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Urteile zum Arbeitsrecht: 16 Sa 76/05
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| Schlagworte: |
Mobbing,Kündigung |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Hamm |
| Aktenzeichen: |
16 Sa 76/05 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
06.03.2006 |
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| Leitsätze: |
- Ein Anspruch des sich gemobbt fühlenden Arbeitnehmers auf Kündigung seines Vorgesetzten besteht nicht, da es grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen bleibt, durch welche geeignete Maßnahmen er auf eine betriebliche Konfliktsituation reagieren will. (Rn.54)
- Nach der Einfügung des § 253 Abs 2 in das BGB haftet der Arbeitgeber für vertragswidriges Verhalten seiner Mitarbeiter unabhängig davon, welche Anstrengungen er selbst zur Beilegung von Auseinandersetzungen unternommen hat, nach §§ 280 Abs 1, 278 BGB auf Schmerzensgeld. (Rn.58)
- Auch ein leitender Krankenhausarzt (Chefarzt) hat bei der Ausübung von fachlichen Weisungen die Position des ihm unterstellten ersten Oberarztes zu berücksichtigen. (Rn.74)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Dortmund |
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.12.2004
- 8 (4) Ca 5534/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
| 1 |
Der Kläger macht Ansprüche wegen Mobbings geltend. |
| 2 |
Der am 11.04.1950 geborene Kläger ist seit dem 15.08.1987
als Arzt in dem Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Er ist verheiratet
und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Dem Arbeitsverhältnis liegt der
schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.07.1987 (Bl. 34 - 35 d.A.) zugrunde.
Danach finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des
Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Eine Mitarbeitervertretung ist
gebildet. Der Kläger, der als Assistenzarzt für die Neurochirurgische Abteilung
eingestellt worden war, wurde am 01.12.1990 zum Oberarzt befördert und ist
seit dem 01.07.1992 erster Oberarzt. Als solcher nahm er die kommissarische
Leitung der Neurochirurgischen Klinik wahr, nachdem Anfang 2001 der damalige
Chefarzt Dr. T3 ausgeschieden war. Die Bewerbung des Klägers um dessen Nachfolge
blieb erfolglos. Am 01.10.2001 übernahm der externe Bewerber Dr. H6 die
Position des Chefarztes der Neurochirurgischen Klinik. Von diesem fühlt
sich der Kläger seit Mai 2002 gemobbt. Ab dem 13.11.2003 war der Kläger
wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig und befand sich bis zum
11.02.2004 in stationärer, danach in ambulanter Behandlung. In der Zeit
vom 07.05. bis 19.05.2004 unternahm er einen Wiedereingliederungsversuch,
der erfolglos abgebrochen wurde. Nach weiterer Arbeitsunfähigkeit und Urlaub
nahm der Kläger am 19.07.2004 seine Arbeit wieder auf. Seit Oktober 2004
ist er durchgehend arbeitsunfähig. |
| 3 |
Nachdem der Kläger im März 2003 erste Vorwürfe gegen Dr.
H6 erhoben hatte, führte der Verwaltungsdirektor W2 der Beklagten eine Reihe
von Gesprächen mit den beiden betroffenen Ärzten sowie mit Ärzten und Mitarbeitern
der Neurochirurgischen Abteilung. Im Sommer 2003 schaltete der Kläger einen
Rechtsanwalt ein. Der Versuch, im Juni 2003 im Rahmen eines Konfliktlösungsverfahrens
unter Leitung eines externen Vermittlers, des Zeugen S4, die Auseinandersetzung
zu schlichten, schlug fehl, da Dr. H6 ein solches Verfahren nicht für zielführend
hielt. Am 01.04. und 23.04.2004 fanden sogenannte Konfliktvermittlungskonferenzen
unter Leitung des Zeugen S4 statt, an denen neben dem Kläger und Dr. H6
der ärztliche Direktor Dr. D2 teilnahmen. Die Beklagte hatte Dr. H6 angewiesen,
an diesem Konfliktvermittlungsverfahren mitzuwirken. Auch dieses Verfahren
wurde abgebrochen, da Dr. H6 zu einer Kooperation nicht bereit war. |
| 4 |
Der Kläger stützt seine Mobbingvorwürfe im Wesentlichen auf
folgende, im Einzelnen streitige Vorfälle: |
| 5 |
Der Kläger hat behauptet, er habe kurzfristig seinen für
die Zeit vom 09.08. bis 30.08.2002 angemeldeten Urlaub ändern, dementsprechend
die gebuchte Pauschalreise umbuchen müssen, da Dr. H6 dies verlangt hätte,
weil er selbst bis zum 10.08.2002 in Urlaub sei. Das gleiche sei in den
Herbstferien geschehen, in denen er für die Zeit vom 11. bis 27.10.2002
seinen im Einverständnis mit Dr. H6 angemeldeten Urlaub zum 18.10.2002 habe
abbrechen müssen, weil Dr .H6 dies mit der Erklärung verlangt habe, dass
ihm als Chefarzt der Vorrang gebühre und er ab dem 19.10.2002 in Urlaub
sei. Tatsächlich habe sich Dr. H6 seit dem 20.10.2002 wieder im Dienst befunden.
|
| 6 |
Zum Jahresende 2001/2002 habe es eine umfangreiche Diskussion
über die Verwendung verschiedener Implantate bei Wirbelsäulenoperationen
gegeben. Dabei sei sein gut vorbereiteter und sorgfältig dargelegter Vorschlag
durch den Chefarzt in Gegenwart Dritter ohne das geringste Interesse zur
Kenntnis genommen und "abgebügelt" worden. |
| 7 |
Mit Schreiben vom 27.02.2003 (Bl. 41 d.A.) habe ihm der Chefarzt
eine inhaltlich unzutreffende Abmahnung erteilt. Zutreffen sei allerdings,
dass er von der in Frage stehenden Patientin gesagt habe, dass diese "zu
Panne" sei. |
| 8 |
Am 04.06.2003 sei er, der Kläger, von dem Chefarzt auf dem
Flur vor den Aufzügen in Gegenwart von vier Kollegen herablassend und aggressiv
angesprochen worden, dass bei einer von ihm überwachten Hirntumoroperation
vier Bohrlöcher anstelle von maximal zwei gesetzt worden seien. Dabei habe
Dr. H6 geäußert, dass, falls der Kläger dies nicht könne, er es ihm demnächst
bei einer Operation zeigen werde. |
| 9 |
Ebenfalls am 04.06.2003 sei, als der Chefarzt Dr. H6 nicht
mehr anwesend gewesen sei, ein angekündigter Patient von der Oberärztin
Dr. S5 auf ausdrückliche Anweisung des Dr. H6 empfangen worden. Hiervon
sei er nicht unterrichtet worden, obwohl beim Mittagessen von diesem Vorgang
die Rede gewesen sei. |
| 10 |
In Vieraugengesprächen habe Dr. H6 wiederholt und ernsthaft
ihm gegenüber den Vorwurf erhoben, dass er den vormaligen Chefarzt Dr. T3
hintergangen und dessen Rauswurf veranlasst habe. |
| 11 |
Im Rahmen einer Diskussion um fachübergreifende Bereitschaftsdienste
seien ihm vor versammelter Mannschaft von Dr. H6 unlautere Motive unterstellt
worden. Dr. H6 habe geäußert, er, der Kläger, würde nur so argumentieren,
"um seinen Arsch im Bett lassen zu können", des weiteren, "um seine Pfründe
zu sichern". |
| 12 |
In einem Konfliktgespräch am 24.06.2003 habe Dr. H6 erklärt,
er habe sich nach seiner Berufung zum Chefarzt bei den niedergelassenen
Fachkollegen vorgestellt. Diese hätten sich negativ über ihn, den Kläger,
geäußert und seine ärztlichen Fähigkeiten in Zweifel gezogen. |
| 13 |
Mit Schreiben vom 26.09.2003 habe Dr. H6 ihm vorgeworfen,
sich selbst Urlaub gewährt und hierdurch einen personellen Engpass verursacht
zu haben, was jedoch nicht zutreffe. |
| 14 |
Am 29.09.2003 habe Dr. H6 ihn außerdem zu Unrecht beschuldigt,
die Behandlung einer Patientin während seiner Urlaubsabwesenheit eigenmächtig
und entgegen seinen Weisungen vorgenommen zu haben. Sein, des Klägers Verhalten,
sei eine Unverschämtheit. Tatsächlich habe die Rücksprache mit der Sekretärin
jedoch ergeben, dass die Patientenbehandlung in jeder Weise den abgesprochenen
Therapiemaßnahmen entsprochen habe. |
| 15 |
Im Oktober 2003 sei er, der Kläger, sowie der weitere Oberarzt
Dr. K4 von Dr. H6 gefragt worden, ob sie bereit seien, in einem Zimmer zusammenzuarbeiten.
Im Hinblick auf die Notwendigkeit, ambulante Patienten in ihren Zimmern
zu untersuchen, hätten sie beide jedoch erklärt, dass dies nicht möglich
sei. Trotzdem sei einige Tage später ein Schreibtisch für Dr. K4 in seinem
Zimmer aufgestellt worden. |
| 16 |
Am 04./05.11.2003 habe er, der Kläger, eine von dem Assistenzarzt
E4 durchgeführte Operation fortführen müssen. Entgegen der bisher praktizierten
sitzenden Lagerung sei in Bauchlagerung operiert worden. Als er, der Kläger,
in der Frühbesprechung am Folgetag auf die medizinisch-rechtliche Problematik
einer Operation in einer Lagerung, über die zuvor nicht aufgeklärt worden
sei, hingewiesen habe, sei er von Dr. H6 angeschrien worden mit den Worten:
"Ich bin hier der Operateur und Sie sind mein Handlanger. Sie haben zu tun,
was ich Ihnen sage". |
| 17 |
Während seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum 07.05.2004 sei
das Schreiben eines Rechtsanwalts eingegangen, der nach dem Tod eines durch
ihn, den Kläger, operierten Patienten Schadensersatzansprüche erhoben habe.
