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ARBEITSRECHT AKTUELL // 24/061

Leih­ar­beit­neh­mer bei Streik ver­bo­ten

Ver­stößt ein Ar­beit­ge­ber ge­gen das Ver­bot des Ein­sat­zes von Leih­ar­beit­neh­mern im be­streik­ten Be­trieb, kann die Ge­werk­schaf auf Un­ter­las­sung kla­gen: Ar­beits­ge­richt Köln, Ur­teil vom 13.12.2024, 19 Ga 86/24
Streik viele Streikende

09.01.2025. Ei­ne Ge­werk­schaft ver­lang­te per Eil­an­trag die Un­ter­las­sung des Ein­sat­zes von Leih­ar­beit­neh­mern wäh­rend ei­nes Streiks in ei­nem Ver­lag.

Zwar wies das Ar­beits­ge­richt (ArbG) Köln den An­trag als un­zu­läs­sig ab, da die Leih­ar­beit be­reits ein­ge­stellt war und es so­mit kein Rechts­schutz­be­dürf­nis mehr gab, in der Be­grün­dung mach­te es aber deut­lich: §11 Abs. 5 AÜG ver­bie­tet den Streik­bruch­ein­satz von Leih­ar­beit und schützt die Ko­ali­ti­ons­frei­heit der Ge­werk­schaf­ten. Des­halb kann ein sol­cher Ein­satz rechts­wid­rig sein und ei­nen Un­ter­las­sungs­an­spruch be­grün­den: ArbG Köln, Ur­teil vom 13.12.2024, 19 Ga 86/24

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 18|2024 Ar­beits­ge­richt Köln: An­spruch ei­ner Ge­werk­schaft auf Un­ter­las­sung des Ein­sat­zes von Leih­ar­beit­neh­mern bei Streiks

 

Hand­buch Ar­beits­recht: Ar­beit­neh­mer­über­las­sung (Leih­ar­beit, Zeit­ar­beit)

Hand­buch Ar­beits­recht: Streik und Streik­recht

Letzte Überarbeitung: 30. April 2025

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