|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/102 Höhe der Vergütung bei Annahmeverzug
|
 |

|
Landesarbeitsgericht Nürnberg hält § 615 S. 2 BGB für verfassungswidrig
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2010, 7 Sa 430/09
|
31.05.2010. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Arbeit zu, etwa nach Ausspruch einer (unwirksamen) Kündigung, behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch, weil der Arbeitgeber sich mit der Annahme der Arbeit im Verzug befindet (Annahmeverzug).
Dabei regeln zwei unterschiedliche Vorschriften den Annahmeverzug: § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bei dem ersparte Aufwendungen von der geschuldeten Vergütung abgezogen werden, und § 11 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), bei dem ersparte Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt und im Rahmen einer Kündigung über den Annahmeverzug gestritten wird.
Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg befasst sich damit, ob § 615 BGB möglicherweise verfassungswidrig ist, weil es Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz grundlos benachteilt. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2010, 7 Sa 430/09
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Stuttgart
|
Der Arbeitsvertrag ist ein Austauschvertrag. Der Arbeitgeber zahlt, damit der Arbeitnehmer arbeitet, der Arbeitnehmer arbeitet, damit der Arbeitgeber zahlt. Für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer nicht gezahlt hat, steht ihm auch keine Vergütung zu (vgl. §§ 275, 326 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Es gilt schlagwortartig der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Wie von jedem Grundsatz gibt es aber auch von diesem Ausnahmen, beispielsweise die Ansprüche auf bezahlten Urlaub, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc.
Der Lohnanspruch bleibt als sogenannter „Annahmeverzugslohn“ gemäß § 615 BGB auch erhalten, wenn der Arbeitgeber mit der „Annahme der Dienste in Verzug kommt“ .
Ein wichtiger Fall: Hat der Arbeitgeber gekündigt und wird auf Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung rechtskräftig festgestellt, bleibt der Lohnanspruch für den Zeitraum zwischen Kündigung und - im besten Fall - Wiederaufnahme der Beschäftigung erhalten. Und zwar auch, wenn der Arbeitnehmer „freigestellt“ war und nicht gearbeitet hat. Ein für die Begründung des Annahmeverzugs des Arbeitsgebers eigentlich notwendiges „Leistungsangebot“ des Arbeitnehmers ist nach Kündigung und Freistellung entbehrlich. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt in der „Zuweisung eines Arbeitsplatzes“ eine notwendige Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers (§ 296 BGB).
Der Anspruch auf Verzugslohn wegen Freistellung nach einer unwirksamen Kündigung folgt allerdings meist nicht aus § 615 BGB, sondern aus dem spezielleren und neueren § 11 Kündigungsschutzgesetz – KSchG. Die beiden Vorschriften sind nahezu wortgleich. Bis auf einen Unterschied: Nur nach § 615 S. 2 BGB, nicht nach § 11 KSchG, muss sich der Arbeitnehmer auf den Verzugslohn auch das anrechnen lassen, was er wegen seiner Freizeit „erspart“. Gemeint sind insbesondere gesparte Fahrtkosten zum Arbeitsplatz.
Das wäre nicht weiter bemerkenswert, wenn im Falle einer Kündigung stets § 11 KSchG anwendbar wäre. Aber: Verzugslohn richtet sich nur dann nach § 11 KSchG, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, also dann, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz hat. Das KSchG gilt unter anderem nicht in sogenannten Kleinstbetrieben, also solchen, in denen nur bis zu 10 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind (§ 23 KSchG). Nicht vom KSchG und damit nicht von dessen § 11 erfasst sind deshalb immerhin zwischen 20 und 30 Prozent aller Arbeitsverhältnisse. Beschäftigte in Kleinstbetrieben werden gegenüber anderen Arbeitnehmern ungleich behandelt, im Sinne des Art. 3 Grundgesetz. Dass dies gerade noch gerechtfertigt ist, hat das Bundesverfassungsgericht 1998 entschieden. Es ging dabei aber lediglich um die Frage, ob es zulässig ist, Beschäftigten in Kleinstbetrieben den Kern des KSchG den Kündigungsschutz auf hohem Niveau zu versagen und sie insoweit auf die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (§§ 138, 242 BGB) zu verweisen. Mit der spezielleren und hiervon eigentlich nicht berührten Frage des Annahmeverzugslohns hat sich das BVerfG nicht auseinandergesetzt. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat ihm diese Frage nun vorgelegt (LAG Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2010, 7 Sa 430/09).
Die Klägerin war als Buchhalterin bei dem beklagten Arbeitgeber angestellt, dessen Betrieb ein Kleinbetrieb im Sinne des § 23 KSchG war.
