- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Stuttgart: Kündigungsschutzklagen gegen Schlecker

30.04.2012. Der Insolvenzverwalter der Firma Anton Schlecker, Rechtsanwalt Geiwitz, hat am 28.03.2012 viele betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Gegen diese Kündigungen haben innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist, die in den allermeisten Fällen spätestens am 23.04.2012 abgelaufen ist, 462 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Kündigungsschutzklage bei den Arbeitsgerichten in Baden-Württemberg eingereicht. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart hervor.
Im Einzelnen wurden beim Arbeitsgericht Stuttgart 153 Klagen, beim Arbeitsgericht Ulm 101 Klagen, beim Arbeitsgericht Karlsruhe 52 Klagen und beim Arbeitsgericht Freiburg 42 Klagen eingereicht. Auch die kleiner Arbeitsgerichte haben einen Teil der Klagewelle abbekommen. So sind beim Arbeitsgericht Pforzheim 28 Klagen, in Mannheim 26, in Heilbronn 26, in Reutlingen 23 und beim Arbeitsgericht Lörrach 11 Klagen eingegangen.
Wie das LAG Stuttgart weiter mitteilte, finden die ersten Gütetermine in diesen Kündigungsschutzverfahren bereits in der 17. Kalenderwoche statt.
Hintergrund der Kündigungswelle und der durch sie ausgelösten Klagewelle ist die Entscheidung des Insolvenzverwalters, eine große Anzahl von Verkaufsstellen zu schließen. Durch diese unternehmerische Entscheidung, die der Insolvenzverwalter aufgrund seiner rechtlichen Verfügungsmacht über das insolvente Schlecker-Unternehmen treffen kann, fallen Arbeitsplätze weg. Und das wiederum macht betriebsbedingte Kündigungen erforderlich.
Obwohl man auf den ersten Blick denken könnte, dass angesichts solcher massiver "Betriebsschließungen" eine die Entscheidung für eine Kündigungsschutzklage wenig sinnvoll ist, ist das Gegenteil der Fall.
Denn es werden ja nach den bisherigen Plänen des Insolvenzverwalters keineswegs alle Filialen geschlossen, so dass es weiter Arbeit gibt. Und da die meisten Arbeitnehmer gemäß ihrem Arbeitsvertrag nicht nur in einer Filiale eingesetzt werden könne, sondern auch in anderen (und damit auch in Filialen, die weiter betrieben werden), stellt sich die Frage, ob der Insolvenzverwalter bei jeder einzelnen betriebsbedingten Kündigung das Prinzip der Sozialauswahl richtig angewandt hat. Und da man bei der Sozialauswahl viele Fehler machen kann, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, sind Kündigungsschutzklagen sinnvoll.
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
- Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialauswahl
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de