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BAG, Ur­teil vom 10.09.2009, 2 AZR 257/08

   
Schlagworte: Kündigung: Verhaltensbedingt, Kündigung: Personenbedingt, Außerdienstliches Verhalten, Rauschgift
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 257/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.09.2009
   
Leitsätze: Für nicht hoheitlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten nach § 41 Satz 1 TVöD-BT-V keine weitergehenden vertraglichen Nebenpflichten als für die Beschäftigten der Privatwirtschaft. Die früher in § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT und § 8 Abs. 8 MTArb vorgesehenen besonderen Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer sind von den Tarifvertragsparteien aufgehoben worden.
Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.04,2007, 17 Sa 32/07
   

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