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BAG, Ur­teil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10

   
Schlagworte: Urlaub, Urlaubsabgeltung, Urlaub: Krankheit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 353/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.08.2012
   
Leitsätze:

1. Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) und der schwerbehinderten Menschen zustehende Zusatzurlaub (§ 125 Abs. 1 SGB IX) setzen keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Gesetzliche Urlaubsansprüche entstehen auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an den Bezug dieser Rente knüpft.

2. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, verfallen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (im Anschluss an EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS]).

3. Für die Leistung der Urlaubsabgeltung ist im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Zeit nach dem Kalender bestimmt, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich noch nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst durch Mahnung in Verzug kommt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Freiburg Kammern Villingen-Schwenningen, Urteil vom 21.7.2009 - 7 Ca 198/09
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Kammern Freiburg, Urteil vom 29.4.2010 - 11 Sa 64/09
   

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