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BAG, Ur­teil vom 08.05.2007, 9 AZR 874/06

   
Schlagworte: Arbeitszeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 874/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.05.2007
   
Leitsätze:

1. Ein "entsprechender" Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG ist gegeben, wenn auf dem zu besetzenden freien Arbeitsplatz die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schuldet, der den Wunsch nach der Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat. Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der Teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen dieses Arbeitsplatzes genügen.

2. Dem Besetzungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dürfen nach § 9 TzBfG keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese Gründe beziehen sich auf die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber kann den Berücksichtigungsanspruch nicht dadurch umgehen, dass er die gleiche Tätigkeit auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz anders vergüten will.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Mönchengladbach Landesarbeitsgericht Düsseldorf
   


BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

9 AZR 874/06
9 Sa 172/06
Lan­des­ar­beits­ge­richt
Düssel­dorf

 

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am

8. Mai 2007

UR­TEIL

Brüne, Ur­kunds­be­am­tin

der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Kläger, Be­ru­fungs­be­klag­ter und Re­vi­si­onskläger,

pp.

Be­klag­ter, Be­ru­fungskläger und Re­vi­si­ons­be­klag­ter,

hat der Neun­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 8. Mai 2007 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Düwell, die Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Böck und Krasshöfer so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Pfel­zer und Bruse für Recht er­kannt:

Auf die Re­vi­si­on des Klägers wird das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düssel­dorf vom 11. Au­gust 2006 - 9 Sa 172/06 - auf­ge­ho­ben. Die Sa­che wird zur neu­en Ver­hand­lung und Ent-
 


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schei­dung - auch über die Kos­ten des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens - an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Ver­pflich­tung des Be­klag­ten, die wöchent­li­che Ar­beits­zeit des Klägers zu erhöhen.

Der 1963 ge­bo­re­ne Kläger ist seit 1994 bei dem Be­klag­ten als Dis­po­nent in der Pan­nen­hil­fe­re­gi­on West in D beschäftigt. Seit dem 1. Ok­to­ber 1994 beträgt sei­ne re­gelmäßige wöchent­li­che Ar­beits­zeit 20 St­un­den. In § 7 des Dienst­ver­tra­ges vom 1. Fe­bru­ar 1994 ha­ben die Par­tei­en die An­wen­dung der Be­stim­mun­gen der gülti­gen Ta­rif­verträge des Kraft­fahr­zeug­ge­wer­bes in Bay­ern ver­ein­bart. Nach § III Ziff. 1.1 des Man­tel­ta­rif­ver­trags für die ge­werb­li­chen Ar­beit­neh­mer und An­ge­stell­ten des Kraft­fahr­zeug­ge­wer­bes in Bay­ern in der Fas­sung vom 5. April 2004 (im Fol­gen­den: MTV-Kraft­fahr­zeug­ge­wer­be) beträgt die re­gelmäßige wöchent­li­che Ar­beits­zeit 36 St­un­den. Nach § III Ziff. 1.4 des MTV-Kraft­fahr­zeug­ge­wer­be kann die in­di­vi­du­el­le re­gelmäßige wöchent­li­che Ar­beits­zeit mit Zu­stim­mung des Ar­beit­neh­mers auf bis zu 40 St­un­den verlängert wer­den. § III Ziff. 1.4 Abs. 4 1. Spie­gel­strich sieht wei­ter vor, dass der Ar­beit­neh­mer da­bei ei­ne die­ser Ar­beits­zeit ent­spre­chen­de Be­zah­lung als Aus­gleich ver­lan­gen kann.

Mit Schrei­ben vom 22. Au­gust 2005 teil­te der Kläger dem Be­klag­ten mit, dass er ei­ne Verlänge­rung sei­ner ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit wünsche. Am 24. Au­gust 2005 schrieb der Be­klag­te vier neue in Voll­zeit zu be­set­zen­de Stel­len für Dis­po­nen­ten in der Pan­nen­hil­fe­re­gi­on West ab dem 1. Ok­to­ber 2005 aus. Zur Dau­er der Ar­beits­zeit ist in den Aus­schrei­bun­gen nichts an­ge­ge­ben. Zum Ge­halt heißt es dort: „nach nähe­rer Ver­ein­ba­rung (oh­ne Ta­rif­an­wen­dung)“. Mit Schrei­ben vom 29. Au­gust 2005 teil­te der Kläger dem Be­klag­ten un­ter Be­zug­nah­me auf die Stel­len­aus­schrei­bung mit, er würde sich freu­en, wenn sein An­trag auf Auf­sto­ckung der Ar­beits­zeit vom 22. Au­gust 2005 Berück­sich­ti­gung fin­de. Sein Wunsch sei ei­ne Auf­sto­ckung der Ar­beits­zeit auf Voll­zeit. Im Schrei­ben vom 6. Sep­tem­ber 2005 wies der Be­klag­te den Kläger dar­auf hin, dass die zu be­set­zen­den Stel­len nicht nach dem Ta­rif­ver-
 


