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Urteile zum Arbeitsrecht: 4 Sa 673/07
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Nürnberg |
| Aktenzeichen: |
4 Sa 673/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
19.03.2008 |
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| Leitsätze: |
Soweit objektiv die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG vorliegen, kann sich ein Verlängerungsvertrag gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG zeitlich auch an eine Befristung mit sachlichem Grund (hier: befristetes Probearbeitsverhältnis gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 TzBfG) anschließen.
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Nürnberg |
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Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Gerichtstag Ansbach, vom 14.08.2007, Az.: 8 Ca 1759/07 A, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 18.06.2007 hinaus und die
Verpflichtung der Beklagten zur tatsächlichen Weiterbeschäftigung des Klägers. |
| 2 |
Der am 13.02.1950 geborene, schwerbehinderte Kläger war bei
der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.06.2006
(Kopie Bl. 30-32 d.A.) ab diesem Tag als „Fachkraft in der Pflege“ gegen
ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 3.177,96 beschäftigt. |
| 3 |
In § 1 Abs. 2 Satz 1 trafen die Parteien folgende Vereinbarung:
„ Das Arbeitsverhältnis wird für die Dauer von sechs Monaten zur Probe abgeschlossen
und endet mit der Probezeit, sofern es nicht zuvor verlängert wird“. |
| 4 |
Mit schriftlichem Zusatzvertrag vom 28.11.2006 (Kopie Bl.
38 d.A.) vereinbarten die Parteien, dass die Probezeit um ein halbes Jahr
verlängert wird und am 18.06.2007 endet. Die übrigen Vertragsbedingungen
sollten unverändert fortbestehen. |
| 5 |
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit
Schreiben vom 27.02.2007 (Kopie Bl. 40 d.A.) ordentlich zum 31.03.2007. |
| 6 |
Hiergegen hat der Kläger mit dem beim Arbeitsgerichts Nürnberg
am 09.03.2007 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
08.03.2007 Kündigungsschutzklage erhoben, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
über den 31.03.2007 geltend gemacht und seine tatsächliche Weiterbeschäftigung
sowie die Erteilung eines Arbeitszeugnisses begehrt. |
| 7 |
Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 08.06.2007, beim Arbeitsgericht
Nürnberg eingegangen am 11.06.2007, hat der Kläger zudem die Feststellung
begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 18.06.2007
beendet wird. |
| 8 |
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens
im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen. |
| 9 |
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 14.08.2007
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung
vom 27.02.2007 zum 31.03.2007 beendet worden ist sondern erst aufgrund der
Befristung zum 18.06.2007 geendet hat. Es hat des Weiteren die Beklagte
zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses verurteilt und im Übrigen
die Klage abgewiesen. |
| 10 |
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.09.2007
zugestellte Urteil haben diese mit Telefax vom 15.10.2007 (= Montag) Berufung
eingelegt und sie mit weiterem Telefax vom 13.11.2007 begründet. |
| 11 |
Die Beklagte ihrerseits hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten
vom 15.02.2008 (Abschrift Bl. 145, 146 d.A.) hilfsweise und vorsorglich
die Anfechtung des Arbeitsvertrages erklärt und sie damit begründet, der
Kläger habe bei der Einstellung ein gegen ihn laufendes Strafverfahren wegen
fahrlässiger Tötung verschwiegen. |
| 12 |
Der Kläger hat mit klageerweiterndem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten
vom 10.03.2008 die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch
die Anfechtung der Beklagten nicht rechtswirksam beendet worden ist. |
| 13 |
Der Kläger meint, die Parteien hätten keine wirksame Befristung
zum 18.06.2007 vereinbart, denn § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG gestatte
nur die Verlängerung eines zuvor gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG
sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses. Im vorliegenden Fall hätten
die Parteien jedoch eine Befristungsvereinbarung mit dem sachlichen Grund
der Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 TzBfG getroffen und auch
in dem Zusatzvertrag auf diesen Sachgrund abgestellt. Ein ausreichender
Grund für die Verlängerung der Probezeit als solche und eine Gesamtdauer
der Probezeit von einem Jahr liege nicht vor. Durch die Vereinbarungen im
Zusatzvertrag, dass das Gehalt unverändert bleibe, werde der ursprüngliche
Arbeitsvertrag inhaltlich abgeändert, da zusätzliche Vergütungsbestandteile,
die erst nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit zugesagt worden sind,
nunmehr zu einem späteren Zeitpunkt geschuldet würden. Insoweit erweist
sich die zweite Befristungsvereinbarung weder gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG
als rechtswirksam noch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 TzBfG. |
| 14 |
Die Anfechtungserklärung der Beklagten gehe ins Leere, da
der Kläger bei seiner Einstellung nicht ungefragt auf ein laufendes Strafverfahren
hätte hinweisen müssen. |
| 15 |
Der Kläger und Berufungskläger beantragt: |
| 16 |
I. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg
vom 14.08.2007, Az: 8 Ca 1759/07 A, wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis
nicht auf Grund einer Befristung zum 18.06.2007 beendet ist, sondern als
unbefristetes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. |
| 17 |
II. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg
vom 14.08.2007, Az: 8 Ca 1759/07 A, wird die Beklagte verurteilt, den Kläger
für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer I zu unveränderten
Arbeitsbedingungen als Pfleger gemäß dem Arbeitsvertrag der Parteien vom
19.06.2006 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag
weiterzubeschäftigen. |
| 18 |
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. |
| 19 |
IV. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen
den Parteien weder durch die Anfechtung der Beklagten vom 18.02.2008 noch
auf Grund anderer Beendigungstatbestände beendet worden ist, sondern zu
unveränderten Bedingungen fortbesteht. |
| 20 |
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, |
| 21 |
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
| 22 |
Zur Begründung trägt sie vor, der Verlängerungsvertrag sei
gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam, den Anknüpfungspunkt für einen solchen
Vertrag könne auch eine zuvor vereinbarte Befristung mit sachlichem Grund
sein. Der mit der Verlängerungsmöglichkeit verfolgte gesetzgeberische Zweck
der erleichterten Einstellung von Arbeitnehmern werde auch bei dieser Fallkonstellation
erreicht. Insoweit könne innerhalb des Gesamtzeitrahmens von zwei Jahren
auch eine Sachbefristung integriert sein. Die getroffene Zusatzvereinbarung
lasse sämtliche übrigen Vertragsbedingungen unberührt und sei deshalb als
Verlängerungsvertrag wirksam. |
| 23 |
Da sie erst am 19.02.2007 durch den Bescheid des Landratsamtes
vom 15.02.2007 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass gegen den Kläger
ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung geführt werde, könne sie das
Vertragsverhältnis noch fristgerecht durch die Anfechtung beenden. |
| 24 |
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze im Berufungsverfahren verwiesen. |
| 25 |
Im Verhandlungstermin vom 19.03.2008 hat der Prozessbevollmächtigte
der Beklagten im Hinblick auf die Wirkung der Anfechtung ex-nunc nochmals
ausdrücklich auf den vorsorglichen Charakter des Ausspruchs der Anfechtung
hingewiesen. |
| 26 |
Von den Parteien ist unstreitig gestellt worden, dass zwischen
ihnen vor Abschluss des ersten befristeten Arbeitsvertrages zu keinem Zeitpunkt
ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. |
| 27 |
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. |
Entscheidungsgründe |
| 28 |
I.Die Berufung ist zulässig. |
| 29 |
Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG, und auch
in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66
Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. |
| 30 |
II. Die Berufung ist sachlich nicht begründet. |
| 31 |
Das Erstgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nur bis zum 18.06.2007 fortbestand
hat, da es zu diesem Termin wirksam befristet worden ist. Aufgrund der wirksamen
Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Beklagte nicht verpflichtet,
den Kläger über den 18.06.2007 hinaus tatsächlich aus Fachkraft in der Pflege
zu beschäftigen. |
| 32 |
1. Mit dem Zusatzvertrag vom 28.11.2006 haben die Parteien
die bisherige Laufzeit des Vertragsverhältnisses, die gemäß § 1 Abs. 2 Satz
des Vertrages vom 19.06.2006 zum 18.12.2006 geendet hätte, um ein halbes
Jahr verlängert. |
| 33 |
In diesem Sinne ist vom Erstgericht Absatz 1 des Zusatzvertrages
zutreffend gemäß der §§ 133, 157 BGB auslegt worden. |
| 34 |
Zwar ist in der Vertragsklausel nur von einer Verlängerung
der Probezeit die Rede, jedoch knüpft die Ausgangsregelung in § 1 Abs. 2
Satz 1 des Vertrages den Bestand des Vertragsverhältnisses zunächst an die
Dauer der vereinbarten Probezeit. Diese Verknüpfung haben die Parteien in
dem Zusatzvertrag nicht aufgehoben, denn sie haben vollumfänglich auf den
Inhalt des bisherigen Vertrages verwiesen. Mit der Neuregelung der Dauer
der Probezeit haben sie damit gleichzeitig den Bestand des Vertragsverhältnisses
bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit begrenzt. |
| 35 |
Dies sollte nach dem Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz
vom 31.05.2007 (Bl. 69, 70 d.A.) zwischen den Parteien bei Abschluss der
Zusatzvereinbarung ausdrücklich so besprochen worden sein. So hat diese
Vertragsklausel auch das Erstgericht ausgelegt, was rechtlich nicht zu beanstanden
ist. |
| 36 |
Der Berufungsführer selbst wendet sich in der Berufungsinstanz
nicht mehr gegen diese rechtliche Einordnung des Zusatzvertrages; vielmehr
geht er selbst in der Berufungsbegründung von einer „zweiten Befristungsvereinbarung“
aus. |
| 37 |
2. Die in dem Zusatzvertrag vorgenommene Verlängerung des
ursprünglich bis 18.12.2006 befristeten Arbeitsverhältnisses ist rechtswirksam,
weshalb das Vertragsverhältnis der Parteien zum 18.06.2007 endete. |
| 38 |
a) Die Befristungsvereinbarung in dem Zusatzvertrag erfüllte
die gesetzliche Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG. |
| 39 |
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Erprobungszweck
die Verlängerung des Vertragsverhältnisses um sechs Monate gemäß § 14 Abs.
