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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BSG, Ur­teil vom 14.09.2010, B 7 AL 33/09 R

   
Schlagworte: Arbeitslosengeld, Sperrzeit, Arbeitsaufgabe, Arbeitnehmerkündigung
   
Gericht: Bundessozialgericht
Aktenzeichen: B 7 AL 33/09 R
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 14.09.2010
   
Leitsätze: Das Ziel der Erhaltung eines längeren Leistungsanspruchs auf Arbeitslosengeld bei Gesetzesänderung stellt jedenfalls dann keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar, wenn keine beruflichen oder persönlichen Gründe hinzukommen und Härteregelungen durch Verkürzung der Sperrzeit einen angemessenen Ausgleich gewährleisten.
Vorinstanzen: Sozialgericht Mainz, Urteil vom 06.05.2008, S 3 AL 120/06
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, L 1 AL 50/08
   

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