HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 18.03.2020, 5 AZR 36/19

   
Schlagworte: Arbeitszeit, Betriebsvereinbarung, Lohn und Gehalt, Tarifvertrag
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 36/19
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.03.2020
   
Leitsätze: Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2017, 9 Ca 5485/17,
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2018, 10 Sa 96/18
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 5 AZR 36/19