Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 12/037 Oberarzt verklagt Chefarzt wegen Mobbings




Klage eines Oberarztes gegen seinen ehemaligen Chefarzt auf Schadensersatz von einer halben Million EUR wegen Mobbings abgewiesen

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

23.01.2012. Von Mobbing am Arbeitsplatz kann man sprechen, wenn ein Arbeitnehmer von Kollegen oder Vorgesetzten angefeindet, schikaniert oder diskriminiert wird, wenn er sich dabei in einer unterlegenen Position befindet, wenn die feindseligen Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg und systematisch vorgenommen werden, und wenn sie rechtswidrig sind, d.h. wenn es keinen rechtfertigenden Grund gibt (wie es im Falle einer sachlichen Kritik an Arbeitsleistungen).

Etwas ähnliches steht mittlerweile auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wobei das AGG von einer "Belästigung" spricht. Nach § 3 Abs.3 AGG sind diskriminierende Belästigungen verboten. Eine Belästigung ist dabei

"eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird."

Im Unterschied zu der allgemeinen Defintion von Mobbing liegt eine Belästigung im Sinne von § 3 Abs.3 AGG nur vor, wenn sie aus einem "in § 1 genannten Grund" verübt wird, d.h. wenn eine diskriminierende Motiviation zugrunde liegt, z.B. wegen des Geschlechts, des Alters oder der sexuellen Identität. "Bloßes" Mobbing ist dagegen nicht von § 3 Abs.3 AGG erfasst.

Liegt ein diskriminierender Hintergrund für ein (behauptetes) Mobbing nicht vor, haben es Mobbingbetroffene vor Gericht seit Jahren schwer, gegen die Verantwortlichen vorzugehen. Streitig sind dann meist Schadensersatzansprüche wegen eines Erwerbsausfallschadens (falls das Mobbing eine Erkrankung und dadurch bedingt eine längere Arbeits- und/oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte) sowie daneben auch eine Geldentschädigung, da Mobbing (falls es denn beweisbar ist) eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellt. Zu beweisen hat der vor Gericht als Anspruchsteller bzw. Kläger auftretende Arbeitnehmer im Prinzip alles, d.h. das gesamte "Mobbinggeschehen" in allen seinen Einzelheiten. Damit hat er vor Gericht selten Erfolg.

Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein kleine Beweiserleichterung anerkannt. Denn wenn einzelne Handlung bzw. Verhaltensweise für sich allein betrachtet noch nicht rechtswidrig sind, kann sich die Rechtswidrigkeit aus einer Gesamtschau aller Handlungen ergeben, wenn diesen eine gemeinsame Systematik und Zielrichtung zugrundeliegt (BAG, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06, Rn 56).

Vorige Woche ist ein berühmter Mobbingfall zu Ungunsten des klagenden Mobbingbetroffenen entschieden worden. Hier war ein Klinikarzt der Fachrichtung Neurochirurg seit 1992 als erster Oberarzt tätig und erhielt im Oktober 2001 einen neuen Chefarzt als vorgesetzten. Dieser soll den Oberarzt seit Mai 2002 gemobbt haben. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Oberarzt wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig und erkrankte im Oktober 2004 erneut. 

Daraufhin verklagte er den Krankenhausträger auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Chefarzt. Hilfsweise verlangt er die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der seiner Leistungsfähigkeit und Stellung bei gleichwertiger Vergütung entspreche, auf dem er jedoch den Weisungen des Chefarztes nicht ausgesetzt wäre. Darüber hinaus begehrt er die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Nachdem das Arbeitsgericht Dortmund und das Landesarbeitgericht (LAG) Hamm die Klage abgewiesen hatten, hatte der Oberarzt überraschenderweise vor dem BAG Erfolg. Dieses hob die klagabweisenden Entscheidungen auf und verwies den Prozess zurück an das LAG Hamm (BAG, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 07/82 Mobbing durch Chefarzt).

Daraufhin einigten sich Oberarzt und Klinik im Wege eines Vergleichs. Der Oberarzt wird seither im medizinischen Controlling eingesetzt. Schadenersatzansprüche gegen den Chefarzt wurden in dem Vergleich nicht ausgeschlossen, und natürlich war der Chefarzt an dem Vergleich auch nicht beteiligt.

Nunmehr verklagte der Oberarzt in einem zweiten Verfahren den Chefarzt, und zwar auf Ausgleich der durch das Mobbing verursachten Einkommenseinbußen. Eingeklagt waren etwa 500.000 EUR als Schadensersatz. Mit dieser Klage hatte der Oberarzt weder vor dem Arbeitsgericht Dortmund Erfolg noch vor dem LAG Hamm (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10 - Pressemitteilung).

Im Ausgangspunkt ist das LAG zwar der Meinung, dass ein zum Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten dann vorliegen kann, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Soll heißen: Auch dann, wenn eine "Belästigung" nicht diskriminierend ist, aber ansonsten die Voraussetzungen von § 3 Abs.3 AGG erfüllt, kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen, die Geldansprüche zur Folge hat.

Allerdings ist nicht alles Mobbing in diesem Sinne, was von einem Kläger als Mobbing bezeichnet wird. Denn es ist auch

"zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, aber sozial- und rechtsadäquat sind, nicht geeignet sind, die Voraussetzungen zu erfüllen."

Nach der Vernehmung von immerhin zehn Zeugen kam das LAG zu dem Ergebnis, dass der Chefarzt in den vom Kläger vorgetragenen 29 Vorfällen die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hat. In etwa 2/3 der Fälle waren die Vorwürfe entweder unzureichend vorgetragen oder nicht unter Beweis gestellt. In den Fällen, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren, hat sich die mobbingtypische Schaffung eines feindlichen Umfelds nicht feststellen lassen. Soweit sich die Zeugen überhaupt noch an die Konflikte aus den Jahren vor 2004 hinreichend genau erinnern konnten, handelte es sich um Konflikte am Arbeitspatz, die den noch üblichen Rahmen nicht überschritten haben.

Fazit: Wenn man schon wegen Mobbings klagt, sollte man es möglichst bald nach den streitigen Vorfällen tun, denn mit einem Zeitabstand von mehr als sieben Jahren kann man systematische Schikanen kaum jemals nachweisen. Da das LAG die Revision zum BAG nicht zugelassen hat, ist die Angelegenheit damit erledigt. Aus Sicht des Oberarztes eine bedauerliche Entscheidung, da das LAG Hamm in dem Vorprozess immerhin festgestellt hatte, dass der Chefarzt „mobbingtypische Verhaltensweisen“ gezeigt und dass diese die Erkrankung des Oberarztes hervorgerufen hatten. In diesem Verfahren wäre daher wohl eine Klageerweiterung gegen den Oberarzt angezeigt gewesen.

Nähere Informationen finden sie hier:

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne:

Rechtsanwalt Benjamin Biere, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Frankfurt

Gutleutstraße 169 - 171, 60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 – 710 330 04
Fax: 069 – 710 330 05
E-Mail: frankfurt@hensche.de 

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 21. Februar 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Frankfurt, 23.05.2012
TVöD-Mehrurlaub:

Tarifvertraglicher Mehrurlaub und Krankheit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10

Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11