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Urteile zum Arbeitsrecht: 9 AZR 874/06 |
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
9 AZR 874/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
08.05.2007 |
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| Leitsätze: |
- Ein "entsprechender" Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG ist gegeben, wenn auf dem zu besetzenden freien Arbeitsplatz die gleiche oder eine zumindest vergleichbare Tätigkeit auszuüben ist, wie sie der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer schuldet, der den Wunsch nach der Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat. (Rn.20) Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der Teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen dieses Arbeitsplatzes genügen. (Rn.23)
- Dem Besetzungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dürfen nach § 9 TzBfG keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Diese Gründe beziehen sich auf die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Arbeitnehmern für die Besetzung des freien Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber kann den Berücksichtigungsanspruch nicht dadurch umgehen, dass er die gleiche Tätigkeit auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz anders vergüten will. (Rn.33)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
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Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. August 2006 - 9 Sa 172/06 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten,
die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers zu erhöhen. |
| 2 |
Der 1963 geborene Kläger ist seit 1994 bei dem Beklagten
als Disponent in der Pannenhilferegion West in D beschäftigt. Seit dem 1.
Oktober 1994 beträgt seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden.
In § 7 des Dienstvertrages vom 1. Februar 1994 haben die Parteien die Anwendung
der Bestimmungen der gültigen Tarifverträge des Kraftfahrzeuggewerbes in
Bayern vereinbart. Nach § III Ziff. 1.1 des Manteltarifvertrags für die
gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in
Bayern in der Fassung vom 5. April 2004 (im Folgenden: MTV-Kraftfahrzeuggewerbe)
beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 36 Stunden. Nach § III
Ziff. 1.4 des MTV-Kraftfahrzeuggewerbe kann die individuelle regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit mit Zustimmung des Arbeitnehmers auf bis zu 40
Stunden verlängert werden. § III Ziff. 1.4 Abs. 4 1. Spiegelstrich sieht
weiter vor, dass der Arbeitnehmer dabei eine dieser Arbeitszeit entsprechende
Bezahlung als Ausgleich verlangen kann. |
| 3 |
Mit Schreiben vom 22. August 2005 teilte der Kläger dem Beklagten
mit, dass er eine Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
wünsche. Am 24. August 2005 schrieb der Beklagte vier neue in Vollzeit zu
besetzende Stellen für Disponenten in der Pannenhilferegion West ab dem
1. Oktober 2005 aus. Zur Dauer der Arbeitszeit ist in den Ausschreibungen
nichts angegeben. Zum Gehalt heißt es dort: “nach näherer Vereinbarung (ohne
Tarifanwendung)”. Mit Schreiben vom 29. August 2005 teilte der Kläger dem
Beklagten unter Bezugnahme auf die Stellenausschreibung mit, er würde sich
freuen, wenn sein Antrag auf Aufstockung der Arbeitszeit vom 22. August
2005 Berücksichtigung finde. Sein Wunsch sei eine Aufstockung der Arbeitszeit
auf Vollzeit. Im Schreiben vom 6. September 2005 wies der Beklagte den Kläger
darauf hin, dass die zu besetzenden Stellen nicht nach dem Tarifvertrag
für das Kfz-Gewerbe, sondern tariffrei vergütet werden sollen. Sollte der
Kläger dennoch Interesse haben, könne er sich auf die ausgeschriebenen Disponentenstellen
zu tariffreien Bedingungen bewerben. |
| 4 |
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. September
2005 wiederholte der Kläger seinen Wunsch nach Verlängerung seiner bisherigen
Arbeitszeit auf 36 Stunden Vollzeit unter Anwendung der tariflichen Bestimmungen
mit Wirkung vom 1. Oktober 2005. Eine Zustimmung des Beklagten erfolgte
nicht. Im Jahre 2006 schrieb der Beklagte Stellen als Sachbearbeiter in
den Regionen Mitte und Süd mit tarifvertraglicher Vergütung aus. |
| 5 |
Mit seiner im Oktober 2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger
den Wunsch auf Aufstockung seiner Arbeitszeit weiter. |
| 6 |
Er hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, einer
Beschäftigung des Klägers als Disponenten in der Pannenhilferegion in D
mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Vollzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 36 Stunden - hilfsweise 40 Stunden - zuzustimmen, hilfsweise, den Beklagten
zu verurteilen, den Kläger als Disponenten in der Pannenhilferegion West
in D mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Vollzeit mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 36 Stunden - hilfsweise 40 Stunden - zu beschäftigen. |
| 7 |
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat
sich darauf berufen, für die neu zu besetzenden Arbeitsplätze sei nicht
mehr die Geltung der Tarifverträge für das Kfz-Gewerbe in Bayern zu vereinbaren.
