- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2026
- Arbeitsrecht 2025
- Arbeitsrecht 2024
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
- Update Arbeitsrecht Archiv
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Massenentlassungsanzeige nach aktueller BAG-Rechtsprechung
08.04.2026. In zwei aktuellen Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass die formal-juristischen Pflichten von Arbeitgebern bei der Anzeige einer geplanten Massenentlassung weiterhin streng anzuwenden sind.
Grundlage der BAG-Urteile sind zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2025, mit dem der Gerichtshof Lockerungen der Arbeitgeberpflichten im sog. Anzeigeverfahren abgelehnt hat.
Daraus hat das BAG jetzt Schlussfolgerungen für das deutsche Arbeitsrecht gezogen: BAG, Urteil vom 01.04.2026, 6 AZR 157/22; BAG, Urteil vom 01.04.2026, 6 AZR 152/22.
- Fehler bei der Anzeige einer geplanten Massenentlassung (und warum man sie vermeiden sollte)
- Zweifel an der strengen EuGH-Rechtsprechung
- Anzeigefehler als Rettungsanker bei betriebsbedingten Kündigungen in der Insolvenz: Hamburger Monteur und Düsseldorfer Pilotin klagen gegen Entlassungen
- Bestätigung des 2. BAG-Senats, Enttäuschung für den 6. BAG-Senat: Der EuGH hält an seiner strengen Rechtsprechung fest
- Aktuelle Reaktionen des BAG auf die EuGH-Urteile von Oktober 2025
- Konsequenzen der aktuellen Rechtsprechung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Fehler bei der Anzeige einer geplanten Massenentlassung (und warum man sie vermeiden sollte) 
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist unter einer „Entlassung“ im Sinne von Art.2 und Art.3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 (Richtlinie 98/59/EG - MERL) nicht die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu verstehen, d.h. der Zeitpunkt, in dem ein Arbeitnehmer nicht mehr im Beschäftigungsverhältnis steht.
Eine „Entlassung“ im Sinne dieser MERL-Vorschriften ist vielmehr bereits ein früheres Ereignis, nämlich der Ausspruch einer Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Solche Erklärungen (bzw. Vereinbarungen) gehen infolge von Kündigungsfristen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, oft viele Monate.
Art.3 Abs.1 Satz 1 MERL, wonach der Arbeitgeber der zuständigen Behörde „alle beabsichtigten Massenentlassungen“ schriftlich anzeigen muss, ist daher so zu verstehen, dass die Anzeige bereits vor Ausspruch der Kündigungen bei der Arbeitsverwaltung eingegangen sein muss.
Das hat der Gerichtshof bereits vor 20 Jahren auf der Grundlage eines deutschen Vorlagefalls („Junk“) klargestellt (EuGH, Urteil vom 27.01.2005, C-188/03 - Junk).
In Art.3 Abs.1 Satz 1 und 4 MERL heißt es:
„(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen.
(…)
Die Anzeige muß alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter gemäß Artikel 2 enthalten, insbesondere die Gründe der Entlassung, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen.“
Art.4 Abs.1 Satz 1 MERL lautet:
„(1) Die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eingang der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anzeige wirksam; die im Fall der Einzelkündigung für die Kündigungsfrist geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.
Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde jedoch die Möglichkeit einräumen, die Frist des Unterabsatzes 1 zu verkürzen.“
Die Anzeigepflicht gemäß § 17 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), der die Vorgaben der MERL umsetzen soll, ist daher gemäß der BAG-Rechtsprechung in dem Sinne zu verstehen, dass nicht nur eine vollständig unterlassene Anzeige, sondern auch Fehler bei der Anzeige später erklärte Kündigungen unwirksam machen (BAG, Urteil vom 22.11.2012, 2 AZR 371/11, Rn.37).
In § 17 Abs.1 KSchG heißt es:
„(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.“
Zweifel an der strengen EuGH-Rechtsprechung 
2023 sind Zweifel an der strengen EuGH-Rechtsprechung aufgekommen. Gerichte und Arbeitsrechtler fragten sich, ob der EuGH seine Rechtsprechung möglicherwiese zugunsten der Arbeitgeber auflockern möchte.
Anlass für diese Diskussionen war ein EuGH-Urteil aus Juli 2023 zu Art.2 Abs.3 Unterabsatz 2 MERL.
