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Kündigung nach Arbeitsunfall nicht automatisch Maßregelung
10.07.2025 Ein angestellter Fahrer erlitt während der ersten sechs Monate seines Arbeitsverhältnisses einen Arbeitsunfall und legte anschließend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Kurz darauf kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer machte geltend, die Kündigung sei eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB, da sie wegen des Arbeitsunfalls und seiner anschließenden Krankmeldung erfolgt sei. Zudem habe der Arbeitgeber den Unfall durch fahrlässige Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften mitverursacht.
Das Hessische LAG wies die Klage ab. Zwar kann die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich eine zulässige Rechtsausübung darstellen, sodass eine Kündigung aus diesem Anlass gegen § 612a BGB verstoßen kann. Erforderlich ist jedoch, dass gerade das zulässige Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll. Im Streitfall beruhte die Kündigung nach Auffassung des Gerichts dagegen auf anderen Gründen, insbesondere mangelnden Deutschkenntnissen und unzureichender Fahrpraxis. Auch der Arbeitsunfall und ein mögliches Mitverschulden des Arbeitgebers führten während der Wartezeit nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung: Hessisches LAG, Urteil vom 28.03.2025, 10 SLa 916/24.
Weitere Informationen: Update Arbeitsrecht 06|2025 Hessisches LAG: Kündigung nach Arbeitsunfall als verbotene Maßregelung?
Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Probezeit
Letzte Überarbeitung: 12. August 2026
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