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BAG, Ur­teil vom 06.07.2011, 4 AZR 706/09

   
Schlagworte: Bezugnahmeklausel: Arbeitsvertraglich
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 4 AZR 706/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 06.07.2011
   
Leitsätze: Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, die auf die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost verweist, erfasst zwar zumindest im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG als einem der Rechtsnachfolger des Sondervermögens des Bundes, die dann auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Eine solche Bezugnahmeklausel kann aber nach ihrem Inhalt und ohne weitere besondere Anhaltspunkte nicht dahingehend - erweiternd - ausgelegt werden, dass auch die Haustarifverträge von Tochterunternehmen erfasst werden, die nachfolgend von der Deutschen Telekom AG gegründet worden sind und auf die die Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs übergegangen sind.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 7.10.2008 - 10 Ca 130/08
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6.8.2009 - 7 Sa 1674/08
   

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