Nach dieser Vorschrift müssen Arbeitgeber der Arbeitsverwaltung - neben vielen anderen Informationen - auch eine Abschrift ihrer dem Betriebsrat gegebenen Informationen übermitteln.
In dem dazu ergangenen Urteil hat der EuGH entschieden, dass Art.2 Abs.3 Unterabsatz 2 MERL keinen individuellen Rechtsschutz für Arbeitnehmer gegenüber Kündigungen gewährt (EuGH, Urteil vom 13.07.2023, C-134/22, s. dazu Update Arbeitsrecht 15|2023).
Das klang so, als ob nicht alle formaljuristischen Arbeitgeberpflichten bei der Anzeige eine Massenentlassung etwas mit dem individuellen Entlassungsschutz von Arbeitnehmern zu tun haben. Es fragte sich daher, ob die strengen Anforderungen an korrekte Anzeigen abgesenkt werden sollten.
Anzeigefehler als Rettungsanker bei betriebsbedingten Kündigungen in der Insolvenz: Hamburger Monteur und Düsseldorfer Pilotin klagen gegen Entlassungen 
In einem ein Hamburger Insolvenzverfahren hatte der Verwalter fünf Kündigungen in einem Betrieb mit über 22 Arbeitnehmern erklärt. Obwohl damit eine anzeigepflichtige Massenentlassung vorlag (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG), hatte der Verwalter keine Anzeige erstattet.
Das Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 20.04.2021, 5 Ca 656/20) und Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg gaben der Kündigungsschutzklage des Monteurs daher statt (LAG Hamburg, Urteil vom 03.02.2022, 3 Sa 16/21).
Der mit dem Fall befasste Sechste BAG-Senat erklärte, dass er aus Anzeigefehlern künftig nicht mehr die Unwirksamkeit einer Kündigung ableiten möchte. Außerdem fragte er den Zweiten BAG-Senat, gemäß § 45 Abs.2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), ob er an der bisherigen Rechtsansicht festhalten möchte, der zufolge Anzeigefehler spätere Kündigungen generell unwirksam machen (BAG, Beschluss vom 14.12.2023, 6 AZR 157/22 (B), s. dazu Update Arbeitsrecht 01|2024).
Da diese Fragen das Europarecht betreffen, legte der Zweite BAG-Senat den Fall dem EuGH vor (BAG, Beschluss vom 01.02.2024, 2 AS 22/23 (A); s. dazu Update Arbeitsrecht 03|2024).
Unabhängig davon fragte auch der 6. Senat den EuGH in einem anderen Verfahren, wie streng bestimmte Regelungen der MERL auszulegen sind (BAG, 23.05.2024, 6 AZR 152/22 (A)).
In diesem Verfahren hatte ein Insolvenzverwalter bei einer Massenentlassung eine Pilotin gekündigt. Der Anzeige lag aber keine Stellungnahme des Betriebsrats und auch keine eigene Beschreibung des Verwalters zum Stand der Verhandlungen bei. Die Anzeige verstieß daher gegen § 17 Abs.3 Satz 2, 3 KSchG. Trotzdem meinten das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2020, 10 Ca 6101/20) und das LAG Düsseldorf, dass die Kündigung wirksam sei (LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, 5 Sa 47/21). Der Sechste BAG-Senat legte den Fall wie erwähnt dem Gerichtshof vor.
Damit lagen 2024 zwei deutsche Streitfälle beim EuGH.
Bestätigung des 2. BAG-Senats, Enttäuschung für den 6. BAG-Senat: Der EuGH hält an seiner strengen Rechtsprechung fest 
Im Oktober 2025 EuGH entschied der EuGH über die Vorlagen des 2. BAG-Senats und des 6. BAG-Senats.
Durch die EuGH-Urteile vom Oktober 2025 kann sich der 2. BAG-Senat bestätigt fühlen, während der Reformvorstoß des 6. Senats keinen Erfolg hatte.
Danach gilt: Fehler bei der Anzeige einer Massenentlassung führen weiterhin zur Unwirksamkeit von Kündigungen, so der Gerichtshof im Hamburger Vorlagefall des 2. BAG-Senats (EuGH, Urteil vom 30.10.2025, C-134/24, s. dazu Update Arbeitsrecht 11|2025).