Hierüber sei er, der Kläger, weder durch das Krankenhaus noch durch Herrn
Dr. H6 informiert worden, der vielmehr in einem Schreiben an den Rechtsanwalt
mitgeteilt habe, dass die angeforderten Operationsberichte nicht existierten
und der Oberarzt Dr. B1 diese Berichte nicht umgehend nach dem Eingriff,
wie meistens üblich, verfasst habe, sie wohl zu einem späteren Termin habe
abfassen wollen, er jedoch seit dem 07.11.2003 arbeitsunfähig erkrankt sei.
Er selbst, der Kläger, habe erst am 27.04.2004 über ein Ermittlungsverfahren
der Staatsanwaltschaft erfahren, dass der Patient verstorben sei und ihm
die Schuld daran angelastet werde. |
| 18 |
Während seines Wiedereingliederungsversuchs habe er am 07.05.2004
gefragt, ob sein Dienst vom 20.05.2004 auf einen anderen Termin verlegt
werden könne, da er an diesem Tag an einer geplanten Familienfeier teilnehme.
Obwohl er den Tausch für zwei andere Dienste angeboten habe, habe Herr Dr.
H6 geäußert, dass das nicht gehe, da es ein Feiertag sei. |
| 19 |
Am Vormittag des 10.05.2004 habe die Sekretärin des Chefarztes
versucht, ihn, den Kläger, im Auftrag des Chefarztes aus seinem Arbeitszimmer
zu verweisen, da eine Teilzeitkraft für drei Stunden ein Arbeitszimmer mit
eigenem Computer gebraucht habe, um ihre Arbeit zu erledigen. |
| 20 |
Als er am 10.05.2004 die Kollegen E4 und E5 auf einer Visite
habe begleiten wollen, sei er in der Mitte der Station von Dr. H6 angefahren
worden, was er auf der Visite zu tun habe. Er habe klare Anweisung gegeben,
dass OP-Berichte zu diktieren seien. |
| 21 |
Am 10.05.2004 habe um 15.00 Uhr eine Dienstbesprechung stattgefunden,
die ursprünglich für 15.45 Uhr angesetzt worden sei. Wohl auf Weisung des
Chefarztes sei er, der Kläger, zuvor von der Terminsänderung nicht informiert
worden. |
| 22 |
Nachdem er am 19.07.2004 nach Urlaub im Anschluss an seine
weitere Arbeitsunfähigkeit den Dienst aufgenommen habe und ihm der Dienstplan
ausgehändigt worden sei, habe er Dr. H6 gefragt, ob er am Folgetag zwischen
17.00 Uhr und 19.00 Uhr einen seit längerem geplanten privaten Termin wahrnehmen
könne. Die Assistenzärztin Frau L2 sei bereit gewesen, seinen Dienst bis
19.00 Uhr zu übernehmen. Dr. H6 habe erklärt, er, der Kläger, hätte diesen
Dienst zu machen. |
| 23 |
In einem Gespräch am 06.08.2004 habe ihn Dr. H6 unter vier
Augen aufgefordert darzulegen, wie er sich die weitere Zukunft in der Abteilung
vorstelle, da er nicht mehr das Vertrauen der übrigen Kollegen und Kolleginnen
besäße. Dr. H6 habe erklärt, er würde seiner Fürsorgepflicht nachkommen
und ihm jederzeit behilflich sein, einen anderen adäquaten Arbeitsplatz
zu finden. |
| 24 |
Bei einer Operation am 09.09.2004, bei der er zusammen mit
einem Kollegen nach einem bei einer Operation im Schädel verbliebenen Glassplitter
gesucht habe, habe er versehentlich mit dem Mikrosauger den Glassplitter
abgesaugt. Dr. H6, der nach Auffinden des Glassplitters hinzugerufen worden
sei, habe ihn vor versammelter Mannschaft angefahren, weshalb er den Splitter
nicht entsprechend einer zuvor erteilten Anweisung belassen habe. |
| 25 |
Am 20.09.2004 habe Dr. H6 ihn, den Kläger angewiesen, einer
Kollegin bei einer Operation zu assistieren und dabei gesagt: "Sie wissen
ja schon, gerader Hautschnitt, Bohrloch über der Choronalnaht". |
| 26 |
Am 22.09.2004 habe Dr. H6 in Widerspruch zu einer zuvor getroffenen
Vereinbarung zur Behandlung von Privatpatienten ihm, dem Kläger, mitgeteilt,
dass er nur auf persönliche, direkte Anweisung des Dr. H6 etwas an Privatpatienten
zu tun habe, sonst nichts. |
| 27 |
Bei einem Eingriff an einer Patientin am 27.09.2004 sei von
dem Anästhesisten mitgeteilt worden, dass die Anzahl der Thrombozyten so
niedrig sei, dass bei Fortsetzung des Eingriffs die Eingriff die Gefahr
einer schwerwiegenden Gerinnungsstörung bestanden hätte. Er, der Kläger,
habe dies Dr. H6 telefonisch mitgeteilt, der ohne weitere Erklärung mit
dem Anästhesisten habe sprechen wollen, sich von diesem den Wert habe bestätigen
lassen und sodann über den Anästhesisten empfohlen habe, die Operation abzubrechen.
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| 28 |
Wegen des fortgesetzten Mobbingverhaltens des Chefarztes
Dr. H6 sei er erneut seit Oktober 2004 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte
sei nicht bereit, geeignete Maßnahmen gegen Dr. H6 zu ergreifen. Im Rahmen
der Konfliktvermittlungskonferenzen am 01. und 23.04.2004 habe Dr. H6 jede
Mitwirkung verweigert, den Coach bedroht und schließlich geäußert, dass
er nicht an einer Lösung interessiert sei. In einem weiteren Gespräch mit
Dr. D2 habe Dr. H6 erklärt, dass für ihn die Konfliktvermittlung überhaupt
keinen Sinn mache. Er habe von vornherein nicht mit ihm, dem Kläger, zusammenarbeiten
wollen. |
| 29 |
Mit seiner am 01.10.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen,
der Beklagten am 25.10.2004 zugestellten Klage verlangt der Kläger von der
Beklagten Maßnahmen zum Schutz gegen Mobbinghandlungen des Dr. H6. Außerdem
macht er Schmerzensgeldansprüche geltend. |
| 30 |
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, Dr. H6 habe ihn in
seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er sei durch die Mobbinghandlungen
des Dr. H6 an einer schweren Depression erkrankt. Es sei der Beklagten jedenfalls
möglich, ihn in Tätigkeitsbereichen einzusetzen, bei denen er nicht den
permanenten Schikanen des Dr. H6 ausgesetzt sei. Hierfür käme in der Neurologischen
Klinik die Position des Leiters der Elektrophysiologie in Betracht, außerdem
eine Position im medizinischen Controlling sowie eine neurochirurgische
Tätigkeit in der Unfallchirurgie. Hierbei handele es sich um Tätigkeitsbereiche,
die nicht anderweitig besetzt seien. Wegen seiner Gesundheitsschädigung
sei die Beklagte im Übrigen zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet.
Sie hafte für die Handlungen ihrer Mitarbeiter. |
| 31 |
Der Kläger hat beantragt, |
| 32 |
1. die Beklagte zu verurteilen, das Anstellungsverhältnis
mit dem Chefarzt der Neurochirurgischen Klinik, Herrn Dr. m3. R2 H6, zu
beenden, |
| 33 |
hilfsweise zu 1., |
| 34 |
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen seiner Leistungsfähigkeit
und Stellung entsprechenden Arbeitsplatz, der im Hinblick auf Tätigkeit
und Vergütung mit seinem innegehaltenen Arbeitsplatz zumindest gleichwertig
ist, anzubieten, an dem eine berufliche Weisungsgebundenheit gegenüber Herrn
Dr. med. R2 H6 nicht besteht, |
| 35 |
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung
zu zahlen. |
| 36 |
Die Beklagte hat beantragt, |
| 37 |
die Klage abzuweisen. |
| 38 |
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger wäre nicht gemobbt
worden. Des weiteren habe sie alles in ihrer Macht Stehende getan, um das
Verhältnis zwischen Herrn Dr. H6 und dem Kläger zu entspannen, hierzu sei
sie auch weiterhin bereit. Wesentliche Ursache für die Differenzen zwischen
dem Kläger und Herrn Dr. H6 lägen offensichtlich darin, dass die Bewerbung
des Klägers für die Chefarztposition nicht berücksichtigt worden sei. Mobbinghandlungen
des Chefarztes Dr. H6 habe es nicht gegeben. Erkennbar werde, dass der Kläger
ein grundsätzliches Problem damit zu haben scheine, Anweisungen des vorgesetzten
Chefarztes zu akzeptieren. Dies machten die verschiedenen vom Kläger geschilderten
Fälle, bei denen es um unterschiedliche Auffassungen in der Sache gehe,
deutlich. Von einer Herabwürdigung der Person des Klägers oder dessen fachlicher
Leistung könne dabei überhaupt nicht die Rede sein. Hinsichtlich des Urlaubs
im Herbst 2002 behauptet sie, Dr. H6 habe wegen eines familiären Trauerfalls
seinen Urlaub nicht wie geplant durchführen können und sei deshalb vorzeitig
zur Arbeit im Krankenhaus erschienen. Zutreffend sei allerdings, dass der
Chefarzt Dr. H6 in der Diskussion um Bereitschaftsdienste sich zu der unsachlichen
Formulierung "Nur weil Sie zu bräsig sind, nachts aufzustehen, wollen Sie
mit den Neurologen keine Dienste machen" habe hinreißen lassen, er habe
sich jedoch für diese Äußerung zugleich wieder, im Beisein sämtlicher anderer
Ärzte, entschuldigt. Tatsächlich hätten sich einige niedergelassene Ärzte
gegenüber dem Chefarzt Dr. H6 über den teilweise "rüden Umgangston" des
Klägers gegenüber Patienten beschwert. Richtig sei es, dass Dr. H6 wegen
eines vorübergehenden räumlichen Engpasses die Anweisung gegeben hätte,
dass der Kläger und Dr. K4 zusammen in einem Zimmer arbeiten sollten, nachdem
sich der Kläger und Dr. K4 hiermit einverstanden erklärt hatten. Zum Vorwurf,
Dr. H6 sei nicht bereit gewesen, auf seine Wünsche zur Dienstplanänderung
einzugehen, vergäße der Kläger zu erwähnen, dass es zwar zunächst problematisch
gewesen sei, den kurzfristigen Wunsch des Klägers auf Verlegung seines Dienstes
am 20.05.2004 zu befriedigen. Tatsächlich habe Dr. H6 dem Kläger schließlich
den Dienst am 20.05.2004 abgenommen. Die Dienstplaneinteilung des Klägers
nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 19.07.2004 hätte ohne Rücksprache
mit ihm vorgenommen werden müssen, da sich der Kläger zur Abstimmung der
Dienste nicht vor Arbeitsantritt gemeldet hätte und auch nicht erreichbar
gewesen sei. Anlass für das Gespräch am 06.08.2004, in dem es um die Zukunft
des Klägers gegangen sei, seien die durch Anwaltschreiben schriftlich formulierten
Anschuldigungen, die lange Arbeitsunfähigkeit und die vom Kläger offen dargestellte
Bewerbung bei anderen Kliniken gewesen. Vor diesem Hintergrund habe Dr.
