|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 11/001 Fehleinschätzung eines Geschehens kann vor fristloser Kündigung schützen
|
 |

|
"Das ist schlecht, aber das kann passieren."
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2010, 3 Sa 144/10
|
von Rechtsanwalt Sebastian Schroeder, Hamburg
Hensche Rechtsanwälte, Büro Hamburg
Leitsätze des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein:
"Bei der Interessenabwägung kann - bei feststehender Vertragswidrigkeit des Arbeitnehmerverhaltens - berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer guten Glaubens war und einen Sachverhalt, der arbeitsvertraglich objektiv ein Handeln und eine Hilfeleistung gefordert hätte, unterschätzt hat. Ein einheitliches Geschehen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einheitlich zu bewerten und zu gewichten."
03.01.2011. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist ein schwerwiegender Eingriff in das Arbeitsverhältnis, denn es wird damit mit sofortiger Wirkung beendet. Zudem besteht auch stets das Risiko einer Sperrzeit der Agentur für Arbeit und wegen des "krummen" Beendigungsdatums ebenso von Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Die Arbeitsgerichte sehen eine solche Kündigung daher zu Recht als letztes Mittel ("ultima ratio"), wenn keine sinnvolle Möglichkeit mehr besteht, künftig für einen vertragsgerechtes Arbeitsverhältnis zu sorgen. Daher darf die fristlose Kündigung eben nicht als Strafe, sondern nur als vorbeugende Maßnahme ausgesprochen werden.
Ob die in § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sehr abstrakt und juristisch umschriebenen Voraussetzungen für die sofortige Entlassung des Arbeitnehmers vorliegen, prüfen die Arbeitsgerichte in ständiger Rechtsprechung zweistufig. Auf der ersten Stufe wird gefragt, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls ("an sich") als wichtiger Kündigungsgrund geeignet ist. Das wird praktisch in jedem Fall angenommen. Auf der zweiten Stufe folgt die Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverdienstes unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile auf Dauer zumutbar ist oder nicht.
Seit der öffentlich viel diskutierten fristlosen Kündigung der Berliner Kassiererin "Emmely" wegen einer Bagatellstraftat ist bei der Interessenabwägung ein gewisser Wandel in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu beobachten. Es scheint, als würde nun (wieder?) besonders genau hingesehen und besonders kritisch abgewogen. Dabei wird einem langen, unbeanstandet gebliebenen Beschäftigungsverhältnis und dem damit erhobenen "Vertrauenskapital" sowie dem "Nachttatverhalten", also der Einsicht des Arbeitnehmers in das eigene Fehlverhalten, eine besondere Bedeutung beigemessen.
So entschieden das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 16.06.2010, 3 Sa 144/10) und das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil vom 25.02.2010, 1 Ca 3237 b/09) im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu Gunsten eines Arbeitnehmers, der nach fast 30 Jahren Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ein Notfall völlig falsch eingeschätzt hatte und dies, jedenfalls nach eigenem Bekunden, sehr bedauerte und nun für das Problem "hochgradig sensibilisiert" ist. Was war geschehen?
Der Kläger arbeitet im Nachtdienst eines Internats. Sein Betreuerzimmer ist mit einem Notruftelefon ausgestattet und liegt unter der Etage für die weiblichen Internatsbewohner. Dort kam es in der Nacht vom 07. auf den 08.10.2009 zu einem dramatischen Zwischenfall: Eine knapp 17 Jahre alte Bewohnerin wurde von einem angetrunken Schüler der benachbarten Seemannschule sexuell angegriffen. Sie konnte in ihr Zimmer zu zwei Mitbewohnerinnen flüchten und den Angreifer aussperren. Anschließend rief sie den Kläger an. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig. Statt nun unverzüglich zum Zimmer zugehen und zu überprüfen, ob Handlungsbedarf besteht, begnügte sich der Kläger mit einer "Ferndiagnose", hielt den Vorfall für unbedeutend und tat nichts. Erst nach einem zweiten Anruf ging er zu den Mädchen, empfahl dann aber nur, dass Zimmer zu verschließen und vertröstete sie auf den nächsten Morgen. Den Angreifer traf er anschließend mit einem im Internat untergebrachten Mitschüler an. Der Kläger wusste damit, dass der Übergreifer auf dieser Basis innerhalb kürzester Zeit ermittelbar ist. Das geschah auch am nächsten Morgen, allerdings nicht auf Veranlassung des Klägers, sondern aufgrund einer Mitteilung der Betroffenen an die Heimleitung. Um die Mädchen hatte sich der Kläger diesem Abend nicht mehr gekümmert.
Das LAG Schleswig-Holstein nahm an, der klagende Betreuer habe pflichtwidrig zunächst gar nichts und danach zu wenig unternommen. Gleichwohl hielt es angesichts der Gesamtumstände nur eine Abmahnung für eine angemessene Reaktion. Denn die Pflichtverletzungen waren Teil eines einheitlichen Geschehens, das auf einer völligen Fehleinschätzung der Situation basierte. Dies sei schlecht, meint das Gericht, könne aber passieren. Menschliches Versagen sei nicht ausschließbar. Auch das fortgeschrittene Alter des Klägers, die lange Dauer des im übrigen unbeanstandet gebliebenen Arbeitsverhältnisses und sein nach Auffassung des Gerichts glaubhaftes Bedauern trugen zu zu dieser Einschätzung bei.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Nähere Informationen finden sie hier:
|
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 9. Mai 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
|
|
 |
|