zu und hat vorgetragen,
dass sie – wäre sie nicht freigestellt worden – in der Lage gewesen wäre,
Bürotätigkeiten und Sachbearbeiterinnentätigkeiten im Rechnungswesen durchzuführen.
Der die Klägerin behandelnde Arzt habe sie ab 15.12.2003 für arbeitsfähig
gesund und in der Lage gesehen, beispielsweise Bürotätigkeiten wie Eingangsrechnungsprüfung,
Kontieren von Rechnungen und Gutschriften, Vorbereitung und Erstellung von
Jahresabschlüssen und Arbeiten am PC zu verrichten. Im Übrigen sei die Beklagte
verpflichtet, aus dem gerichtlichen Vergleich die Klägerin unter Fortzahlung
der Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen, so dass sich ein Vergütungszahlungsanspruch
aus dem Vergleich ergebe. |
| 22 |
Die Klägerin hat beantragt, |
| 23 |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 3.985,29
brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 16.03.2004 zu zahlen. |
| 24 |
Die Beklagte hat beantragt, |
| 25 |
die Klage abzuweisen. |
| 26 |
Die Beklagte hat vorgetragen, sie gehe davon aus, dass die
Klägerin auch über den 15.12.2003 hinaus arbeitsunfähig gewesen sei und
daher ihre vertragliche Arbeitsleistung habe nicht erbringen können. Sie
hat die Auffassung vertreten, dass dem sechs Wochen später eingeholten Gefälligkeitsattest
eine indizielle Wirkung nicht zukomme. Deswegen habe die Klägerin auch keinen
Anspruch auf die Gegenleistung. Der Vergleich setze Arbeitsfähigkeit der
Arbeitnehmerin voraus. Einen über den Verzicht der Entgegennahme der Gegenleistung
des Arbeitnehmers hinausgehenden Willen des Arbeitgebers, seine vertragliche
Leistung auch dann bedingungslos erbringen zu wollen, wenn gesetzliche oder
vertragliche Voraussetzungen nicht mehr vorlägen, könne nicht unterstellt
werden. Ein entsprechender Wille zu darüber hinausgehender Leistung hätte
der eindeutigen Formulierung bedurft. |
| 27 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien
in erster Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen. |
| 28 |
Das Arbeitsgericht hat die Akte des Rechtsstreits 9 Ca 9650/03
beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. |
| 29 |
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 27.04.2005 folgendes
Urteil verkündet: |
| 30 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3,985,29
€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit
dem 16.03.2004 zu zahlen. |
| 31 |
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
| 32 |
3. Der Streitwert wird auf 3.985,29 € festgesetzt. |
| 33 |
4. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes
statthaft ist (§ 64 Abs. 2 Buchst. b) bis d) ArbGG) – zugelassen. |
| 34 |
Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, unabhängig von der Frage, ob die Klägerin im streitgegenständlichen
Zeitraum arbeitsfähig gewesen sei oder nicht, ergebe sich der Anspruch der
Klägerin direkt aus Ziff. 1 Abs. 2 des abgeschlossenen Vergleichs. Bei Beachtung
der allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Verträgen, wozu auch gerichtliche
Vergleiche gehörten, wonach der wirkliche Wille der Parteien maßgeblich
sei, wie er im Vergleichstext zum Ausdruck komme, gehe die Kammer davon
aus, dass die Vergleichsregelung unter Berücksichtigung aller Umstände,
die zum Vergleichsabschluss geführt hätten, eine eigenständige Anspruchsgrundlage
darstelle. Anhaltspunkte für eine andere Auslegung hätten im Vergleichstext
keinen Niederschlag gefunden. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Willen
beider Parteien darauf gerichtet gewesen sei, einen Vergütungsanspruch nur
entstehen zu lassen, wenn die Klägerin tatsächlich arbeitsfähig sei. Das
Arbeitsverhältnis sei erheblich belastet gewesen. Gerade vor diesem Hintergrund
diene die Freistellungsvereinbarung dazu, weiteren Streit im Arbeitsverhältnis
zu vermeiden und dem Arbeitnehmer Vergütungsansprüche für den Rest der Vergütungsfrist
zu gewähren, ohne dass im Einzelnen geprüft werde, ob ihm der Vergütungsanspruch
auch tatsächlich zustehe. |
| 35 |
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Entscheidung
wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Blatt 75 bis
80 der Akte) verwiesen. |
| 36 |
Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven wurde der
Beklagten am 17.05.2005 zugestellt. Deren Berufung ging am 31.05.2005, die
Berufungsbegründung am 18.07.2005 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
beim Landesarbeitsgericht Bremen ein. |
| 37 |
Die Beklagte greift die erstinstanzliche Entscheidung unter
Vertiefung ihres Sachvortrages mit Rechtsausführungen an. |
| 38 |
Die Beklagte beantragt: |
| 39 |
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom
27. April 2005 zum Aktenzeichen 9 Ca 9509/04, zugestellt am 17. Mai 2005,
wird abgeändert. |
| 40 |
2. Die Klage wird abgewiesen. |
| 41 |
Die Klägerin beantragt, |
| 42 |
die Berufung der Berufungsklägerin und Beklagten zurückzuweisen.