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trag für das Kfz-Ge­wer­be, son­dern ta­rif­frei vergütet wer­den sol­len. Soll­te der Kläger den­noch In­ter­es­se ha­ben, könne er sich auf die aus­ge­schrie­be­nen Dis­po­nen­ten­stel­len zu ta­rif­frei­en Be­din­gun­gen be­wer­ben.

Mit Schrei­ben sei­nes Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten vom 23. Sep­tem­ber 2005 wie­der­hol­te der Kläger sei­nen Wunsch nach Verlänge­rung sei­ner bis­he­ri­gen Ar­beits­zeit auf 36 St­un­den Voll­zeit un­ter An­wen­dung der ta­rif­li­chen Be­stim­mun­gen mit Wir­kung vom 1. Ok­to­ber 2005. Ei­ne Zu­stim­mung des Be­klag­ten er­folg­te nicht. Im Jah­re 2006 schrieb der Be­klag­te Stel­len als Sach­be­ar­bei­ter in den Re­gio­nen Mit­te und Süd mit ta­rif­ver­trag­li­cher Vergütung aus.

Mit sei­ner im Ok­to­ber 2005 er­ho­be­nen Kla­ge ver­folgt der Kläger den Wunsch auf Auf­sto­ckung sei­ner Ar­beits­zeit wei­ter.

Er hat zu­letzt be­an­tragt, 


den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, ei­ner Beschäfti­gung des Klägers als Dis­po­nen­ten in der Pan­nen­hil­fe­re­gi­on in D mit Wir­kung vom 1. Ok­to­ber 2005 in Voll­zeit mit ei­ner wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von 36 St­un­den - hilfs­wei­se 40 St­un­den - zu­zu­stim­men,
hilfs­wei­se, den Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, den Kläger als Dis­po­nen­ten in der Pan­nen­hil­fe­re­gi­on West in D mit Wir­kung vom 1. Ok­to­ber 2005 in Voll­zeit mit ei­ner wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von 36 St­un­den - hilfs­wei­se 40 St­un­den - zu beschäfti­gen.

Der Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen. Er hat sich dar­auf be­ru­fen, für die neu zu be­set­zen­den Ar­beitsplätze sei nicht mehr die Gel­tung der Ta­rif­verträge für das Kfz-Ge­wer­be in Bay­ern zu ver­ein­ba­ren. Die ta­rif­frei aus­ge­schrie­be­nen Voll­zeit­ar­beitsplätze sei­en des­halb kei­ne ent­spre­chen­den Ar­beitsplätze iSv. § 9 Tz­B­fG. Zu­dem be­tra­ge die re­gelmäßige wöchent­li­che Ar­beits­zeit für die neu­en Stel­len nicht 36, son­dern 40 St­un­den.


Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben und den Be­klag­ten ver­ur­teilt, der Beschäfti­gung des Klägers mit ei­ner wöchent­li­chen Ar­beits­zeit von 36 St­un­den zu­zu­stim­men. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge auf die Be­ru­fung des Be­klag­ten ins­ge­samt ab­ge­wie­sen und die Re­vi­si­on zu­ge­las­sen. Der Kläger ver­folgt mit sei­ner Re­vi­si­on sei­nen Ar­beits­zeit­verlänge­rungs­an­trag wei­ter.

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Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on ist be­gründet. Mit der vom Lan­des­ar­beits­ge­richt ge­ge­be­nen Be­gründung durf­te die Kla­ge nicht ab­ge­wie­sen wer­den. Da tatrich­ter­li­che Fest­stel­lun­gen da­zu feh­len, ob der vom Kläger gewünsch­te Voll­zeit­ar­beits­platz mit ei­nem Beschäfti­gungs­um­fang von 36 St­un­den wöchent­lich ab dem 1. Ok­to­ber 2005 oder mit 40 St­un­den wöchent­lich ab dem 1. Fe­bru­ar 2006 zu be­set­zen war, be­darf es zur wei­te­ren Aufklärung der Zurück­ver­wei­sung (§ 563 ZPO). Der Hilfs­an­trag auf tatsächli­che Beschäfti­gung ist in der Re­vi­si­ons­in­stanz nicht zur Ent­schei­dung an­ge­fal­len.

