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Mob­bing - Prüf­lis­te für Be­trof­fe­ne

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Mob­bing - Prüf­lis­te für Be­trof­fe­ne: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Fragenkatalog für Bewerbungsgespräch
Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu der Fra­ge, wor­an Sie in Ih­rem kon­kre­ten Fall er­ken­nen kön­nen, ob Sie ge­mobbt wer­den.

Hier kommt es nicht "nur" dar­auf an, ob Sie an­ge­fein­det, schi­ka­niert oder dis­kri­mi­niert wer­den, son­dern auch dar­auf, ob Sie sich in ei­ner dau­er­haft un­ter­le­ge­nen Po­si­ti­on be­fin­den, was ins­be­son­de­re bei an­ony­men An­schul­di­gun­gen der Fall ist oder auch dann, wenn Sie als ein­zel­ner ei­ner Mehr­zahl von Tä­tern ge­gen­über ste­hen.

Au­ßer­dem müs­sen die feind­se­li­gen Hand­lun­gen län­ge­re Zeit über und "sys­te­ma­tisch" ver­übt wer­den und sie müs­sen rechts­wid­rig sein.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wor­an können Sie er­ken­nen, ob Sie ge­mobbt wer­den?

Ob Ih­re Pro­ble­me mit Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­ten so er­heb­lich sind, daß man von Mob­bing spre­chen kann, hängt da­von ab, was man un­ter "Mob­bing" ver­steht. Hier soll­te man am bes­ten die vom Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Thürin­gen ent­wi­ckel­te De­fi­ni­ti­on zu­grun­de le­gen. Da­nach liegt Mob­bing vor, wenn die fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen ge­ge­ben sind:

  1. Der Be­trof­fe­ne wird von Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­ten an­ge­fein­det, schi­ka­niert oder dis­kri­mi­niert.
  2. Der Be­trof­fe­ne be­fin­det sich in ei­ner un­ter­le­ge­nen Po­si­ti­on, d.h. es gibt ei­ne kla­re Täter-Op­fer-Be­zie­hung. Ei­ne sol­che un­ter­le­ge­ne Po­si­ti­on ist z.B. dann ge­ge­ben, wenn der Be­trof­fe­ne an­ony­men An­schul­di­gun­gen aus­ge­setzt ist und / oder als ein­zel­ner ei­ner Mehr­zahl von Tätern ge­genüber steht.
  3. Die feind­se­li­gen Hand­lun­gen wer­den über ei­nen länge­ren Zeit­raum hin­weg und sys­te­ma­tisch vor­ge­nom­men. Hier gibt es kei­ne kla­re zeit­li­che Gren­ze, doch dürf­te ein Zeit­raum von 2 bis 3 Wo­chen je­den­falls zu kurz sein. Ein An­zei­chen für sys­te­ma­ti­sche Feind­se­lig­kei­ten kann dar­in lie­gen, daß der Be­trof­fe­ne er­krankt, wo­bei oft psy­cho­so­ma­ti­sche Be­schwer­den wie z.B. Ma­gen­krank­hei­ten, Schlafstörun­gen oder Mi­gräne auf­tre­ten.
  4. Die feind­se­li­gen Hand­lun­gen sind rechts­wid­rig, d.h. es gibt für die­se Hand­lun­gen kei­nen recht­lich zulässi­gen Grund (wie z.B. har­te, aber sach­li­che Kri­tik an Ar­beits­leis­tun­gen). Rechts­wid­rig sind die feind­se­li­gen Hand­lun­gen ins­be­son­de­re dann, wenn der Be­trof­fe­ne zur Auf­ga­be sei­nes Ar­beits­plat­zes genötigt wer­den soll.

War­um man ge­ra­de die­se De­fi­ni­ti­on ver­wen­den soll­te, können Sie un­ter dem Stich­wort "Mob­bing - De­fi­ni­tio­nen" nach­le­sen.

Wer­den Sie an­ge­fein­det, schi­ka­niert oder dis­kri­mi­niert?

Wenn es dar­um geht, je­man­den "fer­tig­zu­ma­chen", sind der Phan­ta­sie be­kannt­lich kei­ne Gren­zen ge­setzt. Die fol­gen­den Bei­spie­le für An­fein­dun­gen, Schi­ka­nen und / oder Dis­kri­mi­nie­run­gen sind da­her kei­ne ab­sch­ließen­de Aufzählung.

