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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Köln, Be­schluss vom 07.10.2011, 4 TaBV 52/11

   
Schlagworte: Betriebsratsmitglied
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 4 TaBV 52/11
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 07.10.2011
   
Leitsätze: 1. Auch durch eine Regelungsabrede kann eine von § 38 Abs. 1 S. 1 - 4 BetrVG abweichende anderweitige Regelung über die Freistellung vereinbart werden. § 38 Abs. 1 S. 5 ist insoweit nicht abschließend.

2. Eine solche durch Regelungsabrede getroffene Vereinbarung ist wie eine Betriebsvereinbarung analog § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 6.04.2011, 7 BV 234/10
   

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040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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zum ganzen Urteil 4 TaBV 52/11