I. Ent­ge­gen der An­sicht des Lan­des­ar­beits­ge­richts ist die Kla­ge auch im Haupt­an­trag zulässig.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat zu Un­recht an­ge­nom­men, der auf Ver­tragsände­rung ge­rich­te­te An­trag sei un­zulässig. Es hat ge­meint, der An­trag sei nicht hin­rei­chend be­stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Kläger die Höhe der zwi­schen den Par­tei­en strei­ti­gen Vergütung nicht in den Kla­ge­an­trag auf­ge­nom­men ha­be.

Das ist un­zu­tref­fend. Die Kla­ge ist hin­rei­chend be­stimmt. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat es un­ter­las­sen, den An­trag aus­zu­le­gen. Der Be­klag­te soll das An­ge­bot des Klägers an­neh­men, ihn ab dem 1. Ok­to­ber 2005 mit ei­ner re­gelmäßigen ver­trag­li­chen Ar­beits­zeit von 36 Wo­chen­stun­den, hilfs­wei­se von 40 Wo­chen­stun­den, zu beschäfti­gen. Der Kläger be­gehrt die Zu­stim­mung des Be­klag­ten zur Verlänge­rung sei­ner re­gelmäßigen ver­trag­li­chen Ar­beits­zeit gem. § 9 Tz­B­fG in Form ei­ner Ver­ur­tei­lung zur Ab­ga­be ei­ner Wil­lens­erklärung iSv. § 894 ZPO. Aus der Kla­ge­schrift er­gibt sich, dass die mit Aus­nah­me der Ar­beits­zeit übri­gen ver­trag­li­chen Ar­beits­be­din­gun­gen un­verändert blei­ben sol­len. Dies gilt ins­be­son­de­re für die wei­te­re An­wen­dung der ta­rif­ver­trag­li­chen Vergütungs­be­stim­mun­gen. Mit die­sem In­halt ist der An­trag genügend be­stimmt.

II. Die Kla­ge ist be­gründet. Der Kläger hat nach § 9 Tz­B­fG An­spruch auf Verlänge­rung sei­ner ver­trag­li­chen Ar­beits­zeit. Der Be­klag­te ist da­her ver­pflich­tet, den Wunsch des Klägers auf Verlänge­rung sei­ner ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit in der Wei­se zu berück­sich­ti­gen, dass er des­sen Ver­tragsände­rungs­an­ge­bot an­nimmt. Denn § 9 Tz­B­fG ver­pflich­tet den Ar­beit­ge­ber, ei­nen teil­zeit­beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer, der ihm den Wunsch nach ei­ner Verlänge­rung sei­ner ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit an­ge­zeigt hat, bei der Be­set­zung ei­nes frei­en Ar­beits­plat­zes bei glei­cher Eig­nung be-
 


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vor­zugt zu berück­sich­ti­gen, es sei denn, dass drin­gen­de be­trieb­li­che Gründe oder Ar­beits­zeitwünsche an­de­rer teil­zeit­beschäftig­ter Ar­beit­neh­mer dem ent­ge­gen­ste­hen.


1. Die all­ge­mei­nen An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen des § 9 Tz­B­fG sind erfüllt.

a) Der Kläger ist teil­zeit­beschäftigt iSv. § 2 Tz­B­fG. Sei­ne re­gelmäßige ver­trag­li­che Ar­beits­zeit von 20 St­un­den ist kürzer als die re­gelmäßige wöchent­li­che Ar­beits­zeit ei­nes Voll­zeit­beschäftig­ten (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Tz­B­fG), die nach § III Ziff. 1.1 des MTV-Kraft­fahr­zeug­ge­wer­be min­des­tens 36 St­un­den beträgt.

b) Der Kläger hat dem Be­klag­ten im Au­gust 2005 an­ge­zeigt, dass er ei­ne Verlänge­rung sei­ner ver­trag­li­chen Ar­beits­zeit wünsche. Mit An­walts­schrei­ben vom 23. Sep­tem­ber 2005 kon­kre­ti­sier­te er sei­nen Wunsch auf ei­ne Voll­zeittätig­keit von 36 St­un­den wöchent­lich ab dem 1. Ok­to­ber 2005. Seit die­sem Zeit­punkt wa­ren auch, wie sich aus den Aus­schrei­bun­gen des Be­klag­ten er­gibt, freie zur Be­set­zung vor­ge­se­he­ne Voll­zeit­ar­beitsplätze für Dis­po­nen­ten in der Pan­nen­hil­fe­re­gi­on West vor­han­den.