H6 in Erfahrung bringen wollen, wie sich der Kläger seine Zukunft vorstelle
und ihm sachlich und höflich mitgeteilt, dass er ihm gegebenenfalls bei
der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz behilflich sein könne. Im Übrigen
habe sich Dr. H6 gegenüber dem Kläger ruhig, zuvorkommend und höflich verhalten.
Die vom Kläger genannten Tätigkeitsbereiche für eine anderweitige Beschäftigung
kämen nicht in Betracht. Er sei Facharzt für Neurochirurgie und in anderen
ärztlichen Disziplinen nicht ausgebildet. Zu dem vom Kläger genannten Bereichen
sei zu sagen, dass die Elektrophysiologie kein eigenständiger Abteilungsbereich
im Haus der Beklagten sei, eine Leitungsfunktion für diesen Bereich deshalb
nicht erforderlich. Der Arbeitsumfang, der in der Elektrophysiologie anfiele,
sei zudem zu gering, um eine komplette Arztstelle zu rechtfertigen und abrechnen
zu können. Außerdem hätte der Kläger im Rahmen einer solchen Tätigkeit ebenfalls
mit Dr. H6 zusammenzuarbeiten. Der Bereich Medizin-Controlling sei vollständig
besetzt. Es seien für diese Tätigkeit erhebliche betriebswirtschaftliche
Kenntnisse erforderlich, von denen der Kläger nicht einmal behaupte, dass
er sich besäße. Eine neurochirurgische Tätigkeit in der Unfallchirurgie
käme nicht in Betracht, da es sich um zwei getrennte Disziplinen handele,
die nicht vermischt werden könnten. Dies sei im Sinne einer geordneten Patientenversorgung
nicht möglich. Außerdem wäre auch hier ein enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit
mit dem Chefarzt der Neurochirurgie erforderlich. |
| 39 |
Durch Urteil vom 22.12.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entlassung des Chefarztes
Dr. H6 könne der Kläger nicht verlangen. Eine Kündigung wäre schon wegen
des Fehlens von Abmahnungen gegenüber Dr. H6 unwirksam. Ein Anspruch auf
Anbieten eines seiner Leistungsfähigkeit und Stellung entsprechenden Arbeitsplatzes
besitze der Kläger ebenfalls nicht. Aufgrund seiner fachlichen Spezialisierung
gebe es einen solchen Arbeitsplatz bei der Beklagten nicht. Ein Schmerzensgeldanspruch
bestehe deshalb nicht, weil der Vortrag des Klägers zu den Mobbinghandlungen
des Dr. H6 teilweise kein Mobbing darstellten, teilweise nicht unter Beweis
gestellt worden seien und es teilweise an einer den Vorwurf des Mobbing
begründenden Intensität fehle. |
| 40 |
Gegen dieses, ihm am 11.01.2005 zugestellte Urteil, auf das
zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug
genommen wird, hat der Kläger am 13.01.2005 Berufung eingelegt und diese
am 07.02.2005 begründet. |
| 41 |
Der Kläger rügt, das arbeitsgerichtliche Urteil werde der
Komplexität des Phänomens Mobbing nicht gerecht. Immerhin ordne das Gericht
bei 30 im Urteil aufgeführten Vorfällen drei als mittelschwere, acht als
minderschwere und zwei als geringfügige Verstöße des Dr. H6 ein. Dem Phänomen
des Mobbing könne nicht durch eine isolierte Betrachtung, sondern nur eine
Gesamtschau Rechnung getragen werden. Im Übrigen wiederholt und vertieft
er seinen erstinstanzlichen Vortrag. |
| 42 |
Der Kläger beantragt, |
| 43 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.12.2004 -
8 (4) Ca 5534/04 - abzuändern und |
| 44 |
1. die Beklagte zu verurteilen, das Anstellungsverhältnis
mit dem Chefarzt der Neurochirurgischen Klinik, Herrn Dr. med. R2 H6, zu
beenden, |
| 45 |
hilfsweise |
| 46 |
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen seiner Leistung, Fähigkeit
und Stellung entsprechenden Arbeitsplatz, der im Hinblick auf Tätigkeit
und Vergütung mit dem innegehaltenen Arbeitsplatz zumindest gleichwertig
ist, anzubieten, an dem eine berufliche Weisungsgebundenheit gegenüber Herrn
Dr. med. R2 H6 nicht besteht; |
| 47 |
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung
zu zahlen. |
| 48 |
Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Berufung. |
| 49 |
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet, dass
der Kläger überhaupt psychisch erkrankt sei, sowie für den Fall, dass eine
solche Erkrankung vorliege, hierfür ein Verhalten des Herrn Dr. H6 kausal
sei. Sie habe umfangreiche Gespräche geführt, aus denen sich ein anderes
Bild als das vom Kläger gezeichnete ergebe. Auch Dr. H6 fordere von ihr,
dass er vor Attacken und illoyalen Verhaltensweisen des Klägers geschützt
werde. Sie stehe also inmitten eines Konflikts und müsse den Interessen
beider Angestellter Rechnung tragen. Unabhängig von der Berechtigung der
Vorwürfe seien die Ansprüche des Klägers auch deshalb unbegründet, weil
er die Ausschlussfrist nach § 23 AVR nicht eingehalten habe. |
| 50 |
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung
der Zeugen Dr. K4, Dr. E4, E5, Dr. H6, Dr. S5, Dr. D2, L3, W1-G2, K6, S4,
B3, N1, Dr. M4, S6, F1, K5, U1 und F2. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird
auf die Terminsprotokolle vom 28.11.2005, 16.01., 13.02. und 06.03.2006
verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren
wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 51 |
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. |
| 52 |
Der Kläger kann auf der Grundlage der gegen seinen Vorgesetzten,
den Chefarzt Dr. H6, erhobenen Mobbing-Vorwürfe nicht verlangen, dass dessen
Arbeitsverhältnis durch die Beklagte beendet wird (I). Seinem Hilfsantrag,
ihm selbst eine andere Tätigkeit anzubieten, bei der keine Weisungsgebundenheit
gegenüber Dr. H6 besteht, ist ebenfalls nicht zu entsprechen (II). In beiden
Fällen fehlt es an einem schlüssigen Sachvortrag des Klägers. Dieser liegt
hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs zwar vor, den
Beweis für alle anspruchsbegründenden Tatsachen hat der beweispflichtige
Kläger jedoch im Ergebnis nicht geführt (III). |
| 53 |
I. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Dr. H6 könnte
der Kläger selbst dann nicht von der Beklagten verlangen, wenn seine Vorwürfe,
er sei von Dr. H6 gemobbt worden und aus diesem Grunde erkrankt, in vollem
Umfang zuträfen. Über den geltend gemachten Anspruch kann entschieden werden,
ohne dass es in diesem Zusammenhang einer Klärung des Begriffs "Mobbing"
bedarf. Der Kläger hat zwar nicht dargelegt, welche Handlung er von der
Beklagten verlangt, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirken
soll. Insoweit ist der von ihm im Klageantrag verwandte Begriff der Beendigung
unbestimmt. Bei verständiger Würdigung ist in sein Antrag jedoch dahingehend
auszulegen, dass er von der Beklagten die einseitige, nicht von der Mitwirkung
des Betroffenen abhängige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung
verlangt. |
| 54 |
Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag obliegt dem Arbeitgeber
allerdings der Schutz der Rechtsgüter des Arbeitnehmers. Von sogenannten
Mobbinghandlungen betroffene Rechtsgüter können, wie hier, die Gesundheit
und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers sein. Insoweit stellt die
Entfernung eines mobbenden Arbeitnehmers aus dem Betrieb eine geeignete
Maßnahme zum Schutz des Mobbingopfers dar. Der Arbeitnehmer verletzt seine
arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er Handlungen fortsetzt, die als Mobbing
eingeordnet werden können. Es kann eine verhaltensbedingte Kündigung in
Betracht kommen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Hieraus folgt jedoch
nicht, dass ein Anspruch des gemobbten Arbeitnehmers auf Beendigung des
Arbeitsverhältnisses besteht. In welcher Weise der Arbeitgeber auf Pflichtverletzungen
eines Arbeitnehmers reagiert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Es ist
Sache des Arbeitgebers, wie er mit geeigneten Maßnahmen auf betriebliche
Konfliktlagen eingehen will (vgl. BAG vom 24.04.1996 - 5 AZR 1031/94 - EzA
BGB § 611 Nr. 18 Direktionsrecht). Hiervon ist auch für Mobbingsachverhalte
keine Ausnahme zu machen. Ob die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch
eine arbeitgeberseitige Kündigung gerechtfertigt ist, ist zudem von den
Umständen des Einzelfalles abhängig. Einer verhaltensbedingten Kündigung
hat in der Regel eine Abmahnung vorauszugehen. Hierauf kann auch bei mobbingtypischen
Pflichtverletzungen nicht verzichtet werden. Etwas anderes ist auch nicht
der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen, auf die sich der Kläger
bezieht, zu entnehmen (Urteil vom 05.02.2001 - 5 Sa 102/00 - NZA RR 2001,
577). Dort war über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung
zu befinden und ist eine Abmahnung wegen der Schwere der Mobbinghandlungen
für entbehrlich gehalten worden. Jedoch kann der Arbeitgeber nicht durch
arbeitsgerichtliches Urteil dazu verpflichtet werden, eine Kündigung auszusprechen,
deren Rechtswirksamkeit wegen Fehlens einer Abmahnung zweifelhaft ist. So
stellt sich aber der vorliegende Fall dar. |
| 55 |
II. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet, ohne
dass es der Feststellung eines mobbingtypischen Sachverhalts bedürfte. |
| 56 |
Zwar mag die Umsetzung oder Versetzung eines von Mobbing
betroffenen Arbeitnehmers eine geeignete Maßnahme zu seinem Schutz sein.
