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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Düs­sel­dorf, Be­schluss vom 02.10.2012, 17 TaBV 38/12

   
Schlagworte: Betriebsrat, Leiharbeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 17 TaBV 38/12
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 02.10.2012
   
Leitsätze:

1. Die Versetzung eines Leiharbeitnehmers in einen anderen Betrieb des Entleihers unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats des Entleihbetriebs gem. § 99 BetrVG. § 14 Abs. 3 AÜG unterscheidet nicht zwischen Versetzung und Einstellung, sondern statuiert das Mitbestimmungsrecht vor der Übernahme zur Arbeitsleistung.

2. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG steht einem vorübergehenden Einsatz eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz nicht entgegen.

3. Zur Auslegung des Begriffs "vorübergehend" i.s.d. § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG ist nicht das TzBfG heranzuziehen mit der Folge, dass ein vorübergehender Einsatz eines Leiharbeitnehmers nur angenommen werden kann, wenn ein sachlicher Grund entsprechend § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG vorliegt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 29.03.2012, 3 BV 3/12
   

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zum ganzen Urteil 17 TaBV 38/12