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LAG Hamm, Be­schluss vom 23.10.2009, 10 TaBV 39/09

   
Schlagworte: Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht, Kündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 10 TaBV 39/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 23.10.2009
   
Leitsätze:

1. Im Verfahren nach § 104 BetrVG auf Entlassung eines betriebsstörenden Arbeitnehmers ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

2. Das Entlassungsbegehren des Betriebsrats nach § 104 BetrVG verlangt neben einem gesetzwidrigen Verhalten oder einer groben Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze als zusätzliches Tatbestandsmerkmal die wiederholte ernstliche Störung des Betriebsfriedens. Eine bloße Gefährdung des Betriebsfriedens reicht nicht aus, es muss zumindest eine wiederholte erhebliche Beunruhigung unter der Belegschaft entstanden sein

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Paderborn, Beschluss vom 26.02.2009, 1 BV 97/08
   

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