Die tariffrei ausgeschriebenen Vollzeitarbeitsplätze seien deshalb keine
entsprechenden Arbeitsplätze iSv. § 9 TzBfG. Zudem betrage die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit für die neuen Stellen nicht 36, sondern 40 Stunden.
|
| 8 |
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten
verurteilt, der Beschäftigung des Klägers mit einer wöchentlichen Arbeitszeit
von 36 Stunden zuzustimmen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die
Berufung des Beklagten insgesamt abgewiesen und die Revision zugelassen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seinen Arbeitszeitverlängerungsantrag
weiter. |
Entscheidungsgründe |
| 9 |
Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht
gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Da tatrichterliche
Feststellungen dazu fehlen, ob der vom Kläger gewünschte Vollzeitarbeitsplatz
mit einem Beschäftigungsumfang von 36 Stunden wöchentlich ab dem 1. Oktober
2005 oder mit 40 Stunden wöchentlich ab dem 1. Februar 2006 zu besetzen
war, bedarf es zur weiteren Aufklärung der Zurückverweisung (§ 563 ZPO).
Der Hilfsantrag auf tatsächliche Beschäftigung ist in der Revisionsinstanz
nicht zur Entscheidung angefallen. |
| 10 |
I. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die
Klage auch im Hauptantrag zulässig. |
| 11 |
Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der auf
Vertragsänderung gerichtete Antrag sei unzulässig. Es hat gemeint, der Antrag
sei nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil der Kläger
die Höhe der zwischen den Parteien streitigen Vergütung nicht in den Klageantrag
aufgenommen habe. |
| 12 |
Das ist unzutreffend. Die Klage ist hinreichend bestimmt.
Das Landesarbeitsgericht hat es unterlassen, den Antrag auszulegen. Der
Beklagte soll das Angebot des Klägers annehmen, ihn ab dem 1. Oktober 2005
mit einer regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit von 36 Wochenstunden, hilfsweise
von 40 Wochenstunden, zu beschäftigen. Der Kläger begehrt die Zustimmung
des Beklagten zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit
gem. § 9 TzBfG in Form einer Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung
iSv. § 894 ZPO. Aus der Klageschrift ergibt sich, dass die mit Ausnahme
der Arbeitszeit übrigen vertraglichen Arbeitsbedingungen unverändert bleiben
sollen. Dies gilt insbesondere für die weitere Anwendung der tarifvertraglichen
Vergütungsbestimmungen. Mit diesem Inhalt ist der Antrag genügend bestimmt. |
| 13 |
II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 9 TzBfG
Anspruch auf Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit. Der Beklagte
ist daher verpflichtet, den Wunsch des Klägers auf Verlängerung seiner vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit in der Weise zu berücksichtigen, dass er dessen
Vertragsänderungsangebot annimmt. Denn § 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber,
einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer
Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat,
bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt
zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. |
| 14 |
1. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 9 TzBfG
sind erfüllt. |
| 15 |
a) Der Kläger ist teilzeitbeschäftigt iSv. § 2 TzBfG. Seine
regelmäßige vertragliche Arbeitszeit von 20 Stunden ist kürzer als die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten (§ 2 Abs. 1 Satz 4
TzBfG), die nach § III Ziff. 1.1 des MTV-Kraftfahrzeuggewerbe mindestens
36 Stunden beträgt. |
| 16 |
b) Der Kläger hat dem Beklagten im August 2005 angezeigt,
dass er eine Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit wünsche. Mit
Anwaltsschreiben vom 23. September 2005 konkretisierte er seinen Wunsch
auf eine Vollzeittätigkeit von 36 Stunden wöchentlich ab dem 1. Oktober
2005. Seit diesem Zeitpunkt waren auch, wie sich aus den Ausschreibungen
des Beklagten ergibt, freie zur Besetzung vorgesehene Vollzeitarbeitsplätze
für Disponenten in der Pannenhilferegion West vorhanden. |
| 17 |
c) Der Kläger hat seinen Verlängerungswunsch im Rahmen der
aktuellen Stellenbesetzung auch ausreichend bestimmt angezeigt. Zumindest
aus dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2005
war für den Beklagten erkennbar, dass er eine Vollzeittätigkeit mit 36 Stunden
wöchentlich ab dem 1. Oktober 2005 wünsche. |
| 18 |
2. § 9 TzBfG begründet - wenn sich wie hier keine besser
geeigneten Konkurrenten bewerben - einen einklagbaren Rechtsanspruch des
Arbeitnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit durch Vertragsänderung
(vgl. Hk-TzBfG/Boecken § 9 Rn. 35; Jacobs in Annuß/Thüsing TzBfG § 9 Rn.