Im Jahre 2007 wurde das Arbeitsverhältnis von dem Arbeitgeber gekündigt, er stellte die Klägerin frei. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin Klage, um feststellen zu lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet sei. Eine Kündigungsschutzklage konnte sie nicht erheben, da das Kündigungsschutzgesetz auf Arbeitsverhältnisse im Kleinbetrieb ja nicht anwendbar war.
Obwohl dementsprechend auch der Kündigungsschutz nur im Rahmen des allgemeinen Bürgerlichen Rechts bestand, also im Wesentlichen eine Willkürprüfung angezeigt war, wurde die Unwirksamkeit der Kündigung und damit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt.
Neben der Feststellungsklage erhob die Klägerin auch Klage auf Zahlung von Verzugslohn für die Zeit ab der Kündigung. Der Klage wurde, da die Kündigung unwirksam war, ebenfalls zum überwiegenden Teil stattgegeben. Allerdings musste sich die Klägerin nach dem Arbeitsgericht gemäß § 615 S. 2 BGB die Fahrtkosten anrechnen lassen, die sie gespart hatte, weil sie während der Dauer der Freistellung nicht mehr zur Arbeit musste: Ein Betrag von insgesamt über 2.000,00 EUR. Insoweit wurde ihre Klage abgewiesen, wogegen die Klägerin Berufung zum LAG Nürnberg einlegte.
Das LAG setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vor, ob die Bestimmung des § 615 Satz 2 BGB, wonach sich der Arbeitnehmer im Falle des Annahmeverzugs auf die Vergütung das anrechnen lassen muss, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart, gegen Art. 3 GG verstößt.
Wäre nämlich im Fall § 11 KSchG anwendbar gewesen, so wäre der Zahlungsantrag voll begründet gewesen. Da der Wortlaut von § 615 BGB eindeutig ist, und § 11 KSchG anders als andere Vorschriften des KSchG nicht von der Sperre in § 23 KSchG ausgenommen ist, sah sich das LAG aber zu Recht nicht befugt, der Berufung stattzugeben. Ein Gericht darf nämlich eine Norm nur unangewendet lassen, wenn das BVerfG sie für verfassungswidrig erklärt hat.
Das LAG war allerdings davon überzeugt, dass in der Anrechnung nach § 615 BGB eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Beschäftigten in Kleinbetrieben im Sinne des Art. 3 GG liege. Die Gründe, die nach dem BVerfG die Herausnahme von Kleinbetrieben aus dem Kündigungsschutzgesetz rechtfertigen, seien nicht einschlägig. Tragend war in der Entscheidung von 1998 die Überlegung, dass bei enger persönlicher Zusammenarbeit im Betrieb sowie bei geringerer Finanzausstattung und Verwaltungskapazität des Unternehmens gute Gründe dafür sprächen, dem Arbeitgeber freiere Hand bei der Ausübung seines Kündigungsrechts einzuräumen, als ihm die Vorschriften das Kündigungsschutzgesetz erlauben. Außerdem, dass über die §§ 138 und 242 BGB ein Mindestkündigungsschutz gesichert sei. Mit dem Verzugslohn habe dies nichts zu tun. Die unterstellte geringere Verwaltungskapazität in Kleinstbetrieben spreche sogar eher für die einheitliche Anwendung des unkomplizierteren § 11 KSchG.
Ob das BVerfG mit dem LAG entscheidet, bleibt abzuwarten. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 615 Satz 2 BGB wurde soweit ersichtlich bis jetzt kaum näher erörtert. In der Literatur wird lediglich darauf hingewiesen, dass auf die Anrechnung ersparter Aufwendungen in § 11 KSchG aus Praktibilitätsgründen verzichtet wurde. Es handele sich zumeist eh um „Kleckerbeträge“. Es finden sich aber auch Stimmen, die ausdrücklich von einer „durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigten Ungleichbehandlung“ sprechen. Folge einer entsprechenden Entscheidung wäre nicht die Nichtigkeit von § 615 Satz 2 BGB. Der Gesetzgeber wäre aber zur Beseitigung der Ungleichbehandlung auf verpflichtet. Die ließe sich am einfachsten dadurch erreichen, dass die Anrechnung ersparter Aufwendungen aus § 615 BGB gestrichen würde. Damit wäre zugleich auch die unter Gleichheitsgesichtspunkten weniger schwerwiegende, aber ebenfalls unsinnige Ungleichbehandlung von „normalem“ Annahmeverzugslohn und Annahmeverzugslohn im Fall der unwirksamen Kündigung beseitigt.
Nähere Informationen finden sie hier:
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 09.03.2010, 7 Sa 430/09
Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Freistellungsklausel
Arbeitsrecht aktuell: 10/144 Vorlage zu §§ 615 BGB, 11 KSchG unzulässig
Hinweis: In der Zwischenzeit, d. h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesverfassungsgericht in dem vorliegendem entschieden. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
|
|
 |
|