1 Satz 2 Ziffer 5 TzBfG rechtfertigen könnte, wofür sehr wenig spricht. |
| 40 |
Der Arbeitgeber kann sich nämlich selbst dann auf das Vorliegen
eines Verlängerungsvertrages i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG
stützen, wenn in dem Verlängerungsvertrag ein sachlicher Grund angegeben
wird. |
| 41 |
Da das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht
für den der Befristung zugrunde liegenden sachlichen Grund gilt (vgl. BAG
vom 23.06.2004 – 7 AZR 636/03 – NZA 2004, 1333) kann die Wirksamkeit selbst
dann auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt werden, wenn in dem Vertrag ein
Sachgrund für die Befristung genannt ist, solange nur bei Vertragsschluss
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG objektiv vorgelegen haben (so
Gräfl in Arnold/Gräfl u.a., Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl., §
14 Rz. 241). |
| 42 |
c) Die Voraussetzungen für eine Verlängerung des befristeten
Vertragsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG haben bei
Abschluss des Vertrages objektiv vorgelegen. |
| 43 |
Zwischen den Parteien hat vor Abschluss des Vertrages vom
19.06.2006 noch kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden,
so dass eine Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig ist, § 14
Abs. 2 Satz 2 TzBfG. |
| 44 |
Die Neueinstellung des Klägers erfolgte ab 19.06.2006 zunächst
für die Dauer von sechs Monaten. |
| 45 |
Während der Laufzeit dieses befristeten Vertragsverhältnisses
haben die Parteien mit dem Zusatzvertrag vom 28.11.2006 die Verlängerung
des Vertragsverhältnisses um ein halbes Jahr vereinbart. |
| 46 |
In dem Verlängerungsvertrag haben die Parteien auch keine
weitergehende Regelung hinsichtlich der Arbeitsvertragsbedingungen getroffen.
Dies haben sie durch die Regelungen in den Absätzen 2 – 4 des Zusatzvertrages
nochmals ausdrücklich betont. Insofern wollten sie der Rechtsprechung des
7. Senats des Bundesarbeitsgerichts Rechnung tragen (vgl. Urteil vom 18.01.2006
– 7 AZR 178/05 – NZA 2006, 605; vom 23.08.2006 - 7 AZR 12/06 – NZA 2007,
204). Hieran ändert nichts, wenn in dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbarte
Leistungen, die erst bei Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
einsetzen sollen, damit zeitlich hinausgeschoben werden. Auch hinsichtlich
dieser Vertragsklausel bleibt der ursprüngliche Vertrag unverändert und
es wirkt sich nur die Existenz eines befristeten Verlängerungsvertrages
vertragsrechtlich aus. |
| 47 |
d) Der Abschluss eines Verlängerungsvertrages bis zur Gesamtdauer
von zwei Jahren ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG auch dann
möglich, wenn es sich bei dem ersten befristeten Arbeitsvertrag um einen
solchen mit sachlichem Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gehandelt hat. |
| 48 |
Die Zulassung sachgrundloser Befristungen über die Gesamtdauer
von sechs Monaten hinaus (Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG) durch § 1 BeschFG
und die Nachfolgeregelung in § 14 Abs. 2 TzBfG dient vorrangig den vom Gesetzgeber
mit diesen gesetzlichen Regelungen verfolgten arbeitsmarktpolitischen Zwecken.