34; Boewer TzBfG § 9 Rn. 50) . § 8 und § 9 TzBfG bezwecken die Flexibilisierung
der individuellen Arbeitszeit innerhalb des im Übrigen unverändert bestehenden
Arbeitsverhältnisses. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn der Arbeitnehmer
einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf vertragliche Verlängerung
seiner Arbeitszeit hat (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 19, AP
TzBfG § 9 Nr. 1 = EzA TzBfG § 9 Nr. 1) . |
| 19 |
3. Die von dem Beklagten am 24. August 2005 zur Besetzung
ausgeschriebenen vier neuen Vollzeitdisponentenstellen sind “entsprechende
freie Arbeitsplätze” iSv. § 9 TzBfG. |
| 20 |
a) Der Anspruch nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein “entsprechender
freier Arbeitsplatz” zu besetzen ist. Dazu muss zumindest ein freier und
nach dem Willen des Arbeitgebers zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden sein.
Dieser muss dem Arbeitsplatz entsprechen, auf dem der Arbeitnehmer, der
den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit
ausübt. Damit wird eine Vergleichbarkeit der Arbeitsplätze vorausgesetzt.
Diese liegt nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG vor, wenn die Tätigkeit gleich
oder zumindest ähnlich ist. Eine ausreichende Vergleichbarkeit ist nur dann
gegeben, wenn beide Tätigkeiten die gleichen Anforderungen an die Eignung
der Arbeitnehmer stellen. |
| 21 |
Der Kläger ist seit Jahren als Disponent beim Beklagten beschäftigt.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass er für die neu eingerichteten und
zur Besetzung ausgeschriebenen “freien” Disponentenstellen fachlich und
persönlich geeignet war und noch immer ist. |
| 22 |
b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nur auf
die arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit, nicht aber auf die vom Arbeitgeber
beabsichtigte Abweichung in der Vergütung an. |
| 23 |
aa) Das folgt schon aus dem Wortlaut von § 9 TzBfG. Der Arbeitsplatz
muss entsprechend sein, nicht aber der Arbeitsvertrag. Arbeitsplatz ist
nach gebräuchlicher Auslegung die Beschäftigung in örtlich-räumlicher und
zugleich in funktionaler Hinsicht (vgl. BAG 30. November 1983 - 4 AZR 374/81
- Rn. 48, AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 20 = EzA TVG § 4
Metallindustrie Nr. 16). Die vom Arbeitgeber beabsichtigte Änderung von
sonstigen nicht arbeitsplatzbezogenen Arbeitsvertragsinhalten ist deshalb
unbeachtlich. Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der zu besetzende
und vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitsplatz dem vertraglich vereinbarten
Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers und damit seiner Eignung und Qualifikation
entspricht (vgl. Meinel/Heyn/Herms TzBfG 2. Aufl. § 9 Rn. 20 ff.; Schüren
AuR 2001, 321; Rolfs RdA 2001, 129, 139) . Auf sonstige arbeitsplatzunabhängige
Vertragsinhalte kann es nur ankommen, wenn sie auf andersartigen Arbeitsinhalten,
Aufgaben oder Kompetenzen beruhen (ErfK/Preis 7. Aufl. § 9 TzBfG Rn. 7;
BAG 25. Oktober 1994 - 3 AZR 987/93 - AuR 2001, 146 zu einer vergleichbaren
tariflichen Regelung) . |
| 24 |
bb) Diese Auslegung wird durch einen Vergleich mit § 7 Abs.