  • Be­lei­di­gun­gen
  • Tätlich­kei­ten, d.h. An­dro­hung oder An­wen­dung körper­li­cher Ge­walt
  • An­schrei­en
  • Se­xu­el­le Belästi­gun­gen im Sin­ne von § 3 Abs.4 All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG)
  • Ver­spot­tung we­gen des Ge­schlechts, der Haut­far­be, der re­li­giösen oder po­li­ti­schen Ein­stel­lun­gen, des Pri­vat­le­bens, der Na­tio­na­lität oder we­gen ei­ner Be­hin­de­rung
  • Zu­wei­sung sinn­lo­ser oder dem Ar­beits­ver­trag of­fen­sicht­lich nicht ent­spre­chen­der Auf­ga­ben
  • Zu­wei­sung im­mer neu­er, nicht zu bewälti­gen­der Auf­ga­ben
  • Vollständi­ger Ent­zug von Ar­beits­auf­ga­ben
  • Kurz­fris­tig hin­ter­ein­an­der aus­ge­spro­che­ne, of­fen­sicht­lich nicht ge­recht­fer­tig­te Ab­mah­nun­gen
  • Häufi­ge und sach­lich nicht ge­recht­fer­tig­te Kri­tik an den Ar­beits­leis­tun­gen des Be­trof­fe­nen
  • Vor­ent­hal­ten von ar­beits­not­wen­di­gen In­for­ma­tio­nen
  • Ver­set­zung in ei­nen Raum weit­ab von den Kol­le­gen
  • Ver­wei­ge­rung von Gesprächen

Wenn Sie un­ter ei­ner oder meh­re­rer die­ser Schi­ka­nen oder un­ter ähn­lich schwe­ren An­fein­dun­gen zu lei­den ha­ben, dann könn­te Ihr Pro­blem ein Fall von Mob­bing sein.

Be­fin­den Sie sich in ei­ner un­ter­le­ge­nen Po­si­ti­on?

Ein hef­ti­ger Streit am Ar­beits­platz ist noch kein Mob­bing, und zwar auch dann nicht, wenn er zum Dau­er­kon­flikt ge­wor­den ist. Von "Mob­bing" soll­te man nur dann re­den, wenn ei­ner der Be­tei­lig­ten in ei­ne un­ter­le­ge­ne Po­si­ti­on ge­ra­ten ist. Das ist vor al­lem un­ter den fol­gen­den Umständen der Fall:

  • Der Be­trof­fe­ne ist an­ony­men An­schul­di­gun­gen aus­ge­setzt.
  • Man läßt den Be­trof­fe­nen spüren, daß hin­ter sei­nem Rücken schlecht über ihn ge­re­det wird.
  • Der Be­trof­fe­ne steht als ein­zel­ner ei­ner Mehr­zahl von "Geg­nern" ge­genüber.
  • Der Be­trof­fe­ne wird von dem oder den Vor­ge­setz­ten an­ge­fein­det.

Sind Sie an­dau­ern­den und sys­te­ma­ti­schen An­grif­fen aus­ge­setzt?

Auch dann, wenn je­mand an sei­nem Ar­beits­platz an­ge­fein­det wird und da­bei in ei­ne un­ter­le­ge­ne Po­si­ti­on gerät, wird er nicht un­be­dingt ge­mobbt.

Da­zu müssen die An­fein­dun­gen über ei­nen länge­ren Zeit­raum er­fol­gen. Ei­ne all­ge­mein an­er­kann­te zeit­li­che Gren­ze gibt es hier nicht. An­de­rer­seits ist aber klar, daß ei­ni­ge we­ni­ge Wo­chen nicht aus­rei­chen. Ge­ra­de zu Be­ginn ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses ist man oft un­zu­rei­chend in­for­miert, steht un­ter Druck und stößt auf Ab­leh­nung. Wer in ei­ner sol­chen Si­tua­ti­on für zwei oder drei Wo­chen "zur Schne­cke ge­macht" wird, be­fin­det sich zwar in ei­ner un­an­ge­neh­men La­ge, doch liegt hier (noch) kein Fall von Mob­bing vor.

Außer­dem kann man nur dann von "Mob­bing" spre­chen, wenn die An­grif­fe sys­te­ma­tisch vor­ge­nom­men wer­den. An­halts­punk­te für sys­te­ma­ti­sche An­grif­fe sind z.B.:

  • Die An­fein­dun­gen sind ab­ge­spro­chen.
  • Es ver­geht kaum ei­ne Wo­che, oh­ne daß der Be­trof­fe­ne An­grif­fen aus­ge­setzt ist.
  • Der Be­trof­fe­ne er­krankt, wo­bei z.B. psy­cho­so­ma­ti­sche Be­schwer­den wie Ma­gen­krank­hei­ten, Mi­gräne etc. auf­tre­ten können.

Sind Sie rechts­wid­ri­gen Schi­ka­nen aus­ge­setzt?

Sch­ließlich müssen die feind­se­li­gen Hand­lun­gen, da­mit von Mob­bing ge­spro­chen wer­den kann, rechts­wid­rig sein. Das ist bei den meis­ten der oben ge­nann­ten An­grif­fe oh­ne­hin der Fall.

