HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT MUSTER

Mus­ter­schrei­ben: Zu­rück­be­hal­tungs­recht - Aus­übung

Zu­rück­be­hal­tungs­recht - Kos­ten­lo­ses Mus­ter­schrei­ben „Aus­übung des Zu­rück­be­hal­tungs­rechts an der Ar­beits­leis­tung“: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Frau zu Hause im Bett vor dem Fernsehen

Stich­wor­te: Zu­rück­be­hal­tungs­recht, Lohn­rück­stand - Ar­beit­neh­mer­rech­te, Zah­lungs­ver­zug des Ar­beit­ge­bers  

Wei­ter­füh­ren­de Stich­wor­te: Lohn­kla­ge, Ar­beits­lo­sen­geld I, Kün­di­gung - Au­ßer­or­dent­li­che Kün­di­gung

Im fol­gen­den fin­den Sie ein Mus­ter­schrei­ben „Aus­übung des Zu­rück­be­hal­tungs­rechts an der Ar­beits­leis­tung“.

Wenn Sie sich an dem Mus­ter­text „Aus­übung des Zu­rück­be­hal­tungs­rechts an der Ar­beits­leis­tung“ ori­en­tie­ren möch­ten oder ihn sinn­ge­mäß über­neh­men wol­len, soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass Ih­nen sei­ne Be­deu­tung als Bei­spiels­text in al­len Ein­zel­hei­ten klar ist. Be­den­ken Sie bit­te, dass Sie mit der Ent­schei­dung für ein sol­ches Schrei­ben Rechts­fol­gen her­bei­füh­ren, die in Ih­rem kon­kre­ten Fall aber viel­leicht nicht die rich­ti­gen sind. Soll­te Ih­nen da­her ir­gend et­was un­klar sein, las­sen Sie sich bes­ser an­walt­lich be­ra­ten.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die hier ge­ge­be­nen For­mu­lie­rungs­vor­schlä­ge un­ver­bind­lich sind, d.h. kei­ne Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall dar­stel­len. Wir über­neh­men da­her kei­ne Ge­währ für Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit.

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Durch Bo­ten
An die
Mus­ter-GmbH
- Ge­schäfts­lei­tung -
Mus­ter­stra­ße 1,
11111 Mus­ter­stadt

Mus­ter­stadt, 16. Mai 20XX

Zu­rück­be­hal­tung der Ar­beits­leis­tung

Sehr ge­ehr­te Da­men und Her­ren,

Sie schul­den mir die Ge­häl­ter für die Mo­na­te März und April 20XX in Hö­he von je­weils X.XXX,XX EUR brut­to, zu­sam­men mit­hin ei­nen Be­trag in Hö­he von X.XXX,XX EUR brut­to.

Die Ge­häl­ter wur­den ge­mäß Ar­beits­ver­trag je­weils am Mo­nats­letz­ten des März und des April 20XX fäl­lig. [al­ter­na­tiv: Die Ge­häl­ter wur­den ge­mäß § 614 BGB am 01. April 20XX bzw. am 01. Mai 20XX fäl­lig.]

Wie ich be­reits mit Mahn­schrei­ben vom 05. Mai 20XX mit­ge­teilt ha­be, be­fin­den Sie sich mit die­sen bei­den Ge­halts­zah­lun­gen bzw. mit dem Ge­samt­be­trag von X.XXX,XX EUR brut­to in Ver­zug. Fer­ner hat­te ich mit Mahn­schrei­ben vom 05. Mai 20XX drin­gend um voll­stän­di­ge Ge­halts­zah­lung bis spä­tes­tens zum 15. Mai 20XX ge­be­ten und für den Fall des er­folg­lo­sen Frist­ab­laufs an­ge­kün­digt, von dem Zu­rück­be­hal­tungs­recht an der Ar­beits­leis­tung Ge­brauch zu ma­chen.

Da die­se Frist ges­tern er­folg­los ver­stri­chen ist, ma­che ich hier­mit bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung des oben be­zif­fer­ten zwei­mo­na­ti­gen Ge­halts­rück­stan­des von mei­nem Recht zur Zu­rück­be­hal­tung der Ar­beits­leis­tung Ge­brauch, d.h. ich wer­de vor­läu­fig nicht mehr bei der Ar­beit er­schei­nen.

Vor­sorg­lich for­de­re ich Sie noch­mals da­zu auf, die o.g. Ge­samt­sum­me von X.XXX,XX EUR brut­to um­ge­hend auf mein Ih­nen be­kann­tes Kon­to zu über­wei­sen, so­wie fer­ner 80,00 EUR net­to Ver­zugs­kos­ten­pau­scha­le ge­mäß § 288 Abs.5 BGB.

Mit freund­li­chen Grü­ßen

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(Un­ter­schrift Ar­beit­neh­mer)

 

 

Letzte Überarbeitung: 11. August 2021

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie im Zwei­fel dar­über sind, ob Ih­nen auf­grund ei­nes Lohn­rück­stan­des, ei­ner nicht ver­trags­ge­mä­ßen Ar­beits­an­wei­sung oder auf­grund an­de­rer Ver­stö­ße des Ar­beit­ge­bers ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht an Ih­rer Ar­beits­leis­tung zu­steht, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne. Selbst­ver­ständ­lich sind wir auch bei der Aus­übung des Zu­rück­be­hal­tungs­rechts und bei der Er­he­bung ei­ner Kla­ge auf Lohn bzw. auf Ge­halt be­hilf­lich.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass Ih­nen mög­li­cher­wei­se nur kur­ze Zeit für die Gel­tend­ma­chung Ih­rer An­sprü­che zur Ver­fü­gung steht, falls Sie ar­beits­ver­trag­li­che oder ta­rif­li­che Aus­schluss­fris­ten zu be­ach­ten ha­ben.

Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit Ih­rem Ar­beit­ge­ber.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag
  • Lohn­ab­rech­nun­gen bzw. Ge­halts­mit­tei­lun­gen
  • Un­ter­la­gen zu Lohn­rück­stän­den oder strei­ti­gen Wei­sun­gen (falls vor­han­den)

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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