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| 43 |
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung
unter Vertiefung ihres Sachvortrages mit Rechtsausführungen. |
| 44 |
Nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 23.11.2005
wurde eine schriftliche Auskunft der Handelskrankenkasse darüber eingeholt,
aufgrund welcher Umstände, die Krankengeldzahlungen für die Klägerin ab
15.12.2003 eingestellt worden sei, sowie eine schriftliche Auskunft des
die Klägerin behandelnden Arztes, worauf seine Feststellung vom 26.01.2004
beruhe, die Klägerin sei ab dem 15.12.2004 arbeitsfähig. |
| 45 |
Die Handelskrankenkasse teilte dem Gericht mit, zahlungsbegründende
Unterlagen für die Zeit nach dem 14.12.2003 lägen nicht vor. |
| 46 |
Der Arzt teilte mit, ihm seien einleuchtende Beispiele vorgelegt
worden, die zu erheblichen psychosomatischen Beschwerden der Klägerin geführt
hätten. Die Beschwerden hätten sich im November 2003 gebessert, da die Klägerin
keinen Kontakt mehr zu den Arbeitskolleginnen bzw. Vorgesetzten gehabt habe.
Die körperlichen und psychosomatischen Beschwerden beruhten einzig und allein
auf dieser Konfliktsituation. Ab Mitte Dezember 2003 sei die Klägerin für
ihn soweit stabilisiert gewesen, dass sie in jeder anderen Firma sofort
ihre Tätigkeit hätte aufnehmen können. |
| 47 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien
in zweiter Instanz wird auf den Inhalt der dort gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und die schriftlichen Stellungnahmen der Handelskrankenkasse
und des Dr. H. verwiesen. |
Entscheidungsgründe |
| 48 |
I. Die Berufung der Beklagten war im Hinblick auf den in
erster Instanz festgesetzten Streitwert, der dem Beschwerdewert entspricht,
statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden
und somit insgesamt zulässig. |
| 49 |
II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. |
| 50 |
1. Die Berufungskammer teilt die Rechtsauffassungen des Arbeitsgerichts
im angegriffenen Urteil und sieht insoweit von der Darstellung unter Verweis
auf die Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab. |
| 51 |
2. Unabhängig von dieser Rechtsauffassung steht einer für
die Klägerin positiven Entscheidung die Ermittlung des objektiven Inhalts
des Vergleichstextes, den das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven den Parteien
vorgeschlagen hat, durch das BAG (Urteil vom 29.09.2004 – 5 AZR 99/04 –)
nicht im Wege. Das BAG sieht die Bedeutung dieser Vereinbarung darin, dass
mit ihr kein Rechtsgrund für die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers
geschaffen werden soll, die über die gesetzlich geregelten Fälle der Entgeltzahlung
bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hinausgehen. |
| 52 |
a) Im vorliegenden Fall ist die atypische Situation eingetreten,
dass die Vermutung der Beklagten, die Klägerin sei über den 15.12.2003 hinaus
arbeitsunfähig gewesen, für den Fall einer weiter bestehenden Arbeitsverpflichtung
zuträfe, nicht aber für den im Vergleich geregelten Fall des Wegfalls der
Arbeitsverpflichtung der Klägerin. Im Hinblick auf diese im Vergleich vereinbarte,
den Arbeitsvertrag modifizierende Regelung kann die Klägerin nach den Feststellungen
des sie behandelt habenden Arztes nicht als arbeitsunfähig im Sinne des
Entgeltfortzahlungsgesetzes angesehen werden. Arbeitsunfähigkeit ist stets