c) Der Kläger hat sei­nen Verlänge­rungs­wunsch im Rah­men der ak­tu­el­len Stel­len­be­set­zung auch aus­rei­chend be­stimmt an­ge­zeigt. Zu­min­dest aus dem Schrei­ben sei­nes Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten vom 23. Sep­tem­ber 2005 war für den Be­klag­ten er­kenn­bar, dass er ei­ne Voll­zeittätig­keit mit 36 St­un­den wöchent­lich ab dem 1. Ok­to­ber 2005 wünsche.


2. § 9 Tz­B­fG be­gründet - wenn sich wie hier kei­ne bes­ser ge­eig­ne­ten Kon­kur­ren­ten be­wer­ben - ei­nen ein­klag­ba­ren Rechts­an­spruch des Ar­beit­neh­mers auf Verlänge­rung sei­ner Ar­beits­zeit durch Ver­tragsände­rung (vgl. Hk-Tz­B­fG/Boecken § 9 Rn. 35; Ja­cobs in An­nuß/Thüsing Tz­B­fG § 9 Rn. 34; Boewer Tz­B­fG § 9 Rn. 50). § 8 und § 9 Tz­B­fG be­zwe­cken die Fle­xi­bi­li­sie­rung der in­di­vi­du­el­len Ar­beits­zeit in­ner­halb des im Übri­gen un­verändert be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses. Die­ser Zweck wird nur er­reicht, wenn der Ar­beit­neh­mer ei­nen durch­setz­ba­ren An­spruch ge­gen den Ar­beit­ge­ber auf ver­trag­li­che Verlänge­rung sei­ner Ar­beits­zeit hat (Se­nat 15. Au­gust 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 19, AP Tz­B­fG § 9 Nr. 1 = EzA Tz­B­fG § 9 Nr. 1).

3. Die von dem Be­klag­ten am 24. Au­gust 2005 zur Be­set­zung aus­ge­schrie­be­nen vier neu­en Voll­zeit­dis­po­nen­ten­stel­len sind „ent­spre­chen­de freie Ar­beitsplätze“ iSv. § 9 Tz­B­fG.

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a) Der An­spruch nach § 9 Tz­B­fG setzt vor­aus, dass ein „ent­spre­chen­der frei­er Ar­beits­platz“ zu be­set­zen ist. Da­zu muss zu­min­dest ein frei­er und nach dem Wil­len des Ar­beit­ge­bers zu be­set­zen­der Ar­beits­platz vor­han­den sein. Die­ser muss dem Ar­beits­platz ent­spre­chen, auf dem der Ar­beit­neh­mer, der den Verlänge­rungs­wunsch an­ge­zeigt hat, sei­ne ver­trag­lich ge­schul­de­te Tätig­keit ausübt. Da­mit wird ei­ne Ver­gleich­bar­keit der Ar­beitsplätze vor­aus­ge­setzt. Die­se liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Tz­B­fG vor, wenn die Tätig­keit gleich oder zu­min­dest ähn­lich ist. Ei­ne aus­rei­chen­de Ver­gleich­bar­keit ist nur dann ge­ge­ben, wenn bei­de Tätig­kei­ten die glei­chen An­for­de­run­gen an die Eig­nung der Ar­beit­neh­mer stel­len.

Der Kläger ist seit Jah­ren als Dis­po­nent beim Be­klag­ten beschäftigt. Es ist des­halb da­von aus­zu­ge­hen, dass er für die neu ein­ge­rich­te­ten und zur Be­set­zung aus­ge­schrie­be­nen „frei­en“ Dis­po­nen­ten­stel­len fach­lich und persönlich ge­eig­net war und noch im­mer ist.


b) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­si­on kommt es nur auf die ar­beits­platz­be­zo­ge­ne Ver­gleich­bar­keit, nicht aber auf die vom Ar­beit­ge­ber be­ab­sich­tig­te Ab­wei­chung in der Vergütung an.

