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BAG, Ur­teil vom 23.01.2014, 2 AZR 582/13

   
Schlagworte: Kündigung: Krankheitsbedingt, Kündigung: Außerordentlich, Unkündbarkeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 582/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.01.2014
   
Leitsätze: Häufige Kurzerkrankungen können ein Dauertatbestand sein, der den Lauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ständig neu in Gang setzt, sobald und solange wie sie den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit zulassen und damit eine negative Gesundheitsprognose begründen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 9.11.2012 - 14 Ca 214/12
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 16.4.2013 - 2 Sa 107/12
   

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