bezogen auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers festzustellen (Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz
5. Aufl. § 3 EFZG Anm. 59 m. w. Nw.). Arbeitsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen,
wenn der Arbeitnehmer seiner konkreten Tätigkeit nur auf die Gefahr hin
nachgehen kann, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert (Schmitt
a. a. O.). |
| 53 |
Nach Auffassung des Arztes war die Klägerin in Bezug auf
von ihm festgestellte Konfliktsituation an ihrem Arbeitsplatz nicht arbeitsfähig.
Bei jedem anderen Arbeitgeber hätte sie allerdings die ihr übertragenen
Verwaltungsaufgaben erfüllen können. Nach seiner Einschätzung hätte er der
Klägerin Arbeitsunfähigkeit attestieren müssen, wenn sie verpflichtet gewesen
wäre, ab 15. Dezember 2003 ihren Arbeitsplatz wieder aufzusuchen, damit
eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands nicht eintreten kann. Da
die Klägerin jedoch nicht mehr verpflichtet war, bei der Beklagten bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist zu arbeiten, konnte in Bezug auf die ihr obliegenden
Verpflichtungen gegenüber der Beklagten weder objektiv der Zustand von Krankheit
festgestellt werden, noch war eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
zu befürchten. |
| 54 |
Da die Klägerin nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes
nicht als arbeitsunfähig anzusehen war, ist die Beklagte verpflichtet, entsprechend
den Regelungen im gerichtlichen Vergleich das vereinbarte Entgelt zu zahlen. |
| 55 |
Dass die Kläger objektiv nach den Feststellungen des Arztes
nicht in der Lage war, ihre Arbeitskraft ordnungsgemäß anzubieten (§§ 294,
295, 297 BGB) ist nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin keinen Anspruch
aus Annahmeverzug geltend macht, sondern ihren Anspruch aus dem abgeschlossenen
Vergleich ableitet. |
| 56 |
b) Selbst wenn man mit der Beklagten die Klägerin für weiterhin
arbeitsunfähig i. S. von § 3 EFZG hält, ergibt sich für die Beklagte kein
günstigeres Ergebnis. |
| 57 |
Der vorliegende Fall gibt nämlich Veranlassung, die getroffene
Vereinbarung der Parteien unter Berücksichtigung der Umstände, die zu ihr
geführt haben, einzelfallbezogen, gegebenenfalls ergänzend auszulegen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass nach den allgemeinen Regelungen über Verträge
– und um einen solchen handelt es sich bei dem Vergleich – Parteien verbindlich
einen vom objektiven Erklärungsinhalt abweichenden Willen als Inhalt des
Vertrages festlegen können. Im vorliegenden Fall spricht die durch den Vergleich
bereinigte Konfliktsituation im Arbeitsverhältnis dafür, anzunehmen, dass
mit der Freistellungsvereinbarung vor allem sichergestellt werden sollte,
dass die Klägerin den Betrieb nicht mehr aufsucht. Dies zeigt die Zustimmung
der Beklagten vom 8. Dezember 2003 zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag,
in der als Motiv für die Zustimmung zum gerichtlichen Vergleichsvorschlag
die erhebliche Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses angegeben wurde. |
| 58 |
Im Vordergrund stand somit die definitive Beendigung eines
für beide Parteien belastenden Arbeitsverhältnisses, ohne dass bis zum Ablauf
der Kündigungsfrist von der Klägerin noch Leistungen zu erbringen waren.
Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den Inhalt des Vergleichs so verstanden
haben, dass mit der festgelegten Entgeltzahlungsverpflichtung der Beklagten
die Vorstellung verbunden war, diese bestehe nur dann, wenn die Klägerin
bezogen auf die konkreten Bedingungen ihres Arbeitsplatzes in der Lage gewesen
wäre, Arbeitsleistung zu erbringen, ergeben sich weder aus der Akte des
Vorprozesses, noch aus der vorliegenden. Der Vergleich ist insofern den,
objektiven Erklärungsinhalt einschränkend so auszulegen, dass zwar im Grundsatz
die gesetzliche Regelung zur Entgeltfortzahlung maßgeblich ist, davon aber
derartige gesundheitliche Störungen auszunehmen sind, die nach den bisherigen
Erfahrungen typischerweise mit der Situation der Klägerin im Arbeitsverhältnis
verbunden war. |
| 59 |
Eine andere Auslegung würde bei Annahme von Arbeitsunfähigkeit
der Klägerin im Sinne der ärztlichen Stellungnahme den hier gegebenen Umständen
nicht gerecht werden. |
| 60 |
Eine Auslegung des Vergleichs in der von der Beklagten für
richtig gehaltenen Weise hätte bei nachträglicher Bewertung ihres damaligen
Zustandes erhebliche Schwierigkeiten mit sich gebracht, weil der die Klägerin
behandelnde Arzt sie ab dem 14.12. nicht mehr hat arbeitsunfähig mit der
Folge der Einstandspflicht der Krankenkasse für das Krankengeld hat schreiben
wollen, da er hierfür keinen Anlass gesehen hat. Dadurch würde die merkwürdige
Situation eintreten, dass in Bezug auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
die Klägerin als arbeitsunfähig anzusehen wäre, in Bezug auf die Krankenkasse
allerdings nicht. Dies hätte weiter zur Folge, dass die Klägerin vom Arbeitgeber
keine Entgeltfortzahlung und von der Krankenkasse kein Krankengeld verlangen
kann. Dass die Parteien mit diesem Vergleich eine derartige Folge haben
erreichen wollen, kann nicht angenommen werden. |
| 61 |
Dabei kann nicht unbeachtet bleiben, dass die Klägerin bei
Ihrem Besuch des Arztes am 12.12.2003 von der Zustimmung der Beklagten zum
gerichtlichen Vergleichsvorschlag gewusst haben muss. Die Zustimmung der
Beklagten wurde durch das Arbeitsgericht am 09.12.2003 an die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin weitergeleitet. Ihre eigene Zustimmung dürfte zu diesem Zeitpunkt
ebenfalls fest gestanden haben, da ihre Prozessbevollmächtigten diese mit
Schriftsatz vom 15.12. dem Gericht mitgeteilt haben. Die Klägerin wird deshalb
unabhängig davon, ob sie sich für krank hält oder nicht, auch keinen Anlass
gehabt haben, dafür zu sorgen, dass der Arzt ihr eine Bescheinigung ausstellt,
die sie zum weiteren Krankengeldbezug berechtigt. Die Formulierung des Vergleiches
steuert somit das Verhalten der Klägerin in Bezug auf das, was sie zu tun
hat, um sich für die Zeit der Kündigungsfrist eine finanzielle Grundlage
für ihre Existenz zu schaffen. Dem Vergleichstext konnte die Klägerin nicht
entnehmen, dass sie den Arzt hätte veranlassen müssen, sie zur Sicherung
von Krankengeldansprüchen weiter arbeitsunfähig zu schreiben. Im Übrigen
ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin bewusst gewesen ist, der Arzt halte
sie nur unter der Einschränkung für gesund, nicht bei der Beklagten arbeiten
zu müssen. |
| 62 |
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen. |
| 63 |
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. |
| 64 |
Die Berufungskammer sah sich veranlasst, die Revision zuzulassen. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
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Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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