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Arbeitsrecht aktuell: 09/197 Betriebsrat: Meinungsfreiheit vorrangig




Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2009, 3 TaBVGa 2/09

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?

27.10.2009. Betriebsrat und Arbeitgeber haben naturgemäß oft unterschiedliche Interessen zu vertreten. Dass es darüber zu Streit kommen kann, dass dieser Streit eskalieren kann, dass auf beiden Seiten der Ton unangemessen werden und darüber die Sache aus den Augen verloren gehen kann, hat der Gesetzgeber gesehen.

§ 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet die Betriebspartner deshalb zur vertrauensvollen Zusammenarbeit „zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs“. § 74 Abs 2 Satz 2 BetrVG konkretisiert diesen Grundsatz, indem er Arbeitgeber und Betriebsrat Maßnahmen verbietet, durch die der betriebliche Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden gestört werden.

Dass diese Vorschriften aber nicht bedeuten können, dass jede kontrovers ausgetragene Streitigkeit unterbleiben muss, ist selbstverständlich. Der Betriebsrat kann sich nach ganz herrschender Meinung auf die in Art. 5 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verbürgte Meinungsfreiheit berufen. Ihm muss es möglich sein, seine Beteiligungsrechte und allgemeinen Aufgaben auch dadurch wahrzunehmen, dass er zumindest die Betriebsöffentlichkeit auch in wertenden Stellungnahmen über laufende Gerichtsverfahren und/oder betriebliche Vorgänge informiert.

Wo aber die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger unsachlicher womöglich sogar diffamierender Meinungsmache verläuft, ist nicht immer ganz klar. Ein neuerer Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein zeigt nachvollziehbare Maßstäbe hierfür auf (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.04.2009, 3 TaBVGa 2/09).

Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein zugrunde?

Die Parteien stritten über einen Aushang des Betriebsrates mit der Überschrift, „Die unendliche Geschichte“. Die unendliche Geschichte hatte folgenden Hintergrund: Die Beschäftigten in einer Reederei hatten vor Jahren den zollfreien Verkauf von Tabakwaren und Alkohol an Crewmitglieder in der Crewkantine „erstreikt“. Über den Umfang der Verkäufe war es dennoch immer wieder zu Streit gekommen.

Als die Zollfahndung erhebliche Mengen Alkohol und Zigaretten beim Betriebsratsmitglied M. fand, nahm die Arbeitgeberin, vertreten durch die Personalleiterin Frau S., dies zum Anlass, den Verkauf deutlich einzuschränken. Ohne den Betriebsrat zu beteiligen, obwohl das notwendig gewesen wäre.

Zudem wollte sie dem betroffenen Betriebsratmitglied fristlos kündigen und leitete, weil der Betriebsrat seine Zustimmung verweigerte, ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht ein.

Gegen die Verkaufsbeschränkungen wehrte sich der Betriebsrat zunächst, indem er vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkte. Er vereinbarte danach mit der Arbeitgeberin, über eine entsprechende Betriebsvereinbarung zu verhandeln. Außerdem informierte er die Betriebsöffentlichkeit über die Vorgänge in besagtem Aushang.

Soweit dieser sich auf die Verkaufseinschränkungen bezog hatte er unter anderem folgenden Wortlaut:

„Die unendliche Geschichte. Die Reederei plant erneut einen Angriff auf die Vergünstigungen der Beschäftigten zum zollfreien Einkauf in der Kantine. (…). Der erneute Versuch von Frau S. den Verkauf von Kantinenwaren einzuschränken ist vorerst abgewehrt worden. Die Betriebsparteien haben sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht verpflichtet in Gesprächen nach einer einvernehmlichen Regelung zu suchen.“

Zum Streit über die fristlose Kündigung des M enthielt der Aushang folgende Passagen:

„Frau S. will das langjährige Betriebsratsmitglied M. fristlos kündigen. (…) Grund des Widerspruchs des Betriebsrats ist nicht, ein Zollvergehen zu beschönigen, sondern, dass dieses Zollvergehen nicht mit einer Verletzung von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang steht. (…) Frau S. will jetzt den Widerspruch (…) ersetzen lassen. Der Betriebsrat hat den Eindruck, dass es hier nur darum geht ein langjähriges aktives Betriebsratsmitglied los zu werden.“

Die Arbeitgeberin beantragte vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung, den Aushang abzuhängen und die Information zu unterlassen. Das Arbeitsgericht gab der Arbeitgeberin im Eilverfahren recht. Der Aushang verstieß nach Ansicht des Arbeitsgerichts gegen §§ 2, 74 BetrVG und verletzte die Personalleiterin S durch die Namensnennung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Es wird vor allem im letzten Satz des Aushangs der Eindruck erweckt, dass der Arbeitgeber willentlich rechtswidrige Kündigungen ausspricht, so das Arbeitsgericht. Gegen die einstweilige Verfügung legte der Betriebsrat Beschwerde zum LAG Schleswig-Holstein ein.

Wie hat das Landesarbeitsgereicht Schleswig-Holstein entschieden?

Das LAG gab der Beschwerde statt und damit dem Betriebsrat recht. Auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Personalleiterin S. durfte die Arbeitgeberin sich nicht stellvertreten berufen (BAG v. 20.01.2009, 1 AZR 515/08 Rn 43).

Auch in der Sache verneinte das LAG einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus den §§ 2, 74 BetrVG.

Der Betriebsrat hat lediglich sachlich über das mitbestimmungswidrige Vorgehen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Kantinenverkauf berichtet, darin kann keine Störung des Betriebsfriedens gesehen werden, meint das LAG. Auch dass hierbei der Name der Personalleiterin genannt wurde, ist zulässig, zumal es durchaus üblich ist, dass bei Berichten über Streitigkeiten die handelnden Personen auch namentlich benannt werden.

Auch die Informationen über die Kündigung des Betriebsratsmitgliedes M hält das LAG für zulässig. Es sieht hierin nur eine sachliche Information über Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Kündigung. Auch dass der Betriebsrat gesagt hatte, dass es seinem Eindruck nach darum gehe „ein langjähriges Betriebsratsmitglied loszuwerden“, ist nach Ansicht des LAG von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Betriebsrat hat nämlich deutlich gemacht, dass er lediglich seinen subjektiven Eindruck wiedergebe, so das LAG. Gerade vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit kann ihm nicht unterstellt werden, dass er der Arbeitgeberin rechtswidrige Kündigungen unter vorgeschobenen Gründen vorgeworfen hat und eine Störung des Betriebsfriedens beabsichtigt hatte.

Die Entscheidung des LAG ist richtig und angesichts des eindeutigen Sachverhaltes auch nicht überraschend. Im Rahmen seiner Aufgaben muss der Betriebsrat die Betriebsöffentlichkeit sachlich über Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber informieren können. Dass hierbei auch die handelnden Personen namentlich erwähnt werden, ist hinzunehmen, solange die Information sachlich bleibt. Wenn der Betriebsrat überdies eine Bewertung der Streitigkeiten vornimmt, ist er durch die Meinungsfreiheit geschützt, solange er deutlich macht, dass er lediglich subjektive Eindrücke schildert, und solange er sich nicht diffamierend äußert.

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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