Es mag dem Arbeitgeber auch zumutbar sein, einen geeigneten freien Arbeitsplatz
unter Ausübung seines Direktionsrechts gegenüber anderen Arbeitnehmern zu
schaffen (vgl. zu den Anforderungen an den Arbeitgeber bei krankheitsbedingten
Fehlzeiten BAG vom 29.01.1997- 2 AZR 9/96 - NZA 1997, 709). Der Antrag des
Klägers geht jedoch dahin, ihm einen seinen bisherigen Tätigkeiten zumindest
gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten, auf dem seine bisherige Vergütung
beizubehalten wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten dies möglich
ist. Der Kläger hat als erster Oberarzt eine herausragende Stellung im Krankenhaus
der Beklagten inne. Als solcher ist er Vertreter des Chefarztes. Als Facharzt
für Neurochirurgie ist er grundsätzlich auf dieses Gebiet beschränkt. Mit
einem Gehalt von 5.324,30 € brutto monatlich ohne "unstete" Zulagen und
einem Jahreseinkommen von 114.972,41 € brutto unter Berücksichtigung weiterer
Leistungen der Beklagten erzielt er ein weit überdurchschnittliches Einkommen.
Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass die fachliche Spezialisierung
des Klägers einen Einsatz als Oberarzt in einer anderen Abteilung, selbst
wenn eine freie Stelle zur Verfügung stünde, entgegensteht. Auch bei vorhandenen
Erfahrungen und Kenntnissen in der Neurochirurgie nahestehenden Bereichen,
auf die sich der Kläger unter Hinweis auf das ihm erteilte Zeugnis beruft,
scheitert eine solche Tätigkeit an der mangelnden Facharztausbildung. Auf
den von ihm im Einzelnen aufgezeigten Positionen ist der Beklagten eine
Beschäftigung des Klägers zu den von ihm verlangten Arbeitsbedingungen dagegen
nicht zumutbar. Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren im Wesentlichen
darauf beschränkt, unter Bezugnahme auf ihm im Zwischenzeugnis vom 12.07.2000
bescheinigten Kenntnissen und Erfahrungen seinen erstinstanzlichen Vortrag
zu wiederholen, dass er auf den vorgeschlagenen Positionen einsetzbar sei.
Dagegen hat das Arbeitsgericht im Einzelnen die Gründe dafür angegeben,
die einer Verpflichtung der Beklagten, ihm diese Stellen anzubieten, entgegenstehen.
Dem schließt sich das Berufungsgericht an. Die Beklagte ist weder verpflichtet,
in der Elektropsychologie, in der bisher nur Arzthelferinnen beschäftigt
sind, eine Stelle zu schaffen, noch die Stelle eines Neurochirurgen in der
Unfallchirurgie einzurichten. Bei den im medizinischen Controlling vorhandenen
Arztstellen handelt es sich nicht um der bisherigen Position des Klägers
gleichwertige Stellen. |
| 57 |
III. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch steht dem
Kläger im Ergebnis nicht zu. |
| 58 |
1. Allerdings hat er die Voraussetzungen für einen solchen
Schadensersatzanspruch schlüssig vorgetragen. Nach § 253 Abs. 2 BGB - neu
in das BGB eingefügt und seit dem 01.08.2002 in Kraft - besteht bei Gesundheitsverletzungen
ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, der nicht mehr voraussetzt,
dass deliktisches Handeln vorliegt. Vielmehr reicht nunmehr eine schlichte
Vertragsverletzung aus (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Haftung erstreckt sich auf
das Fehlverhalten eines Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), das dieser nicht
nur bei Gelegenheit, sondern in Ausübung der übertragenen Aufgabe begangen
hat. Bei Vorgesetzten kann dies regelmäßig angenommen werden. Durch diese
Neuregelung des Schadensersatzrechts sind die rechtlichen Voraussetzungen
für Schmerzensgeldansprüche somit erheblich ausgeweitet worden (vgl. Diller/Grote,
MDR 2004, 984). Im Entscheidungsfall hat dies zur Folge, dass die Beklagte
für Übergriffe des Dr. H6 in den Rechtskreis des Klägers unabhängig davon,
welche Anstrengungen sie selbst unternommen hat, um den Konflikt zwischen
den beiden Ärzten beizulegen, zu haften hätte. |
| 59 |
2. Mit dem Begriff "Mobbing" allein lässt sich allerdings
ein Schadensersatzanspruch nicht begründen. Es handelt sich nicht um einen
juristischen Fachbegriff, sondern um ein soziales Phänomen, das durch Konflikte
am Arbeitsplatz geprägt ist. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 15.01.1997 (- 7 ABR 14/96 - NZA 1997, 781), die Mobbing definiert als
systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern
untereinander oder durch Vorgesetzte, hat sich in der instanzgerichtlichen
Rechtsprechung die Definition des Mobbing als"fortgesetzte, aufeinander
aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder
Diskriminierung dienende Verhaltensweisen am Arbeitsplatz gegenüber einzelnen
Mitarbeitern zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht
gedeckt sind und die jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht,
die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen" durchgesetzt (vgl.
beispielsweise LAG Thüringen vom 15.02.2001, aaO.; LAG Bremen vom 17.10.2002
- 3 Sa 232/02 - NZA RR 2003, 234; LAG Rheinland-Pfalz vom 16.08.2001 - 6
Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG Sachsen vom 17.02.2005 - 2 Sa 751/03 -
JURIS, LS: BB 2005, 1576; zur Entwicklung des Begriffs s. Wolmerath, Mobbing
im Betrieb, 2. Aufl., S. 24 f.). Es geht deshalb nicht um einzelne isolierte
Vorgänge, denen für sich allein genommen kein besonderer Unrechtsgehalt
zukommt, sondern um Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinweg, die erst
in ihrer Gesamtheit das Maß überschreiten, das am Arbeitsplatz hingenommen
werden kann. Dem sozialen Phänomen des Mobbings wird nicht gerecht, wer
es rechtlich auf zahlreiche Einzelhandlungen reduzieren will. Mobbing ist
die Politik der kleinen Nadelstiche. Einzelhandlungen lassen den Unrechtsgehalt
vielfach nicht erkennen, dies ist oft erst bei einer Gesamtschau möglich.
Erforderlich ist also ein Fortsetzungszusammenhang, nicht im strafrechtlichen
Sinne, sondern im Sinne von "roter Faden" (vgl. LAG Berlin vom 06.03.2000
- 3 (18) Sa 2299/02 - MDR 2003, 881; Diller/Grote, MDR 2004, 984). Das systematische
Handeln setzt nicht den Nachweis bestimmter Motive voraus, es genügt die
Darstellung eines typischen Geschehensablaufs, der bei einer Gesamtbetrachtung
aller Umstände zu dem Ergebnis führt, dass das Verhalten von der Rechtsordnung
nicht gebilligt wird (s. Wolmerath, PersR 2004, 327). Dies gilt jedenfalls,
soweit Ansprüche auf Vertragsverletzungen gestützt werden. Insoweit ist
der Berufung zu folgen, die die Notwendigkeit einer Gesamtschau herausstellt
und die Reduzierung des Mobbingvorwurfs auf einzelne Vorkommnisse rügt.
|
| 60 |
3. Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs, der auf
"Mobbing" gestützt wird, müssen deshalb einerseits Handlungen konkret dargelegt
werden, durch die andererseits in einer Gesamtschau Verletzungen von Rechtsgütern
des Arbeitnehmers kausal verursacht worden sind. Es muss ein zurechenbarer
Schaden und ein Verschulden des Arbeitgebers bzw. ein ihm über § 278 BGB
zurechenbares Verschulden seines Mitarbeiters vorliegen, wobei insbesondere
die psychischen Schäden voraussehbar gewesen sein müssen (vgl. LAG Berlin
vom 15.07.2004 - 16 Sa 2280/03 - NZA RR 2005, 13; Wolmerath, PersR 2004,
334 m.w.N.). |
| 61 |
Das Vorbringen des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen.