aa) Das folgt schon aus dem Wort­laut von § 9 Tz­B­fG. Der Ar­beits­platz muss ent­spre­chend sein, nicht aber der Ar­beits­ver­trag. Ar­beits­platz ist nach gebräuch­li­cher Aus­le­gung die Beschäfti­gung in ört­lich-räum­li­cher und zu­gleich in funk­tio­na­ler Hin­sicht (vgl. BAG 30. No­vem­ber 1983 - 4 AZR 374/81 - Rn. 48, AP TVG § 1 Ta­rif­verträge: Me­tall­in­dus­trie Nr. 20 = EzA TVG § 4 Me­tall­in­dus­trie Nr. 16). Die vom Ar­beit­ge­ber be­ab­sich­tig­te Ände­rung von sons­ti­gen nicht ar­beits­platz­be­zo­ge­nen Ar­beits­ver­trags­in­hal­ten ist des­halb un­be­acht­lich. Ein ent­spre­chen­der Ar­beits­platz liegt vor, wenn der zu be­set­zen­de und vom Ar­beit­neh­mer gewünsch­te Ar­beits­platz dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Tätig­keits­be­reich des Ar­beit­neh­mers und da­mit sei­ner Eig­nung und Qua­li­fi­ka­ti­on ent­spricht (vgl. Mei­nel/Heyn/Herms Tz­B­fG 2. Aufl. § 9 Rn. 20 ff.; Schüren AuR 2001, 321; Rolfs RdA 2001, 129, 139). Auf sons­ti­ge ar­beits­plat­z­un­abhängi­ge Ver­trags­in­hal­te kann es nur an­kom­men, wenn sie auf an­ders­ar­ti­gen Ar­beits­in­hal­ten, Auf­ga­ben oder Kom­pe­ten­zen be­ru­hen (ErfK/Preis 7. Aufl. § 9 Tz­B­fG Rn. 7; BAG 25. Ok­to­ber 1994 - 3 AZR 987/93 - AuR 2001, 146 zu ei­ner ver­gleich­ba­ren ta­rif­li­chen Re­ge­lung).

bb) Die­se Aus­le­gung wird durch ei­nen Ver­gleich mit § 7 Abs. 2 Tz­B­fG bestätigt. Da­nach hat der Ar­beit­ge­ber ei­nen Ar­beit­neh­mer, der ihm den Wunsch nach Verände­rung von Dau­er und La­ge sei­ner ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit an­ge­zeigt hat,

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über zu be­set­zen­de ent­spre­chen­de Ar­beitsplätze zu in­for­mie­ren. Nach der Be­gründung des Aus­schus­ses für Ar­beit und So­zi­al­ord­nung soll in die­sem Zu­sam­men­hang nur über sol­che Ar­beitsplätze in­for­miert wer­den, die für den Ar­beit­neh­mer auf Grund sei­ner Eig­nung und Wünsche in Fra­ge kom­men (BT-Drucks. 14/4625 S. 20). Die Be­schränkung auf „ent­spre­chen­de Ar­beitsplätze“ soll des­halb gewähr­leis­ten, dass der Ar­beit­neh­mer ent­spre­chend sei­ner bis­he­ri­gen Tätig­keit auch für den zu be­set­zen­den Ar­beits­platz persönlich ge­eig­net ist. Aus die­sem Grund be­zieht sich die In­for­ma­ti­ons­pflicht des Ar­beit­ge­bers auch nicht auf die Ar­beits­ver­trags­in­hal­te des zu be­set­zen­den Ar­beits­plat­zes.

Die­se Grundsätze gel­ten eben­so für die Aus­le­gung des Be­griffs des „ent­spre­chen­den frei­en Ar­beits­plat­zes“ in § 9 Tz­B­fG; denn der vor­aus­ge­hen­de In­for­ma­ti­ons­an­spruch des § 7 Abs. 2 Tz­B­fG dient ua. der Ver­wirk­li­chung der Ansprüche nach § 9 Tz­B­fG. Der ände­rungs­wil­li­ge teil­zeit­beschäftig­te Ar­beit­neh­mer soll durch die In­for­ma­ti­ons­pflicht des Ar­beit­ge­bers nach § 7 Abs. 2 Tz­B­fG die Möglich­keit er­hal­ten, sei­ne Ansprüche nach § 9 Tz­B­fG durch­zu­set­zen. Das setzt vor­aus, dass der Ar­beit­ge­ber über die zu be­set­zen­den Ar­beitsplätze in­for­mie­ren muss, die ei­nen An­spruch des Ar­beit­neh­mers nach § 9 Tz­B­fG be­gründen können.