Auch eine - vom 6. Senat vorgeschlagene - mögliche Verlängerung der Kündigungsfrist durch die Arbeitsgerichte wäre keine ausreichende Sanktion für Fehler bei der Massenentlassungsanzeige. Dies ist die Kernaussage des EuGH in dem Düsseldorfer Vorlagefall des 6. Senats (EuGH, Urteil vom 30.10.2025, C-402/24, s. dazu Update Arbeitsrecht 11|2025).
Mit diesen Urteilen hat der Gerichtshof 2025 klargestellt, dass er nicht zu bereit ist, seine strengen Anforderungen an korrekte Massenentlassungsanzeigen zu senken.
Aktuelle Reaktionen des BAG auf die EuGH-Urteile von Oktober 2025 
Auf der Grundlage des o.g. EuGH-Urteils vom 30.10.2025 (C-134/24) beantwortete der 2. BAG-Senat die Anfrage des 6. Senats im März 2026 wie folgt (BAG, Beschluss vom 19.03.2026, 2 AS 22/23):
„Der Zweite Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach das Fehlen einer wirksamen Massenentlassungsanzeige iSv. § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vor Ausspruch der Kündigung zu deren Unwirksamkeit führt.“
Auch der 6. Senat hat inzwischen unter Beachtung der Klarstellungen des EuGH (und der Beantwortung der Vorlagefrage durch den 2. BAG-Senat) reagiert.
Daher wurde die Revision des Hamburger Insolvenzverwalters abgewiesen (BAG, Urteil vom 01.04.2026, 6 AZR 157/22).
Umgekehrt hatte die Revision der Düsseldorfer Pilotin Erfolg (BAG, Urteil vom 01.04.2026, 6 AZR 152/22).
In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG heißt es zur Begründung:
Die streitigen Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich, so der 6. Senat, auf der Grundlage einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 18 Abs.1 KSchG. Diese Vorschrift lautet:
„Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.“
Denn hinter dieser Vorschrift steht Art.4 MERL. Hier heißt in Abs.1 dieser Vorschrift:
„Die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eingang der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anzeige wirksam; die im Fall der Einzelkündigung für die Kündigungsfrist geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.“
Fazit: Anzeigen geplanter Massenentlassungen müssen grundsätzlich allen Anforderungen der MERL und der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung genügen. Andernfalls sind die auf dieser Grundlage erklärten Kündigungen unwirksam.
Konsequenzen der aktuellen Rechtsprechung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer 
Arbeitgebern ist zu raten, bei der Anzeige einer geplanten Massenentlassung alle von der Arbeitsagentur vorgeschriebenen Formalitäten strikt einzuhalten.
Denn auch kleine Fehler und Unvollständigkeiten können dazu führen, dass die später erklärten Kündigungen - allein aus diesem Grund - unwirksam sind.
Für gekündigte Arbeitnehmer gilt die Empfehlung, alle verfügbaren Informationen über die Massenentlassungsanzeige sehr genau zu überprüfen.
Das ist spätestens vor Gericht in einem Kündigungsschutzprozess möglich, der wegen einer vom Arbeitgeber im Rahmen einer Massenentlassung erklärten betriebsbedingten Kündigung geführt wird.
Denn haben Arbeitnehmer als Kläger die Möglichkeit, eine den Vorgaben des EuGH und des BAG entsprechende Anzeige der Massenentlassung zu bestreiten, so dass der verklagte Arbeitgeber dazu Vortrag halten muss, d.h. dem Gericht und dem Kläger nähere Informationen an die Hand geben muss.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.04.2026, 6 AZR 157/22
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.04.2026, 6 AZR 152/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30.10.2025, C-134/24
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 30.10.2025, C-402/24
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.07.2023, C-134/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 27.01.2005, C-188/03 (Junk)
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.03.2026, 2 AS 22/23
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2024, 6 AZR 152/22 (A)
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.02.2024, 2 AS 22/23 (A)
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.12.2023, 6 AZR 157/22 (B)
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.01.2022, 6 AZR 155/21 (A)
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, 5 Sa 47/21
Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
Handbuch Arbeitsrecht: Insolvenz des Arbeitgebers
Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Handbuch Arbeitsrecht: Massenentlassung
Handbuch Arbeitsrecht: Nachteilsausgleich
Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
Letzte Überarbeitung: 29. April 2026
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2026:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de











