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Urteile zum Arbeitsrecht: 3 Sa 514/07 |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Hamm |
| Aktenzeichen: |
3 Sa 514/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
13.06.2007 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Bielefeld |
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.02.2007 - Az. 1 Ca 1781/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier ordentlicher
arbeitgeberseitiger Kündigungen. |
| 2 |
Der am 04.09.1969 geborene Kläger war seit dem 20.02.2006
als Transportarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. |
| 3 |
Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher befristeter
Arbeitsvertrag, der unter anderem folgende Regelungen vorsah: |
| 4 |
"§ 1 Dauer des Arbeitsverhältnisses/Probezeit/Kündigung |
| 5 |
Der Arbeitnehmer tritt am 20.02.2006 in die Dienste des Arbeitgebers
ein. Der Arbeitsvertrag ist befristet und endet, ohne dass es einer Kündigung
bedarf, am 19.02.2007. |
| 6 |
Das Arbeitsverhältnis kann auch während der Befristung beiderseits
gekündigt werden. Während der Probezeit; die für die ersten 6 Monate des
Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, kann das Arbeitsverhältnis von beiden
Seiten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Außerhalb
der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Einhaltung
der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden." |
| 7 |
Ob der Kläger regelmäßig acht Stunden je Arbeitstag tätig
war, wie die Beklagte behauptet, oder regelmäßig zehn Stunden, wie er behauptet,
ist unter den Parteien streitig. |
| 8 |
Streitig ist daher auch, ob der durchschnittliche Verdienst
des Klägers bei 1.750,00 € brutto oder lediglich bei 1.393,00 € brutto lag.
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| 9 |
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig ca. 2.000 Arbeitnehmer.
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| 10 |
Ein Betriebsrat besteht bei ihr nicht. |
| 11 |
Mit Schreiben vom 27.06.2006, das dem Kläger unter dem 30.06.2006
zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 13.07.2006. Unterzeichnet
war die Kündigung vom Einzelprokuristen S6 der Beklagten. |
| 12 |
Darüber, ob die Unterzeichnung dem Schriftformerfordernis
genügt, herrscht unter den Parteien Streit. |
| 13 |
Mit weiterem Schreiben vom 28.07.2006, das dem Kläger unter
dem 29.07.2006 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich
und hilfsweise ordentlich "innerhalb der Probezeit zum nächstmöglichen Termin".
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| 14 |
Gegen die Wirksamkeit der Kündigungen wendet sich der Kläger
mit der unter dem 11.07.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und
der am 08.02.2007 zu Protokoll erklärten Klageerweiterung. |
| 15 |
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom
27.06.2006 habe das Arbeitsverhältnis nicht wirksam aufgelöst, da das Schriftformerfordernis
nicht eingehalten sei. |
| 16 |
Eine Kündigung erfordere, dass das Kündigungsschreiben vom
Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sei. |
| 17 |
Eine Unterschrift setze ein aus Buchstaben einer üblichen
Schrift bestehendes Gebilde voraus, das allerdings nicht lesbar zu sein
brauche. Erforderlich sei jedoch, dass es sich um einen individuellen Schriftzug
handele, der sich als Wiedergabe eines Namens darstelle und die Absicht
einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse. Eine Unterzeichnung mit
einer Buchstabenfolge, die sich als bewusste und gewollte Namensabkürzung
darstelle, sei nicht als formgültige Unterschrift anzuerkennen. |
| 18 |
Diesen Anforderungen genüge die Unterschrift unter der streitbefangenen
Kündigungserklärung nicht. Das Schriftbild lasse nicht die Identität des
Unterzeichners erkennen. |
| 19 |
Hinsichtlich der zweiten Kündigung hat der Kläger die Auffassung
vertreten, diese habe nicht mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei
Wochen während einer Probezeit ausgesprochen werden können, da eine Probezeitvereinbarung
von sechs Monaten bei seiner einfachen Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer
unzulässig sei. |
| 20 |
Der Kläger hat beantragt, |
| 21 |
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung
der Beklagten vom 27.06.2006 nicht zum 13.07.2006 aufgelöst worden ist,
sondern bis zum 30.08.2007 fortbestanden hat. |
| 22 |
Die Beklagte hat beantragt, |
| 23 |
die Klage abzuweisen. |
| 24 |
Sie hat das Schriftformerfordernis für die Kündigung vom
27.06.2006 als erfüllt angesehen. Bei der Unterschrift seien der Anfangsbuchstabe
sowie ein angedeutetes "d" und ein weiter angedeutetes "u" zu erkennen,
wobei durch die Verlängerung der rechten Linie zum Ausdruck gebracht werde,
dass sich hieran noch ein weiterer Buchstabe anschließe. Dem Betrachter
werde daher verdeutlicht, dass nicht nur die Anfangsbuchstaben eines Namens
gesetzt worden seien, sondern ein vollständiger Name. Der Schriftzug lasse
auch eindeutig - zumindest andeutungsweise - Buchstaben erkennen. |
| 25 |
Hinsichtlich der weiteren Kündigung hat die Beklagte die
Auffassung vertreten, wirksam mit einer Frist von zwei Wochen kündigen zu
können. |
| 26 |
Mit Urteil vom 08.02.2007 hat das Arbeitsgericht festgestellt,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2006
nicht zum 13.07.2006 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.08.2006 fortbestanden
hat. |
| 27 |
Zur Begründung hat es ausgeführt, das Schreiben der Beklagten
vom 27.06.2006 enthalte keine wirksame Unterschrift, die den Anforderungen
des § 126 BGB entspreche. |
| 28 |
Die Unterschrift unter dem Kündigungsschreiben müsse einen
kennzeichnenden individuellen Schriftzug aufweisen, es müssten zumindest
einzelne Buchstaben erkennbar sein, die für eine Namensunterschrift und
nicht für eine Paraphe sprächen. Aus der Unterzeichnung des Kündigungsschreibens
ließen sich jedoch keineswegs deutlich einzelne Buchstaben erkennen, wenn
überhaupt sei der Anfang der Unterschrift ein bruchstückhaftes "S". Weitere
Buchstaben seien nicht erkennbar. |
| 29 |
Das Arbeitsverhältnis sei rechtswirksam allerdings durch
die zweite Kündigung vom 28.07.2006 aufgelöst worden, jedoch erst zum 31.08.2006.