Damit soll die Neueinstellung bzw. Weiterbeschäftigung sonst arbeitsloser
Arbeitnehmer bei (noch) nicht prognostizierbarer Dauerbeschäftigung ermöglicht
und gefördert werden. |
| 49 |
Dieser gesetzgeberische Zweck wird auch dann erreicht, wenn
im Anschluss an eine Sachbefristung zunächst ein weiterer befristeter Arbeitvertrag
bis zu einer zulässigen Gesamtdauer aller befristeten Verträge von zwei
Jahren abgeschlossen wird. Bei noch nicht gewollter dauerhafter Bindung
des Arbeitgebers wird durch die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung
auch bei dieser Fallkonstellation die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der
neu eingestellte Mitarbeiter zumindest zeitweise weiterbeschäftigt wird
ohne erneut in die Arbeitslosigkeit entlassen zu werden. Insoweit kann an
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängerregelung des §
1 Abs. 1 BeschFG (vgl. Urteile vom 04.12.2007 – 7 AZR 545/01 – AP Nr. 17
zu § 1 BeschFG 1996; vom 05.06.2002 – 7 AZR 241/01 – AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG
1996; vom 24.01.2001 – 7 AZR 686/00 – AP Nr. 11 zu § 1 BeschFG 1996) angeknüpft
werden. |
| 50 |
Dies wird auch von der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur
vertreten (vgl. Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rz. 570 ff.; ErfK/Müller-Glöge,
6. Aufl., § 4 TzBfG Rz. 124; KR-Lipke, 8. Aufl., § 14 TzBfG Rz. 294 a; Arnold/Gräfl
u.a., Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl., Rz. 241, 252; Lauks/Schlachter,
TzBfG, § 14 Rz. 92). |
| 51 |
Es genügt für die Wirksamkeit der Befristung, wenn objektiv
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TzBfG vorgelegen haben
und es gereicht dem Arbeitgeber nicht zu seinem Nachteil, wenn er in dem
ersten befristeten Arbeitsvertrag oder in dem Verlängerungsvertrag einen
(an sich überflüssigen) Sachgrund angibt. Unabhängig ob eine solcher Sachgrund
gegeben ist oder nicht, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit offen, bei
einer gegebenen Neueinstellung eines Mitarbeiters bis zur Gesamtdauer von
zwei Jahren auch ohne Vorliegen eines Sachgrundes einen Mitarbeiter befristet
zu beschäftigen. |
| 52 |
Wollte man die Möglichkeit des Abschlusses eines Verlängerungsvertrages
nach vorheriger Befristung mit Sachgrund unterbinden, liefe der Mitarbeiter
ansonsten Gefahr, statt einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten wieder
arbeitslos zu werden. Dies wollte der Gesetzgeber gerade vermeiden. |
| 53 |
Mit der Aufnahme eines Sachgrundes in einem vorangegangenen
befristeten Arbeitsvertrag wollten die Parteien in der Regel die Möglichkeit
einer sachgrundlosen befristeten Weiterbeschäftigung nicht abbedingen (vgl.
hierzu BAG vom 05.06.2002, a.a.O., zur Vorgängerregelung des § 1 Abs. 1
BeschFG). |
| 54 |
3. Wegen der wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses
zum 18.06.2007 braucht auf die mit Schreiben vom 15.02.2008 nur hilfsweise
und vorsorglich ausgesprochene Anfechtung des Arbeitsvertrages zum 19.06.2006
nicht eingegangen zu werden. |
| 55 |
Aufgrund der im Recht des Arbeitsverhältnisses geltenden
Wirkung der Anfechtung ex-nunc (vgl. BAG vom 20.05.1999 – 2 AZR 320/98 –
NZA 1999, 975) sollte die Anfechtung nur für den Fall erklärt werden, dass
das Arbeitsverhältnis nicht bereits vor dem 15.02.2008 aufgrund der im Streit
befindlichen Befristung rechtswirksam beendet worden ist. Dies ist im Verhandlungstermin
vom 19.03.2008 erörtert und von dem Beklagtenvertreter nochmals klargestellt
worden. |
| 56 |
4. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger über den
18.06.2006 hinaus tatsächlich weiter zu beschäftigen. |
| 57 |
Wegen der wirksamen Beendigung des Vertragsverhältnisses
zum 18.06.2006 enden die beidseitigen Rechte und Verpflichtungen aus dem
bestandenen Arbeitsverhältnis und damit auch der Anspruch des Klägers auf
tatsächliche Beschäftigung. |
| 58 |
Ein Schuldverhältnis nur für die Dauer des Bestandsstreits
ist zwischen den Parteien weder gesetzlich noch kollektiv- oder einzelvertraglich
zustande gekommen. |
| 59 |
III. 1. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels
zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. |
| 60 |
2. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen,
da der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage der Zulässigkeit eines
Verlängerungsvertrages gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG nach einer
vorausgegangenen Befristung mit sachlichem Grund grundsätzliche Bedeutung
beigemessen wird. |
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Letzte Überarbeitung: 6. Juni 2008
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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