Er hat für die Zeit ab dem 01.08.2002 bis zu seiner erneuten Erkrankung
eine Vielzahl von Vorfällen vorgetragen, bei denen weder seine Stellung
als Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung, noch seine arbeitsvertragliche
Position, noch sein Anspruch auf einen angemessenen Umgang durch den Chefarzt
Dr. H6 hinreichend respektiert worden wären. Hieraus folgt zugleich eine
Missachtung der Persönlichkeit des Klägers. Spätestens nachdem der Kläger
ab dem 13.11.2003 wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig war
-es war sowohl der Beklagten als auch dem Chefarzt Dr. H6 bekannt, dass
der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung behandelt wurde - läge bei
der vom Kläger vorgetragenen Fortsetzung des ihn herabwürdigenden Verhaltens
des Dr. H6 auch eine schuldhafte, auf die Erkrankung des Klägers bezogene
Pflichtverletzung vor. |
| 62 |
4. Ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch ist - entgegen
der Ansicht der Beklagten - nicht nach § 23 AVR verfallen. Die Ausschlussfrist
für eine schriftliche Geltendmachung beträgt sechs Monate ab Fälligkeit,
eine einmalige Geltendmachung ist für denselben Sachverhalt für später fällig
werdende Leistungen ausreichend. Spätestens mit seiner der Beklagten am
24.10.2004 zugestellten Klage ist der Schmerzensgeldanspruch vom Kläger
schriftlich geltend gemacht worden. Da dieser von einer Gesamtbetrachtung
einer Vielzahl von Vorfällen abhängig ist, der Kläger geeignete Vorgänge
zur Begründung seines Mobbingvorwurfs vorgetragen hat, die sich in der Zeitspanne
von sechs Monaten vor Zustellung der Klage zugetragen haben, ist ein etwaiger
Schadensersatzanspruch nicht von vornherein verfallen. Die für den Lauf
der Verfallfrist maßgebliche Fälligkeit des Anspruchs tritt erst bei Abschluss
der Verletzungshandlung ein. Solange die schädigende Handlung andauert,
sind die Folgen der Verletzungshandlung in der Regel nicht zu überblicken.
|
| 63 |
5. Es liegen Vorfälle vor, die Teil mobbingtypischer Verhaltensweisen
sein können. Sie betreffen sowohl den zwischenmenschlichen Umgang als auch
die arbeitsvertragliche Stellung des Klägers sowie die Respektierung seiner
Position als erster Oberarzt. |
| 64 |
a) Nicht zu beanstanden ist freilich das Schreiben des Dr.
H6 vom 27.02.2003, in dem dieser die Bezeichnung einer Patientin "als zu
Panne" rügt und das der Kläger als Abmahnung auffasst, zu der Dr. H6 nicht
berechtigt sei. Nicht erkennbar ist jedoch, dass es sich um eine Abmahnung
gehandelt hätte, deren Erteilung sich Dr. H6 angemaßt hätte und die zur
Personalakte des Klägers genommen worden wäre. Vielmehr hat Dr. H6 als Chefarzt
der Neurochirurgischen Klinik dem Kläger schriftlich mitgeteilt, dass er
dessen unangemessenes Verhalten im Umgang mit einer Patientin nicht hinnehmen
möchte. Es stand Dr. H6 grundsätzlich zu, seine Haltung zu der vom Kläger
benutzten Ausdrucksweise, die als solche unstreitig und auch aus Sicht des
Gerichts unangemessen ist, schriftlich zu äußern. |
| 65 |
b) Die folgenden Vorfälle sprechen jedoch für die Berechtigung
der vom Kläger erhobenen Vorwürfe. |
| 66 |
aa) Ein Übergriff in die arbeitsvertragliche Stellung des
Klägers liegt im Zusammenhang mit dessen Urlaub im Jahre 2002 vor. Hinsichtlich
der Sommerferien ist allerdings streitig, dass Dr. H6 vom Kläger die Änderung
des bereits bewilligten Urlaubs verlangt hätte, Beweis hat der Kläger zu
seiner Behauptung nicht angetreten. Anders verhält es sich jedoch mit dem
Urlaub in den Herbstferien. Nach Aussage der Zeugin W1-G2 hatte der Kläger
seinen Urlaub angemeldet und hat diesen verschoben, weil Dr. H6 ebenfalls
Urlaub machen wollte. Zwar war der Urlaub des Klägers nur angemeldet, gleichwohl
hat die Zeugin die Situation so beurteilt, dass der Kläger für den angemeldeten
Zeitraum Urlaub "hatte". Dies entspricht der Erläuterung des Klägers in
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wonach der zu Beginn
des Jahres angemeldete Urlaub als erteilt gilt. Die Beklagte hat im Nachgang
zur Vernehmung der Zeugin einen am 16.09.2002 vom Kläger und Dr. H6 unterzeichneten
Urlaubsschein überreicht, dessen Funktion aber nicht deutlich geworden ist.
Er ist ihr von Dr. H6 überlassen worden, befand sich also nicht in der Personalabteilung,
obwohl im Formular ein Prüfvermerk der Personalabteilung vorgesehen ist,
diese zudem für die Ausfüllung hinsichtlich der Urlaubstage zuständig sein
dürfte, beides ist aber nicht geschehen. Die von der Zeugin wiedergegebene
Äußerung des Dr. H6, er sei der Chef, er könne sich mit seinem Urlaub nicht
nach seinen Ärzten richten, lässt mangelnden Respekt für die Rechtspositionen
Anderer erkennen. Seine mangelnde Bereitschaft, die Gründe für den Nichtantritt
des Urlaubs, um den es einen Konflikt mit dem Kläger gegeben hatte, diesem
zumindest kurz zu erläutern bzw. durch die Sekretärin, wie diese vorgeschlagen
hatte, erläutern zu lassen, verstärkt den Eindruck mangelnder Rücksichtnahme
auf die Gefühle des ihm unterstellten Klägers. |
| 67 |
bb) Erhebliche Mängel im zwischenmenschlichen Umgang des
Vorgesetzten Dr. H6 mit dem Kläger weist die unstreitige Beleidigung des
Klägers in der Diskussion um die Bereitschaftsdienste am 04.05.2003 auf.
Allerdings ist die Behauptung des Klägers, Dr. H6 habe die besonders herabwürdigende
Äußerung, er, der Kläger würde nur so argumentieren, um seinen Arsch im
Bett lassen zu können, des weiteren, um seine Pfründe zu sichern, nicht
bewiesen worden. Dazu sind die Angaben der vernommenen Zeugen zum einen
zu widersprüchlich. Zum anderen hat keiner der Zeugen mit hinreichender
Sicherheit bestätigt, dass ein solcher Satz gefallen ist. Soweit Zeugen
angegeben haben, das Wort "Arsch" sei gefallen, ist dies außerdem in keinem
Fall spontan, sondern erst auf Vorhalt geschehen. Dies gilt für den Zeugen
E4, der zunächst nur ausgesagt hat, dass Dr. H6 sich dahingehend geäußert
hätte, dass Dr. B1 den diskutierten Vorschlag nicht befürworte, weil er
dann öfters "raus müsste". Nachdem er auf Vorhalt bestätigt hatte, dass
das Wort "Arsch" gefallen sei, hat er hieran festgehalten, ohne jedoch die
genaue Formulierung wiedergeben zu können. Die Zeugin E5 hielt es auf Vorhalt
für möglich, dass sowohl das Wort "Arsch" als auch das Wort " bräsig " gefallen
sein könnte. Gleiches gilt für die Zeugin Dr. S5, die weder die eine noch
die andere Formulierung gänzlich ausschließen wollte. Jedoch hatten alle
Zeugen nur eine vage Erinnerung an die verwandten Formulierungen. Der gegenbeweislich
vernommene Zeuge Dr. H6 schloss aus, das Wort "Arsch" benutzt zu haben.
Unter diesen Umständen kann die dahingehende Behauptung des Klägers nicht
als bewiesen angesehen werden. |
| 68 |
Auch wenn der Bedeutungsgehalt des Wortes " bräsig " unklar
ist - in gängigen Wörterbüchern der Deutsche Sprache findet sich das Wort
nicht, nach einem Lexikon der Ruhrgebietssprache kommt ihm die Bedeutung
"leicht betrunken", aber auch "ungehalten, verärgert" zu - so ist den Aussagen
aller Zeugen allerdings zu entnehmen, dass sie das Verhalten des Dr. H6
gegenüber dem Kläger als sehr verletzend empfunden haben. Daran, dass Dr.