Manch­mal ist aber nicht schon auf den ers­ten Blick klar, daß die An­grif­fe rechts­wid­rig sind. Hier muß man sich über­le­gen, ob es viel­leicht ei­nen recht­lich zulässi­gen, sach­li­chen Grund für die Be­hand­lung des Be­trof­fe­nen gibt. Die­se Fra­ge stellt sich vor al­lem in fol­gen­den Fällen:

  • Auch kurz­fris­tig hin­ter­ein­an­der aus­ge­spro­che­ne Ab­mah­nun­gen können durch ei­nen Ver­s­toß des Ar­beit­neh­mers ge­gen sei­ne Pflich­ten be­rech­tigt sein.
  • Auch har­te Kri­tik an Ar­beits­leis­tun­gen kann zulässig sein, wenn die Leis­tung aus der Sicht des Ar­beit­ge­bers un­zu­rei­chend ist.
  • Die Zu­wei­sung von Ar­beits­auf­ga­ben kann je nach­dem, wel­che Auf­ga­ben der Ar­beit­neh­mer gemäß dem Ar­beits­ver­trag erfüllen muß, auch dann rechtmäßig sein, wenn es sich um un­an­ge­neh­me Ar­bei­ten han­delt.

Rechts­wid­rig sind die feind­se­li­gen Hand­lun­gen da­ge­gen ins­be­son­de­re dann, wenn der Be­trof­fe­ne zermürbt und da­durch zur Auf­ga­be sei­nes Ar­beits­plat­zes genötigt wer­den soll.

Was tun, wenn Ihr Pro­blem kein Fall von Mob­bing ist?

Wel­che Rech­te Sie ha­ben und was Sie am bes­ten un­ter­neh­men, wenn Ihr Pro­blem ein Fall von Mob­bing ist, können Sie un­ter "Mob­bing - Rech­te von Mob­bing­op­fern" und "Mob­bing - Tipps für Be­trof­fe­ne" nach­le­sen.

Mögli­cher­wei­se sind Sie beim Le­sen die­ser Sei­te aber auch zu dem Er­geb­nis ge­kom­men, daß Ihr Pro­blem (noch) kein Mob­bing ist, z.B. des­halb, weil die ge­gen Sie verübten An­grif­fe nicht sys­te­ma­tisch vor­ge­nom­men wur­den. Viel­leicht ha­ben Sie bis­lang "nur" zwei un­be­rech­tig­te Ab­mah­nun­gen er­hal­ten oder ein Kol­le­ge oder ein Vor­ge­setz­ter hat Sie mehr­mals be­lei­digt, doch la­gen die­se Vorfälle zeit­lich weit aus­ein­an­der. In sol­chen Fällen sind Sie nicht recht­los:

Auch wenn Sie kein Op­fer von "Mob­bing" sind, müssen Sie un­ge­recht­fer­tig­te Ab­mah­nun­gen, Be­lei­di­gun­gen, ver­trags­wid­ri­ge Ar­beits­zu­wei­sun­gen und ähn­li­che Rechts­ver­let­zun­gen nicht hin­neh­men.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Mob­bing - Prüflis­te für Be­trof­fe­ne?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Mob­bing - Prüflis­te für Be­trof­fe­ne in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Ak­tu­el­le In­for­ma­tio­nen un­se­res An­walts­teams zum The­ma Mob­bing - Prüflis­te für Be­trof­fe­ne fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 12. September 2012

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit ei­nem zu Ih­ren Las­ten ge­hen­den Mob­bing am Ar­beits­platz ha­ben, selbst dem Vor­wurf des Mob­bing aus­ge­setzt sind oder wenn Sie in ei­ner sach­lich nicht nach­voll­zieh­ba­ren Wei­se von ei­ner an­de­ren Ar­beit­neh­mern ge­währ­ten Ver­güns­ti­gung aus­ge­schlos­sen wer­den, be­ra­ten und un­ter­stüt­zen wir Sie ger­ne.

Wir Sind auch ger­ne be­hilf­lich, wenn es dar­um geht, Ih­re recht­li­chen Mög­lich­kei­ten und die wei­te­re Vor­ge­hens­wei­se in Ih­rem Fall ab­zu­klä­ren. Bit­te be­ach­ten Sie, dass Ih­nen je nach La­ge des Fal­les nur ei­ne be­grenz­te Zeit für die Gel­tend­ma­chung Ih­rer An­sprü­che zur Ver­fü­gung steht, so dass An­sprü­che in­fol­ge län­ge­ren Zu­war­tens ver­lo­ren ge­hen kön­nen.

Selbst­ver­ständ­lich un­ter­stüt­zen wir Sie auch bei der Durch­set­zung von An­sprü­chen, die Sie auf­grund des Mob­bings gel­tend ma­chen kön­nen. Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag
  • Ge­halts­ab­rech­nun­gen
  • Un­ter­la­gen im Zu­sam­men­hang mit den Mob­bing­vor­fäl­len (falls vor­han­den)

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

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