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Einsichtsrecht in digitale Bewerbungsunterlagen genügt

17.04.2024. Ein Betrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten verwaltete Bewerbungen über ein digitales Recruiting-Programm. Die Betriebsratsmitglieder hatten über ihre Dienst-Laptops Zugriff auf die Bewerberdaten, inklusive Anschreiben, Lebenslauf und Zeugnisse. Trotzdem verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Kandidaten und forderte die Unterlagen in Papierform.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die digitale Einsicht genügt. Der Arbeitgeber muss die Bewerbungsunterlagen nicht ausdrucken, wenn dem Betriebsrat digitaler Zugriff mit Notizmöglichkeit ermöglicht wird: BAG, Beschluss vom 13.12.2023, 1 ABR 28/22
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 08|2024 BAG: Vorlage von Bewerbungsunterlagen zur Unterrichtung des Betriebsrats bei Einstellungen
Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Letzte Überarbeitung: 16. April 2025
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