cc) Für die­se Aus­le­gung spricht der Zu­sam­men­hang mit § 8 Tz­B­fG und der mit dem Berück­sich­ti­gungs­ge­bot in § 9 Tz­B­fG ver­folg­te Zweck. Aus­drück­li­ches Ziel des am 1. Ja­nu­ar 2001 in Kraft ge­tre­te­nen Tz­B­fG ist nach § 1 die­ses Ge­set­zes die Förde­rung der Teil­zeit­ar­beit. Da­zu dient der in § 8 Tz­B­fG be­gründe­te An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf un­be­fris­te­te Ver­rin­ge­rung sei­ner ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit. Mit­tel­bar gehört auch die Verlänge­rung der Ar­beits­zeit nach § 9 Tz­B­fG da­zu. Der Ge­setz­ge­ber ist da­von aus­ge­gan­gen, dass die Be­reit­schaft zum Wech­sel in Teil­zeit ge­stei­gert wird, wenn dem Ar­beit­neh­mer ein An­spruch auf Rück­kehr zu ei­ner erhöhten Ar­beits­zeit ein­geräumt wird (BT-Drucks. 14/4374 S. 12, 18). Da­mit soll der Wech­sel von Voll­zeit-zu Teil­zeit­ar­beit und um­ge­kehrt er­leich­tert wer­den (BT-Drucks. 14/4625 S. 2). Das Rück­kehr­recht zur Voll­zeit­ar­beit nach § 9 Tz­B­fG soll dem Ar­beit­neh­mer die Ent­schei­dung zur (vorüber­ge­hen­den) Teil­zeit­ar­beit er­leich­tern, da er nicht befürch­ten muss, dau­er­haft auf höhe­re Ver­dienstmöglich­kei­ten zu ver­zich­ten (BT-Drucks. 14/4625 S. 15). Die­sem Zweck würde es zu­wi­der­lau­fen, wenn der Ar­beit­ge­ber durch Ver­schlech­te­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen für die neu zu be­set­zen­de Stel­le den An­spruch aus § 9 Tz­B­fG für den ände­rungs­wil­li­gen Teil­zeit­ar­beit­neh­mer ein­sei­tig un­at­trak­tiv ge­stal­ten könn­te. § 8 und § 9 Tz­B­fG be­zwe­cken die Fle­xi­bi­li­sie­rung der in­di­vi­du­el­len Ar-

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beits­zeit in­ner­halb ei­nes im Übri­gen un­verändert be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses (Se­nat 15. Au­gust 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 19, AP Tz­B­fG § 9 Nr. 1 = EzA Tz­B­fG § 9 Nr. 1).

dd) Zu­dem wer­den bei ei­ner Ver­rin­ge­rung oder Verlänge­rung der Ar­beits­zeit aus­sch­ließlich Um­fang und ge­ge­be­nen­falls Ver­tei­lung der Ar­beits­zeit verändert. Im Übri­gen bleibt der Ar­beits­ver­trag un­verändert. Die Vergütung wird le­dig­lich nach dem Grund­satz „pro ra­ta tem­po­ris“ ent­spre­chend an­ge­passt. Der Ge­setz­ge­ber hat in § 9 Tz­B­fG da­von ab­ge­se­hen, bei der Be­set­zung ei­nes frei­en Voll­zeit­ar­beits­plat­zes durch ei­nen Teil­zeit­ar­beit­neh­mer die Gel­tung sämt­li­cher Ar­beits­be­din­gun­gen des zu be­set­zen­den Voll­zeit­ar­beits­plat­zes auf das Ar­beits­verhält­nis mit dem bis­he­ri­gen Teil­zeit­ar­beit­neh­mer vor­zu­se­hen oder ei­ne ei­genständi­ge An­pas­sungs­re­ge­lung auf­zu­neh­men.


ee) Für die­se Aus­le­gung spre­chen auch prak­ti­sche Erwägun­gen. Der In­halt des Ar­beits­ver­trags steht erst mit Ver­trags­schluss fest. Wären für die Prüfung ei­nes ent­spre­chen­den frei­en Ar­beits­plat­zes die In­hal­te des Ar­beits­ver­trags, zB die Höhe der Vergütung, maßge­bend, könn­te erst zu die­sem Zeit­punkt fest­ge­stellt wer­den, ob ein ent­spre­chen­der Ar­beits­platz zu be­set­zen ist. Der Ar­beit­ge­ber könn­te sei­ner In­for­ma­ti­ons­pflicht nach § 7 Abs. 2 Tz­B­fG des­halb erst bei Un­ter­schrifts­rei­fe des Ar­beits­ver­trags nach­kom­men. Erst nach die­sem Zeit­punkt (Erfüllung der In­for­ma­ti­ons­pflicht) stünde fest, ob er bei der Be­set­zung des Ar­beits­plat­zes teil­zeit­beschäftig­te Ar­beit­neh­mer be­vor­zugt berück­sich­ti­gen muss.