H6 sich entschuldigt hätte, konnte sich - neben dem Zeugen Dr. H6 selbst
- nur die Zeugin Dr. S5 erinnern, die jedoch ausgesagt hat, dass dies die
Situation auch nicht mehr habe retten können. Hieran wird eine erhebliche
Schwere des Fehlverhaltens des Dr. H6 deutlich, das allerdings nicht das
herabwürdigende Maß erreicht, das bei Verwendung des Wortes "Arsch" anzunehmen
wäre. Durch die von Dr. S5 bestätigte Entschuldigung des Dr. H6, die von
den anderen Zeugen womöglich nicht wahrgenommen worden ist, wird das Gewicht
des Fehlverhaltens außerdem relativiert. |
| 69 |
cc) Mangelnder Respekt vor der Person des Klägers und die
Missachtung seiner Position als Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Klinik
ist auch in der Auseinandersetzung um die Anzahl der Bohrlöcher bei einer
unter der Leitung des Klägers durchgeführten Operation zum Ausdruck gekommen.
Das Verhalten des Dr. H6 gegenüber dem Kläger ist von den als Zeugen vernommenen,
bei dieser Diskussion anwesenden Ärzten jedenfalls als unangemessen empfunden
worden. Der Zeuge Dr. K4, weiterer Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung,
hat erklärt, dass es hart gegen den Kläger gewesen sei, der Zeuge E4, ausgebildeter
Facharzt, gesagt, dass er geschluckt hätte, wenn ihm das gesagt worden wäre,
die Zeugin E5, dass sie die Äußerung des Dr. H6 als unkollegial, als herabwürdigend,
demütigend empfunden hätte. Objektiv festzustellen ist, dass sowohl der
Ort der Diskussion - auf dem Flur, vor dem Fahrstuhl - als auch die Führung
der Auseinandersetzung in Gegenwart der weiteren Ärzte, als auch der Inhalt
der Äußerung, dass dann, wenn der Kläger eine Operation mit weniger Bohrlöchern
nicht könne, Dr. H6 ihm dies zeigen werde, nicht hinnehmbar sind. |
| 70 |
dd) Nicht verständlich ist, aus welchem Grund der Chefarzt
Dr. H6 gerade an den Kläger herangetragen hat, sein Zimmer mit dem Oberarzt
Dr. K4 zu teilen. Wie der Zeuge B3 ausgesagt hat, ist es zwar nicht ganz
unüblich, dass Oberärzte in einem Zimmer zusammensitzen, jedoch haben erste
Oberärzte in der Regel ein eigenes Zimmer. Dass dies bei dem vorhandenen
räumlichen Engpass nicht respektiert werden konnte, ist seitens der Beklagten
nicht vorgetragen worden. Da in der Neurochirurgischen Abteilung drei Oberärzte
tätig waren, hätte es zudem nahegelegen, dieses Anliegen zunächst an Dr.
K4 und Dr. S5 heranzutragen. Unter diesen Gesichtspunkten musste dem streitigen
Vortrag, der Kläger und Dr. K4 hätten sich einverstanden erklärt, nicht
weiter nachgegangen werden. |
| 71 |
ee) Auch in fachlicher Hinsicht hat Dr. H6 dem Kläger gegenüber
den nötigen Respekt vermissen lassen. |
| 72 |
Nach § 1 Abs. 2 der Bundesärzteordnung übt der Arzt einen
seiner Natur nach freien Beruf aus. Auf die wirtschaftliche Selbstständigkeit
kommt es dabei nicht an. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 30.11.1977 - IV ZR 69/76 - NJW 1978, 589) soll durch die Formulierung
"freier Beruf" zum Ausdruck gebracht werden, dass der Arzt bei seiner eigentlichen
Heilbehandlungstätigkeit unabhängig und weisungsfrei ist. Dabei kommt es
nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis und in welcher wirtschaftlicher
Form er seinen Beruf ausübt. In § 1 der Berufsordnung für Ärztinnen und
Ärzte ist dies ebenfalls niedergelegt, sie gilt, wie § 23 ausdrücklich bestimmt,
auch für Ärztinnen und Ärzte, die ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines
privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausüben (vgl. hierzu auch Laufs/Uhlenbrock,
Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 90 RdNr. 2). |
| 73 |
Allerdings kommt leitenden Krankenhausärzten innerhalb der
Organisation des Ärztlichen Dienstes im Krankenhaus eine herausragende Stellung
zu. Sie vertreten in ihren Abteilungen oder ihren Funktionsbereichen ihr
Fachgebiet selbstständig, eigen- und letztverantwortlich. Sie sind fachlich
weisungsberechtigte Vorgesetzte des ärztlichen Personals, haben innerhalb
der Krankenhausorganisation Leitungs- und Führungsfunktion und sind in ärztlicher
Hinsicht letztverantwortlich (Lauf/Uhlenbrock, aaO., § 90 RdNr. 26). Andererseits
besitzen auch Oberärzte eine hervorgehobene Position im ärztlichen Dienst.
Sie haben beschränkt ärztliche Führungsverantwortung und weitgehend selbstständige
Handlungsverantwortung (Lauf/Uhlenbrock, aaO., § 90 RdNr. 32). |
| 74 |
Die Ausübung des fachlichen Weisungsrechts durch den Chefarzt
gegenüber dem Oberarzt besteht nicht schrankenlos. Es ist ein ihm aufgrund
arbeitsvertraglicher Vereinbarung übertragenes abgeleitetes Recht (vgl.
Andreas, ArztR 2000, 4 ff.). Wie das Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt
die Ausübung des fachlichen Weisungsrechts den Grenzen billigen Ermessens
nach § 315 BGB (s. auch Hessisches LAG - 9 Sa 1555/93 - ZTR 1995, 29). In
der Sache sind Einschränkungen schon deshalb erforderlich, weil der eine
Behandlung durchführende Arzt im Interesse der Patienten gegebenenfalls
selbst entscheiden muss, mit welcher anerkannten Behandlungsmethode er am
besten zu Recht kommt, sodass diese die sicherste für den Patienten ist.
Eine andere Frage ist es, ob einem Arzt deshalb die Behandlung eines Patienten
nicht übertragen werden kann, weil er die für diesen Patienten beste Methode
nach Einschätzung des Chefarztes nicht hinreichend sicher beherrscht. Für
den vorliegenden Fall haben diese Grundsätze zur Folge, dass Dr. H6 sich
bei seinen fachlichen Weisungen nicht ohne weiteres über die Qualifikationen
und Kompetenzen des Klägers hinwegsetzen darf. |
| 75 |
Die fachliche Stellung des Klägers ist in der Auseinandersetzung
im Zusammenhang mit dem Einsatz von sogenannten Cages allerdings nicht berührt
worden. Hierbei ging es um wirtschaftliche Fragen, die der Chefarzt Dr.
H6 als Leiter der Abteilung in Abstimmung mit dem Krankenhausträger zu entscheiden
hatte. Nicht nachgewiesen ist, dass Dr. H6 sich gegenüber dem Kläger in
der Form unangemessen verhalten und dessen Vorschläge "abgebügelt" hätte.
Lediglich der Zeuge Dr. K4 hat hierzu überhaupt Angaben machen können, jedoch
nicht erklärt, dass er die Reaktion des Chefarztes als "abbügeln" empfunden
habe, sondern als Abbruch der Diskussion um seine Vorstellungen durchzusetzen.
Dies war nach den dargestellten Grundsätzen gerechtfertigt. |
| 76 |
Anders sind jedoch die Auseinandersetzungen um die Anzahl
der Bohrlöcher und um die Lagerung bei bestimmten Operationen zu beurteilen.
Hier geht es um eminent medizinische Fragen, die unterschiedlich beurteilt
werden können. Für diesen Bereich ist die dargestellte selbstständige Handlungsverantwortung
des ersten Oberarztes auch durch den Chefarzt zu respektieren. Dies schließt
keineswegs aus, dass der Chefarzt im Einzelfall die Letztentscheidung trifft.
Die generelle Anweisung jedoch, nach einer bestimmten Methode zu verfahren,
ohne die Erfahrung und Praxis des Klägers als ersten Oberarztes zu berücksichtigen,
ist nicht sachgerecht. Hinsichtlich der Operationen in Bauchlagerung ist
eine andere Beurteilung nicht deshalb gerechtfertigt, weil diese Methode
von dem Chefarzt der Anästhesie an den Chefarzt Dr. H6 herangetragen worden
ist. Insoweit hätte es einer Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte bedurft.
