HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

§ 73 Revisionsgründe

(1)  Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden. 
(2)  § 65 findet entsprechende Anwendung.

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Dr. Martin Hensche
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