So ist es auch hier. Nach der Aus­schrei­bung soll das Ge­halt oh­ne Ta­rif­an­wen­dung „nach nähe­rer Ver­ein­ba­rung“ fest­ge­legt wer­den. Ob dies die Ta­rif­vergütung des Klägers un­ter­schrei­tet, würde erst mit der Ver­ein­ba­rung fest­ste­hen. Im Übri­gen be­haup­tet der Be­klag­te noch nicht ein­mal, dass die an­ge­streb­te „ta­rif­freie“ Vergütung die Ta­rif­vergütung un­ter­schrei­ten soll.

c) Ein Ar­beits­platz ist schließlich nur dann „ent­spre­chend“ iSv. § 9 Tz­B­fG, wenn er mit dem an­ge­zeig­ten Ar­beits­zeit­wunsch des Teil­zeit­beschäftig­ten übe­rein­stimmt. Die zu be­set­zen­den Ar­beitsplätze ent­spre­chen dem zeit­li­chen Zu­schnitt des Verlänge­rungs­wun­sches des Klägers. Gleich, ob der Be­klag­te die Voll­zeit mit 36 St­un­den oder 40 St­un­den in der Wo­che fest­le­gen will, der Kläger ist mit bei­den Fest­le­gun­gen ein­ver­stan­den.

aa) Da der Kläger vor­ran­gig ei­ne Verlänge­rung sei­ner Ar­beits­zeit auf 36 Wo­chen­stun­den wünscht, ist von ent­schei­dungs­er­heb­li­cher Be­deu­tung, wie der Ar­beit­ge­ber

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den Um­fang des Beschäfti­gungs­be­darfs fest­ge­legt hat. Wenn die aus­ge­schrie­be­nen Ar­beitsplätze, wie der Be­klag­te be­haup­tet, als Voll­zeit­stel­len mit 40 St­un­den in der Wo­che be­setzt wer­den sol­len, fehlt es an dem „ent­spre­chen­den“ zeit­li­chen Zu­schnitt des Ar­beits­plat­zes. Der Ar­beit­ge­ber ist im Rah­men des § 9 Tz­B­fG nicht ver­pflich­tet, den frei­en Ar­beits­platz den Ar­beits­zeitwünschen des Ar­beit­neh­mers an­zu­pas­sen (Ha­nau NZA 2001, 1168; Mei­nel/Heyn/Herms § 9 Rn. 18). Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat hier kei­ne tatsächli­chen Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen. Die Aus­schrei­bun­gen selbst ent­hal­ten kei­ne An­ga­ben über die re­gelmäßige Dau­er der Ar­beits­zeit. In die­sem Zu­sam­men­hang kann da­hin­ste­hen, ob die Kla­ge not­wen­di­ger­wei­se auf ei­ne Voll­zeit­beschäfti­gung ge­rich­tet sein muss oder der ände­rungs­wil­li­ge Ar­beit­neh­mer auch ei­ne Teil­zeit­beschäfti­gung in größerem als im bis­he­ri­gen Um­fang gel­tend ma­chen kann (so Rolfs RdA 2001, 129, 139). Der Kläger hat aus­drück­lich ei­ne Beschäfti­gung mit 36 St­un­den wöchent­lich als Voll­zeit ver­langt. Das setzt vor­aus, dass die zu be­set­zen­den Voll­zeit­stel­len auch ei­nen zeit­li­chen Um­fang von 36 St­un­den wöchent­lich ha­ben sol­len.


bb) Falls die aus­ge­schrie­be­nen Stel­len in Voll­zeit mit 40 St­un­den in der Wo­che be­setzt wer­den sol­len, han­delt es sich je­den­falls im Hin­blick auf den zeit­li­chen Zu­schnitt um ei­nen ent­spre­chen­den Ar­beits­platz iSv. § 9 Tz­B­fG, so­weit der Kläger hilfs­wei­se ei­ne Ände­rung sei­nes Ar­beits­ver­trags mit ei­ner Voll­zeittätig­keit von 40 St­un­den in der Wo­che gel­tend macht. Der gewünsch­te Ar­beits­zeit­um­fang wäre dann mit dem zeit­li­chen Um­fang der Ar­beitsplätze iden­tisch. Al­ler­dings bestünde der An­spruch erst ab dem 1. Fe­bru­ar 2006, da der Kläger ei­ne Ände­rung sei­ner Ar­beits­zeit auf 40 St­un­den in der Wo­che erst­mals mit Schrift­satz vom 17. Ja­nu­ar 2006, dem Be­klag­ten am 18. Ja­nu­ar 2006 über­ge­ben, gel­tend ge­macht hat. Das ist ein neu­er, wei­te­rer Wunsch nach § 9 Tz­B­fG. Der An­spruch ent­steht frühes­tens, nach­dem der Ar­beit­neh­mer dem Ar­beit­ge­ber sei­nen Wunsch auf ei­ne ent­spre­chen­de Verlänge­rung der ver­trag­li­chen Ar­beits­zeit an­ge­zeigt hat.