2 TzBfG bestätigt. Danach hat der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der ihm
den Wunsch nach Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten
Arbeitszeit angezeigt hat, über zu besetzende entsprechende Arbeitsplätze
zu informieren. Nach der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung
soll in diesem Zusammenhang nur über solche Arbeitsplätze informiert werden,
die für den Arbeitnehmer auf Grund seiner Eignung und Wünsche in Frage kommen
(BT-Drucks. 14/4625 S. 20). Die Beschränkung auf “entsprechende Arbeitsplätze”
soll deshalb gewährleisten, dass der Arbeitnehmer entsprechend seiner bisherigen
Tätigkeit auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz persönlich geeignet ist.
Aus diesem Grund bezieht sich die Informationspflicht des Arbeitgebers auch
nicht auf die Arbeitsvertragsinhalte des zu besetzenden Arbeitsplatzes. |
| 25 |
Diese Grundsätze gelten ebenso für die Auslegung des Begriffs
des “entsprechenden freien Arbeitsplatzes” in § 9 TzBfG; denn der vorausgehende
Informationsanspruch des § 7 Abs. 2 TzBfG dient ua. der Verwirklichung der
Ansprüche nach § 9 TzBfG. Der änderungswillige teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
soll durch die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 TzBfG
die Möglichkeit erhalten, seine Ansprüche nach § 9 TzBfG durchzusetzen.
Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber über die zu besetzenden Arbeitsplätze
informieren muss, die einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG begründen
können. |
| 26 |
cc) Für diese Auslegung spricht der Zusammenhang mit § 8
TzBfG und der mit dem Berücksichtigungsgebot in § 9 TzBfG verfolgte Zweck.
Ausdrückliches Ziel des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen TzBfG ist
nach § 1 dieses Gesetzes die Förderung der Teilzeitarbeit. Dazu dient der
in § 8 TzBfG begründete Anspruch des Arbeitnehmers auf unbefristete Verringerung
seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Mittelbar gehört auch die Verlängerung
der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG dazu. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen,
dass die Bereitschaft zum Wechsel in Teilzeit gesteigert wird, wenn dem
Arbeitnehmer ein Anspruch auf Rückkehr zu einer erhöhten Arbeitszeit eingeräumt
wird (BT-Drucks. 14/4374 S. 12, 18). Damit soll der Wechsel von Vollzeit-
zu Teilzeitarbeit und umgekehrt erleichtert werden (BT-Drucks. 14/4625 S.
2). Das Rückkehrrecht zur Vollzeitarbeit nach § 9 TzBfG soll dem Arbeitnehmer
die Entscheidung zur (vorübergehenden) Teilzeitarbeit erleichtern, da er
nicht befürchten muss, dauerhaft auf höhere Verdienstmöglichkeiten zu verzichten
(BT-Drucks. 14/4625 S. 15). Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn der
Arbeitgeber durch Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für die neu zu
besetzende Stelle den Anspruch aus § 9 TzBfG für den änderungswilligen Teilzeitarbeitnehmer
einseitig unattraktiv gestalten könnte. § 8 und § 9 TzBfG bezwecken die
Flexibilisierung der individuellen Arbeitszeit innerhalb eines im Übrigen
unverändert bestehenden Arbeitsverhältnisses (Senat 15. August 2006 - 9
AZR 8/06 - Rn. 19, AP TzBfG § 9 Nr. 1 = EzA TzBfG § 9 Nr. 1). |
| 27 |
dd) Zudem werden bei einer Verringerung oder Verlängerung
der Arbeitszeit ausschließlich Umfang und gegebenenfalls Verteilung der
Arbeitszeit verändert. Im Übrigen bleibt der Arbeitsvertrag unverändert.
