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Leiharbeitnehmer bei Streik verboten

09.01.2025. Eine Gewerkschaft verlangte per Eilantrag die Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern während eines Streiks in einem Verlag.
Zwar wies das Arbeitsgericht (ArbG) Köln den Antrag als unzulässig ab, da die Leiharbeit bereits eingestellt war und es somit kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gab, in der Begründung machte es aber deutlich: §11 Abs. 5 AÜG verbietet den Streikbrucheinsatz von Leiharbeit und schützt die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften. Deshalb kann ein solcher Einsatz rechtswidrig sein und einen Unterlassungsanspruch begründen: ArbG Köln, Urteil vom 13.12.2024, 19 Ga 86/24
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 18|2024 Arbeitsgericht Köln: Anspruch einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern bei Streiks
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
Letzte Überarbeitung: 30. April 2025
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