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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Köln, Ur­teil vom 06.09.2012, 5 Sa­Ga 14/12

   
Schlagworte: Kündigungsschutzprozess, Weiterbeschäftigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 5 SaGa 14/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.09.2012
   
Leitsätze:


1. Der Verfügungsgrund für den aus § 102 Abs. 5 BetrVG folgenden Weiterbeschäftigungsanspruch ergibt sich regelmäßig aus dem drohenden Zeitablauf. Weitergehende Umstände im Sinne einer besonderen Dringlichkeit braucht der Verfügungskläger nicht vorzutragen (im Anschluss an LAG Köln 24. November 2005 – 6 Sa 1172/05 – juris).

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der erstinstanzliche Kammertermin erst mehrere Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist stattfinden soll.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 6 Ga 86/12
   

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