|
| 77 |
Nicht bewiesen hat der Kläger dagegen, dass er entgegen einer
Absprache mit der Verwaltung von der Behandlung von Privatpatienten ausgeschlossen
worden ist. Der Zeuge B3 hat die vom Kläger behauptete Vereinbarung nicht
bestätigt. Im Übrigen ist es jedoch Sache des Chefarztes, welchem der ihm
unterstellten Ärzte er die Behandlung von Privatpatienten überträgt. |
| 78 |
ff) Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass für
die Zeit vor Beginn der erstmaligen Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 13.11.2003
eine Reihe von Vorfällen festzustellen sind, die geeignet waren, die Person
des Klägers und seine fachliche Qualifikation herabzuwürdigen. Seiner herausragenden
Stellung als Erster Oberarzt der Neurochirurgischen Abteilung hat Dr. H6
bei diesen Vorfällen nicht den notwendigen Respekt entgegengebracht. Zur
Schärfe der Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und Dr. H6 mag allerdings
beigetragen haben, dass der Kläger selbst dazu neigt, sich in Tonfall und
Wortwahl zu vergreifen. Dies wird deutlich an der unstreitigen von Dr. H6
gerügten Bezeichnung einer Patientin als "zu Panne", ist aber auch in den
von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zu entsprechenden Rügen des früheren
Chefarztes Dr. T3x dokumentiert. In den konkreten Auseinandersetzungen ist
das Verhalten des Klägers von den anwesenden Ärzten jedoch weitgehend nicht
als unangemessen empfunden worden. Zum Teil wurde angegeben, der Kläger
habe mit normaler, allerdings ihm eigener lauter Stimme gesprochen (Zeuge
Dr. K4, Zeugin Dr. S5) bzw. man hätte sich selbst wie der Kläger verhalten
(Zeuge E4) bzw. im Wesentlichen sei Dr. H6 laut gewesen (Zeugin E5). Im
Ergebnis nicht bewiesen ist dagegen, dass der Kläger sich bereits bei der
ersten Visite des Dr. H6 als Chefarzt derart ungebührlich benommen hätte,
dass das Verhalten des Dr. H6 als Reaktion hierauf verständlich gewesen
wäre. Zwar hat die Zeugin N1, die Stationsleiterin der Neurochirurgischen
Station, ein solch ungebührliches Verhalten des Klägers geschildert. Dem
Facharzt Dr. F2 waren unangemessene Verhaltensweisen jedoch nicht aufgefallen,
obwohl das von der Zeugin geschilderte Verhalten auch aus seiner Sicht so
ungewöhnlich war, dass es dem Zeugen hätte auffallen müssen. Der Zeuge hatte
zwar keine gesicherte Erinnerung an die erste Visite. Bei dem von der Zeugin
dargestellten Verhalten hätte er sich jedoch nach seiner Meinung daran erinnern
müssen, weil sie so ungewöhnlich waren. Unter diesen Umständen vermochte
die Kammer sich jedenfalls nicht die nach § 286 ZPO erforderliche Gewissheit
zu verschaffen. |
| 79 |
c) Nachdem der Kläger ab dem 13.11. arbeitsunfähig erkrankt
war und er, unterbrochen von einem Arbeitsversuch in der Zeit vom 07. bis
19.05.2004 seine Arbeit erst am 19.07.2004 wieder aufgenommen hat, hat Dr.
H6 sein Verhalten gegenüber dem Kläger jedoch nicht in der früheren Art
und Weise fortgesetzt. Der Kläger hat sich zwar darauf berufen, dass Dr.
H6 in der Folgezeit sein die Interessen und die Person des Klägers missachtendes
Verhalten fortgesetzt hätte, den Beweis hierfür hat er jedoch nicht geführt.
|
| 80 |
aa) Allerdings ist in der Zeit der Erkrankung gegen den Kläger
der Vorwurf eines Behandlungsfehlers erhoben worden, über den ihn weder
die Beklagte noch Dr. H6 informiert haben. Dr. H6 hat hiervon, wie die Zeugin
W1-G2 ausgesagt hat, bewusst Abstand genommen, auch nicht gewollt, dass
der Kläger von der Zeugin erfahre, dass ein von ihm operierter Patient in
der Folgezeit verstorben und deshalb Vorwürfe gegen ihn erhoben würden.
Tatsächlich hat der Kläger dann am 27.04.2004 durch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft
hiervon Kenntnis erhalten. Aus Sicht des Klägers konnte sich dies als erneute
Rücksichtslosigkeit ihm gegenüber darstellen. Nach der Aussage der Zeugin
W1-G2 ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das Verhalten des Dr. H6 auf
Rücksichtslosigkeit beruhte. Vielmehr hat Dr. H6 eine Information des Klägers
deshalb abgelehnt, weil dieser krank war, was für Rücksichtnahme auf das
Befinden des Klägers spricht. Dr. H6 hat nach der Aussage W1-G2 auch nicht
gegenüber dem Rechtsanwalt Stellung genommen, sondern gegenüber der Beklagten.
Insoweit konnte er annehmen, dass es sich um einen internen Bericht handele.
Sollte dieser dem Rechtsanwalt des Patienten zur Kenntnis gegeben worden
sein, so trägt nicht Dr. H6, sondern die Beklagte hierfür die Verantwortung.
Die Angabe, dass ein Operationsbericht nicht vorläge, weil sich der Operateur
im Krankenstand befände, ist zudem zutreffend und nicht zu beanstanden.
Wenn die von Dr. H6 wegen der Erkrankung des Klägers womöglich beabsichtigte
Rücksichtnahme tatsächlich deshalb ins Leere gegangen ist, weil der Kläger
von der Staatsanwaltschaft über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eines Behandlungsfehlers
unterrichtet worden ist, musste dies für Dr. H6 nicht vorhersehbar sein.
|
| 81 |
bb) Nicht bestätigt worden ist außerdem der Vorwurf des Klägers,
Dr. H6 habe seine Missachtung ihm gegenüber dadurch zum Ausdruck gebracht,
dass er angewiesen habe, dass der Kläger sein Zimmer für eine Schreibkraft
räumen solle. Die Zeugin W1-G2 hat hierzu ausgesagt, dass dies nicht auf
Anweisung von Dr. H6 geschehen sei, sondern sie selbst diese Idee gehabt
hätte und lediglich mit Zustimmung von Dr. H6 den Kläger hierum gebeten
hat, weil ihm der PC zur Verfügung stand, den die Schreibkraft als einzigen
benutzen konnte. |
| 82 |
cc) Auch der Vortrag des Klägers, Dr. H6 hätte ihn bei der
Wiederaufnahme seiner Tätigkeit am 10.05.2004 angefahren, dass er klare
Anweisung gegeben hätte, dass der Kläger OP-Berichte diktieren sollte, ist
durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Keiner der hierzu vernommenen
Zeugen konnte sich an einen solchen Vorfall erinnern. |
| 83 |
dd) Als typischer Mobbingsachverhalt ist es anzusehen, wenn
Besprechungen so angesetzt werden, dass der Betroffene von ihnen ferngehalten
wird. Der Kläger hat einen solchen Sachverhalt zwar behauptet, indem er
vorgetragen hat, eine am 10.05.2004 ursprünglich auf 15.45 Uhr angesetzte
Besprechung sei auf 15.00 Uhr vorgezogen worden, ohne dass er hiervon verständigt
worden wäre. Die hierzu als Zeugin vernommene Oberärztin Dr. S5 konnte zwar
nicht grundsätzlich ausschließen, dass der Kläger nicht darüber informiert
worden war, dass ein nachmittäglicher Besprechungstermin früher als dies
zuvor der Fall gewesen war, angesetzt worden ist. Eine konkrete Erinnerung
hieran hatte sie jedoch nicht. Die Darstellung der Zeugin ließ im Übrigen
erkennen, dass es sich um eine allgemeine Regelung handelte, von der der
Kläger gegebenenfalls aus Nachlässigkeit, jedoch nicht gezielt in Unkenntnis
geblieben war. |
| 84 |
ee) Nicht bewiesen ist des weiteren, dass Dr. H6 den Kläger
bei einer Operation am 09.09.2004, bei der es um einen Glassplitter ging,
vor versammelter Mannschaft angefahren habe, weshalb der Kläger den Splitter
nicht entsprechend einer zuvor erteilten Anweisung im Verletzungsbereich
belassen habe. Hieran konnte sich keiner der vernommenen Zeugen erinnern.
|
| 85 |
Es kann des weiteren nicht davon ausgegangen werden, dass
der Kläger bei einer Operation am 27.09.2004 von dem Chefarzt Dr. H6 in
einer Weise übergangen worden ist, die seiner Position als Erster Oberarzt
und Operateur nicht gerecht geworden wäre. Der zu diesem Vorgang vernommene
Zeuge F1 konnte sich an diese Operation nicht erinnern, den vom Kläger gegenüber
Dr. H6 erhobenen Vorwurf somit nicht bestätigen. |
| 86 |
ff) Der Kläger beruft sich als Hinweis für ein seine Interessen
und seine Persönlichkeit missachtendes Verhalten des Dr. H6 auch darauf,
dass dieser sowohl im Sommer 2003 als auch, trotz einer entsprechenden Anweisung
der Beklagten, im April 2004 die Mitwirkung an Konfliktlösungsverfahren
verweigert habe. Nach den Aussagen des Zeugen S4 kann das Verhalten des
Dr. H6 jedoch nicht so gewertet werden. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, dass
Dr. H6 erklärt habe, dass er an einer Lösung in diesem Rahmen nicht weiter
interessiert sei, was jedoch nicht so aufgefasst werden kann, dass er an
einer Lösung überhaupt nicht interessiert gewesen sei. Der Zeuge S4 hat
vielmehr erklärt, dass auf beiden Seiten auf der persönlichen Ebene so viel
vorhanden gewesen sei, dass jeder zutiefst betroffen gewesen sei. Eine einseitige
Schuldzuweisung mochte der Zeuge nicht vornehmen, er hat vielmehr jeden
der Beiden in seiner Betroffenheit gesehen und in seiner unterschiedlichen
Wahrnehmung. Da eine erfolgreiche Konfliktvermittlung nur möglich ist, wenn
bei allen Beteiligten die Bereitschaft dazu da ist, eine solche Kooperation
jedem persönlich aber auch möglich sein muss, kann die Absage des Dr. H6
nicht als erneuter Affront gegenüber dem Kläger gewertet werden. |
| 87 |
gg) Zu den weiteren vom Kläger zur Begründung seines Mobbingvorwurfs
geschilderten Vorfällen brauchten keine abschließenden Feststellungen getroffen
zu werden. Ihnen kommt kein eigenständiges Gewicht zu. Sie vermöchten ein
sich abzeichnendes Bild lediglich abzurunden, die Mobbingvorwürfe aber nicht
selbstständig zu begründen. |
| 88 |
6. Die den Rechtskreis des Klägers verletzenden Handlungen
des Dr. H6 haben seine Erkrankung ausgelöst. Dies steht nach Vernehmung
des Zeugen K6 zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO). Sie, und nicht
das Scheitern seiner Bewerbung um die Chefarztposition der Neurochirurgischen
Abteilung stellen die maßgebliche Ursache für das Auftreten der agitierten
Depression, derentwegen der Kläger seit dem 13.11.2003 arbeitsunfähig war,
dar. |
| 89 |
Nach der Aussage des Zeugen K6 war das berufliche Umfeld
des Klägers notwendige Bedingung für den Ausbruch der Erkrankung. Es handelte
sich insoweit um ein "Life-Event", das der Auslöser für die Erkrankung war.