Die Vergütung wird lediglich nach dem Grundsatz “pro rata temporis” entsprechend
angepasst. Der Gesetzgeber hat in § 9 TzBfG davon abgesehen, bei der Besetzung
eines freien Vollzeitarbeitsplatzes durch einen Teilzeitarbeitnehmer die
Geltung sämtlicher Arbeitsbedingungen des zu besetzenden Vollzeitarbeitsplatzes
auf das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Teilzeitarbeitnehmer vorzusehen
oder eine eigenständige Anpassungsregelung aufzunehmen. |
| 28 |
ee) Für diese Auslegung sprechen auch praktische Erwägungen.
Der Inhalt des Arbeitsvertrags steht erst mit Vertragsschluss fest. Wären
für die Prüfung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes die Inhalte des
Arbeitsvertrags, zB die Höhe der Vergütung, maßgebend, könnte erst zu diesem
Zeitpunkt festgestellt werden, ob ein entsprechender Arbeitsplatz zu besetzen
ist. Der Arbeitgeber könnte seiner Informationspflicht nach § 7 Abs. 2 TzBfG
deshalb erst bei Unterschriftsreife des Arbeitsvertrags nachkommen. Erst
nach diesem Zeitpunkt (Erfüllung der Informationspflicht) stünde fest, ob
er bei der Besetzung des Arbeitsplatzes teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
bevorzugt berücksichtigen muss. |
| 29 |
So ist es auch hier. Nach der Ausschreibung soll das Gehalt
ohne Tarifanwendung “nach näherer Vereinbarung” festgelegt werden. Ob dies
die Tarifvergütung des Klägers unterschreitet, würde erst mit der Vereinbarung
feststehen. Im Übrigen behauptet der Beklagte noch nicht einmal, dass die
angestrebte “tariffreie” Vergütung die Tarifvergütung unterschreiten soll. |
| 30 |
c) Ein Arbeitsplatz ist schließlich nur dann “entsprechend”
iSv. § 9 TzBfG, wenn er mit dem angezeigten Arbeitszeitwunsch des Teilzeitbeschäftigten
übereinstimmt. Die zu besetzenden Arbeitsplätze entsprechen dem zeitlichen
Zuschnitt des Verlängerungswunsches des Klägers. Gleich, ob der Beklagte
die Vollzeit mit 36 Stunden oder 40 Stunden in der Woche festlegen will,
der Kläger ist mit beiden Festlegungen einverstanden. |
| 31 |
aa) Da der Kläger vorrangig eine Verlängerung seiner Arbeitszeit
auf 36 Wochenstunden wünscht, ist von entscheidungserheblicher Bedeutung,
wie der Arbeitgeber den Umfang des Beschäftigungsbedarfs festgelegt hat.
Wenn die ausgeschriebenen Arbeitsplätze, wie der Beklagte behauptet, als
Vollzeitstellen mit 40 Stunden in der Woche besetzt werden sollen, fehlt
es an dem “entsprechenden” zeitlichen Zuschnitt des Arbeitsplatzes. Der
Arbeitgeber ist im Rahmen des § 9 TzBfG nicht verpflichtet, den freien Arbeitsplatz
den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers anzupassen (Hanau NZA 2001, 1168;
Meinel/Heyn/Herms § 9 Rn. 18) . Das Landesarbeitsgericht hat hier keine
tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Ausschreibungen selbst enthalten
keine Angaben über die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit. In diesem Zusammenhang
kann dahinstehen, ob die Klage notwendigerweise auf eine Vollzeitbeschäftigung
gerichtet sein muss oder der änderungswillige Arbeitnehmer auch eine Teilzeitbeschäftigung
in größerem als im bisherigen Umfang geltend machen kann (so Rolfs RdA 2001,
129, 139) . Der Kläger hat ausdrücklich eine Beschäftigung mit 36 Stunden
wöchentlich als Vollzeit verlangt. Das setzt voraus, dass die zu besetzenden
Vollzeitstellen auch einen zeitlichen Umfang von 36 Stunden wöchentlich
haben sollen. |
| 32 |
bb) Falls die ausgeschriebenen Stellen in Vollzeit mit 40
Stunden in der Woche besetzt werden sollen, handelt es sich jedenfalls im
Hinblick auf den zeitlichen Zuschnitt um einen entsprechenden Arbeitsplatz
iSv. § 9 TzBfG, soweit der Kläger hilfsweise eine Änderung seines Arbeitsvertrags
mit einer Vollzeittätigkeit von 40 Stunden in der Woche geltend macht. Der
gewünschte Arbeitszeitumfang wäre dann mit dem zeitlichen Umfang der Arbeitsplätze