4. Der be­gehr­ten Verlänge­rung sei­ner Ar­beits­zeit steht ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­klag­ten kein drin­gen­der be­trieb­li­cher Grund iSv. § 9 Tz­B­fG ent­ge­gen, weil er die frei­en Ar­beitsplätze nach sei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung „ta­rif­frei“ be­set­zen will. Die Ab­sicht des Ar­beit­ge­bers, die auf Voll­zeit­ar­beitsplätzen aus­zuüben­de glei­che Tätig­keit künf­tig an­ders als die Teil­zeit­ar­beit zu vergüten, ist kein ent­ge­gen­ste­hen­der be­trieb­li­cher Grund iSv. § 9 Tz­B­fG.
 


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a) Nach § 9 Tz­B­fG dürfen der vor­ran­gi­gen Berück­sich­ti­gung des die Verlänge­rung wünschen­den Ar­beit­neh­mers kei­ne drin­gen­den be­trieb­li­chen Gründe ent­ge­gen­ste­hen. Die ne­ga­ti­ve An­spruchs­vor­aus­set­zung des Nich­tent­ge­gen­ste­hens be­zieht sich re­gelmäßig nur auf die per­so­nel­le Aus­wahl für die Be­set­zung des frei­en Ar­beits­plat­zes. Denn der An­spruch auf Ar­beits­zeit­verlänge­rung setzt schon vor­aus, dass der Ar­beit­ge­ber in frei­er Ent­schei­dung die Be­set­zung des frei­en Voll­zeit­ar­beits­plat­zes für sinn­voll hält. Wenn ein ent­spre­chen­der Ar­beits­platz nach dem Wil­len des Ar­beit­ge­bers be­setzt wer­den soll, können be­trieb­li­che Ab­leh­nungs­gründe sich nur im Zu­sam­men­hang mit der Aus­wah­l­ent­schei­dung er­ge­ben, zB ob der Teil­zeit­beschäftig­te auch persönlich in der La­ge ist, die länge­re Ar­beits­zeit zu ver­rich­ten (vgl. Hk-Tz­B­fG/Boecken § 9 Rn. 26). Eben­so kann der vor­ran­gi­gen Aus­wahl des teil­zeit­beschäftig­ten Ar­beit­neh­mers ent­ge­gen­ste­hen, dass er zum drin­gend be­trieb­lich not­wen­di­gen Zeit­punkt der Be­set­zung des Voll­zeit­ar­beits­plat­zes noch nicht zur Verfügung steht. Das ent­spricht der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Se­nats, nach der es um die Beschäfti­gung mit länge­rer Ar­beits­zeit geht, die aus Sicht des Ar­beit­ge­bers möglich ist (Se­nat 15. Au­gust 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 31, AP Tz­B­fG § 9 Nr. 1 = EzA Tz­B­fG § 9 Nr. 1).


b) Aus al­le­dem folgt: Der Be­klag­te war vor­lie­gend nicht be­rech­tigt, im Rah­men sei­ner Aus­wah­l­ent­schei­dung die Verlänge­rung der Ar­beits­zeit des Klägers zu ver­wei­gern. Da­bei kann es letzt­lich da­hin­ste­hen, ob ei­ne un­ter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung, ge­ne­rell für neu ein­ge­stell­te Ar­beit­neh­mer aus Kos­ten­gründen das Vergütungs­sys­tem zu wech­seln, ge­eig­net ist, als ent­ge­gen­ste­hen­der be­trieb­li­cher Grund iSv. § 9 Tz­B­fG ein­ge­wandt zu wer­den. Der Be­klag­te hat hier noch nicht ein­mal ei­nen Sys­tem­wech­sel dar­ge­legt. So hat der Be­klag­te im Jah­re 2006 für die Re­gio­nen Mit­te und Süd wei­ter­hin Stel­len mit ta­rif­li­cher Ein­grup­pie­rung aus­ge­schrie­ben.


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