Die Feststellungen zum Vorliegen dieses "Life-Events" wurden durch Fremdanamnesen,
wie auch durch Befragung des Herrn S4 getroffen. Aufgrund der stationären
Behandlung des Klägers konnte die Diagnose auch mit größerer Sicherheit
getroffen werden, weil auch andere Ärzte an ihr beteiligt waren, die das
Krankheitsbild des Klägers genauso gesehen haben. Nach Angaben des Zeugen
K6 war für die Krankheit die Dauer der Konfliktsituation sowie die Schwere
des zu vermutenden Traumas wichtig. Zwar reagieren die Menschen unterschiedlich
auf diese Art Konflikte, die Erkrankung an einer Depression ist jedoch nicht
ungewöhnlich. Der Zeuge hat allerdings auch erklärt, dass er nicht ausschließen
könne, dass die nicht erfolgreiche Chefarztbewerbung Ursache für die Erkrankung
gewesen sei, dies allerdings dadurch relativiert, dass er ausgeführt hat,
dass diese im Vorfeld gelegen hätte, die Depression in diesem Fall schneller
gekommen wäre. Zum Zeitpunkt seiner Behandlung sei die erfolglose Bewerbung
nicht das gewesen, was den Kläger bewegt habe, sondern die Dauerauseinandersetzung.
Die inneren Reibungsverluste hätten wegen der Gewissensbisse bestanden,
die der Kläger deshalb gehabt habe, weil er Dinge hätte machen müssen, die
er so nicht habe verantworten können. Dagegen hat der Zeuge den mangelnden
Erfolg bei der Bewerbung um die Chefarztposition dem normalen psychologischen
Bereich zugeordnet und die Folgen in der Weise beschrieben, dass es berufliche
Wechselwirkungen z.B. in dem Sinne gegeben haben könnte, dass sich beide
Betroffene mehr hätten profilieren wollen. |
| 90 |
Selbst wenn die erfolglose Chefarztbewerbung bereits eine
psychische Schädigung ausgelöst haben sollte, so schlösse dies die Kausalität
der Verletzungshandlung des Dr. H6 für den eingetretenen Gesundheitsschaden
nicht aus. Nach der Aussage des Zeugen K6 kann jedenfalls nicht angenommen
werden, dass das Scheitern der Bewerbung alleinige Ursache für die Erkrankung
war, sie wurde auch durch die Konfliktsituation am Arbeitsplatz ausgelöst.
|
| 91 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist
die besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich
zuzurechnen. Dieser Grundsatz gilt regelmäßig auch für psychische Schäden,
die aus der besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen. Für
seelisch bedingte Folgeschäden hat der Schädiger haftungsrechtlich auch
dann grundsätzlich einzustehen, wenn sie auf einer psychischen Prädisposition
oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, wobei einer
solchen Haftung auch Grenzen gesetzt sind (vgl. BGH vom 30.04.1996 - VI
ZR 55/95 - NJW 1996, 2425; vom 11.11.1997 - VI ZR 146/96 - VersR 1998, 200;
s. auch BGH vom 05.02.1985 - VI ZR 198/83 - NJW 1985, 1390; zur Kausalität
bei sogenannten Mobbingfällen Sächsischen LAG vom 17.02.2005, aaO.; LAG
Köln vom 13.01.2005 - 6 Sa 1154/04 - NZA RR 2005, 575; zu den beiden letztgenannten
Entscheidungen kritisch Federhoff-Rink, FA 2005, 330). |
| 92 |
7. Weitere Voraussetzungen für eine Haftung des Schädigers
ist jedoch, dass ihn an der Gesundheitsschädigung ein Verschulden trifft.
Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität muss der Eintritt der Gesundheitsschädigung
für den Schäder vorhersehbar gewesen sein. Es ist erforderlich, dass der
Schädiger hätte erkennen können, dass durch sein rechtswidriges Verhalten
eine Krankheit beim Arbeitnehmer ausgelöst wird. Das Verschulden muss sich
also nicht auf die einzelne "Tathandlung", sondern auf die Erkrankung beziehen
(BGH vom 30.04.1996, aaO.; BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - NZA 2003,
37; LAG Berlin vom 15.07.2004 - 16 Sa 2250/03 - NZA-RR 2005, 13). |
| 93 |
a) Ein Verschulden des Dr. H6 selbst im Sinne einer fahrlässigen
Herbeiführung der Gesundheitsschäden des Klägers kann für die Ersterkrankung
ab dem 13.11.2004 jedoch nicht angenommen werden. Der Kläger hat die Auseinandersetzung
mit Dr. H6 nicht gescheut. Er wirkt als Persönlichkeit eher robust. Nach
Aussage des Zeugen K6 sind die Reaktionen auf sogenannte Life-Events durchaus
unterschiedlich. Eine psychische Erkrankung kann, muss aber nicht die Folge
eines solchen Ereignisses sein. Dafür, dass Dr. H6 damit rechnen musste,
dass der Kläger aufgrund der mit ihm geführten Auseinandersetzungen "in
die Knie gehen würde", ergeben sich keine Hinweise. |
| 94 |
b) Das Bild ändert sich allerdings ab dem Zeitpunkt, ab dem
Dr. H6 und der Beklagten bekannt waren, dass der Kläger wegen einer psychischen
Erkrankung arbeitsunfähig war. Ab diesem Zeitpunkt war eine besondere Rücksichtnahme
ihm gegenüber geboten. Ab diesem Zeitpunkt lassen sich jedoch Handlungen
des Dr. H6, durch die der Rechtskreis des Klägers verletzt worden wäre,
nicht mehr feststellen. Auf die obige Darstellung wird verwiesen. Auch wenn
die erneute Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab Oktober 2004 auf sein berufliches
Umfeld zurückzuführen sein sollte, wofür nach Aussage des Zeugen K6 Anhaltspunkte
bestehen, so liegt die Ursache jedoch nicht in einem bewiesenen Fehlverhalten
des Dr. H6, sondern kann ihren Grund in der Situation als solche haben,
mit der der Kläger nicht mehr zurecht kommt. Auch hierauf deutet die Aussage
des Zeugen K6 hin. Die erneute Erkrankung hat der Zeuge K6 als Anpassungsstörung
diagnostiziert, eine Erkrankung leichterer Natur. Für arbeitsunfähig hat
er den Kläger deshalb gehalten, weil er davon ausgegangen ist, dass der
Kläger in seinem beruflichen Umfeld nicht mehr auf die Beine kommt. Ist
dies aber der Fall, so ist die Situation als solche, ohne dass sie von konkreten
Handlungen des Vorgesetzten des Klägers Dr. H6 abhängig ist, für die erneute
Erkrankung ursächlich. |
| 95 |
IV. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts steht dem Kläger der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch
nicht zu (§§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB). |
| 96 |
Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen
Schadens, wenn eine objektiv erheblich ins Gewicht fallende Persönlichkeitsrechtsverletzung
vorliegt, subjektiv eine besonders schwere Schuld des Schädigers gegeben
ist und die Persönlichkeitssphäre bei Versagen einer Entschädigung ohne
Schutz bliebe (vgl. aus jüngerer Zeit BVerfG - 1 BVR 2098/01 - NJW 2004,
2371 m.w.N.). Zum Schutz der Individualsphäre, bei der ein Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht vorliegen kann, gehört auch das berufliche Wirken des
Betroffenen. Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, lässt
sich nur aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung
der Umstände beurteilen (vgl. BAG vom 18.12.1984 - 3 AZR 389/83 - EzA §
611 BGB Persönlichkeitsrecht Nr. 2 m.w.N.). |
| 97 |
Im Entscheidungsfall liegen zwar Verletzungshandlungen des
Dr. H6, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berühren könnten,
für die Zeit vor dessen Ersterkrankung ab November 2003 vor. Ob ein hierauf
gestützter Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Ausschlussfrist des § 23
AVR verfallen sein könnte oder ob bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
andere Maßstäbe gelten, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund einer Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind nach dem festgestellten Sachverhalt
nicht erfüllt. |
| 98 |
Die unstreitige Beleidigung des Klägers durch Dr. H6 wiegt
nicht so schwer, dass ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
des Klägers begründet wäre. Der Gebrauch des besonders herabwürdigenden
Wortes "Arsch" ist nicht nachgewiesen. Zudem hat sich Dr. H6 hierfür entschuldigt.
Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. |
| 99 |
Auch eine besonders schwere Schuld des Schädigers kann nicht
festgestellt werden. Auch wenn bei den anzunehmenden Übergriffen des Dr.
H6 hierbei der Bereich des Akzeptablen verlassen worden ist, so liegt weder
ein erheblich ins Gewicht fallender Eingriff vor, noch kann von einer besonders
schweren Schuld ausgegangen werden. |
| 100 |
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. |
| 101 |
Da Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Ansprüchen
aufgrund eines sogenannten Mobbings bislang nicht vorliegen, außerdem sich
die rechtlichen Grundlage durch die Einfügung des § 253 Abs. 2 in das Bürgerliche
Gesetzbuch auch für sogenannte Mobbing-Sachverhalte verändert haben, hat
die Kammer die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen. |
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Letzte Überarbeitung: 23. November 2007
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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