identisch. Allerdings bestünde der Anspruch erst ab dem 1. Februar 2006,
da der Kläger eine Änderung seiner Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche
erstmals mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006, dem Beklagten am 18. Januar
2006 übergeben, geltend gemacht hat. Das ist ein neuer, weiterer Wunsch
nach § 9 TzBfG. Der Anspruch entsteht frühestens, nachdem der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seinen Wunsch auf eine entsprechende Verlängerung der vertraglichen
Arbeitszeit angezeigt hat. |
| 33 |
4. Der begehrten Verlängerung seiner Arbeitszeit steht entgegen
der Auffassung des Beklagten kein dringender betrieblicher Grund iSv. §
9 TzBfG entgegen, weil er die freien Arbeitsplätze nach seiner unternehmerischen
Entscheidung “tariffrei” besetzen will. Die Absicht des Arbeitgebers, die
auf Vollzeitarbeitsplätzen auszuübende gleiche Tätigkeit künftig anders
als die Teilzeitarbeit zu vergüten, ist kein entgegenstehender betrieblicher
Grund iSv. § 9 TzBfG. |
| 34 |
a) Nach § 9 TzBfG dürfen der vorrangigen Berücksichtigung
des die Verlängerung wünschenden Arbeitnehmers keine dringenden betrieblichen
Gründe entgegenstehen. Die negative Anspruchsvoraussetzung des Nichtentgegenstehens
bezieht sich regelmäßig nur auf die personelle Auswahl für die Besetzung
des freien Arbeitsplatzes. Denn der Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung
setzt schon voraus, dass der Arbeitgeber in freier Entscheidung die Besetzung
des freien Vollzeitarbeitsplatzes für sinnvoll hält. Wenn ein entsprechender
Arbeitsplatz nach dem Willen des Arbeitgebers besetzt werden soll, können
betriebliche Ablehnungsgründe sich nur im Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung
ergeben, zB ob der Teilzeitbeschäftigte auch persönlich in der Lage ist,
die längere Arbeitszeit zu verrichten (vgl. Hk-TzBfG/Boecken § 9 Rn. 26)
. Ebenso kann der vorrangigen Auswahl des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
entgegenstehen, dass er zum dringend betrieblich notwendigen Zeitpunkt der
Besetzung des Vollzeitarbeitsplatzes noch nicht zur Verfügung steht. Das
entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, nach der es um die
Beschäftigung mit längerer Arbeitszeit geht, die aus Sicht des Arbeitgebers
möglich ist (Senat 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 31, AP TzBfG § 9 Nr.
1 = EzA TzBfG § 9 Nr. 1) . |
| 35 |
b) Aus alledem folgt: Der Beklagte war vorliegend nicht berechtigt,
im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Verlängerung der Arbeitszeit des
Klägers zu verweigern. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob eine unternehmerische
Entscheidung, generell für neu eingestellte Arbeitnehmer aus Kostengründen
das Vergütungssystem zu wechseln, geeignet ist, als entgegenstehender betrieblicher
Grund iSv. § 9 TzBfG eingewandt zu werden. Der Beklagte hat hier noch nicht
einmal einen Systemwechsel dargelegt. So hat der Beklagte im Jahre 2006
für die Regionen Mitte und Süd weiterhin Stellen mit tariflicher Eingruppierung
ausgeschrieben. |
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2007
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Betriebsrat-Seminare
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Einigungsstelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10
Vergütung:
BGBl I 2010, 950
Urlaub:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10
Personenbedingte Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09
Ausschlussfrist:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09
Befristung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09
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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Abfindungsangebot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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