Die Vereinbarung einer sechsmonatigen Probezeit für die relativ einfache
Tätigkeit des Klägers sei unwirksam. Die Dauer der Probezeit unterliege
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Zeitpunkt der Kündigung sei der
Kläger mehr als fünf Monate bereits tätig gewesen, eine derartige Probezeit
sei in jedem Fall zu lang, so dass die Beklagte die gesetzliche Kündigungsfrist
von vier Wochen zum Monatsende habe einhalten müssen. |
| 30 |
Gegen das unter dem 28.02.2007 zugestellte Urteil, auf dessen
Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter
dem 20.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich
begründet. |
| 31 |
Sie rügt zum einen, das Arbeitsgericht verkenne die Anforderungen,
die an eine Unterschrift im Sinne des § 126 BGB zu stellen seien. Das Arbeitsgericht
stelle fehlerhaft darauf ab, dass nur dann eine Unterschrift vorliege, wenn
mehrere Buchstaben deutlich zu erkennen seien. Dieser Maßstab gehe deutlich
über die Anforderungen des § 126 BGB hinaus. |
| 32 |
Zudem verkenne das Arbeitsgericht die Bedeutung der Vorschrift
des § 622 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift könne eine Probezeit längstens
für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden. Besondere Voraussetzungen
für die Vereinbarung einer Probezeit, insbesondere für deren Länge, schreibe
das Gesetz nicht vor. |
| 33 |
Die richtige Anwendung des § 622 Abs. 3 BGB müsse dazu führen,
dass die Parteien des Arbeitsvertrages völlig frei seien bei der Vereinbarung
einer vorgeschalteten Probezeit bis zur Länge von sechs Monaten. |
| 34 |
Die Beklagte beantragt, |
| 35 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.02.2007 abzuändern
und die Klage abzuweisen. |
| 36 |
Der Kläger beantragt, |
| 37 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 38 |
Er verteidigt die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den
Anforderungen an die Schriftform. |
| 39 |
Im Übrigen verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung, die
vereinbarte Probezeit sei unwirksam; die Qualifikationen eines Transportmitarbeiters
könne die Beklagte schon nach einem Monat feststellen, jedenfalls benötige
sie hierfür keine sechs Monate. |
| 40 |
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf
den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 41 |
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. |
| 42 |
A. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung
bestehen nicht. |
| 43 |
Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1,
2 c) ArbGG. |
| 44 |
Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. |
| 45 |
B. Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet. |
| 46 |
Das Arbeitsgericht hat der Kündigung der Beklagten vom 27.06.2006
zu Recht wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses die Wirksamkeit
versagt und im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum
31.08.2006 fortbestanden hat. |
| 47 |
I. Die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2006 konnte das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auflösen, da die Kündigung nach § 623
BGB i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB unwirksam ist. |
| 48 |
Die Beklagte hat die Schriftform bei der streitbefangenen
Kündigungserklärung nicht gewahrt. |
| 49 |
1) Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
durch Kündigung der Schriftform. |
| 50 |
Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Kündigungserklärung daher
vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein. |
| 51 |
Sinn und Zweck des § 126 Abs. 1 BGB ist die eindeutige Identifizierbarkeit
des Ausstellers einer privatschriftlichen Urkunde. Das gesetzliche Schriftformerfordernis
hat vor allem Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll Rechtsicherheit
für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. |
| 52 |
Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift erfüllt darüber
hinaus zusätzliche Zwecke: Durch die eigenhändige Unterschrift wird der
Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt damit eine unzweideutige
Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her und erfüllt damit
eine Identitätsfunktion. Außerdem wird durch die Verbindung zwischen Unterschrift
und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner
herrührt und hat damit Echtheitsfunktion. Schließlich erhält der Empfänger
der Erklärung die Möglichkeit, zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben
hat und ob die Erklärung echt ist; dem Unterschriftserfordernis wird daher
eine Verifikationsfunktion zuteil. |
| 53 |
Die Schriftform des § 623 BGB schützt damit vor allem dem
Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang der Kündigung, die nicht in seiner
Anwesenheit abgegeben wird, hinsichtlich der Identität des Ausstellers,
der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat,
regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann (BAG, Urteil vom
21.04.2005, EzA § 623 BGB 2002 Nr. 4). |
| 54 |
Was unter einer "Unterschrift" zu verstehen ist, ergibt sich
aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. |
| 55 |
Eine Unterschrift setzt danach ein aus Buchstaben einer üblichen
Schrift bestehendes Gebilde voraus, das allerdings nicht lesbar zu sein
braucht. Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität
des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges,
der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, der
sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen
Unterschriftsleistung erkennen lässt. Handzeichen, die allenfalls einen
Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge,
die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen
demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Urteil vom 22.10.1993,
NJW 1994, S. 55 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 29.10.1986, NJW 1987, S. 1333
m.w.N.). |
| 56 |
Unterschiedlich beurteilt wird lediglich die Frage, ob es
zu einer Unterschrift auch gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben erkennbar
sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift fehle (vgl. zum Streitstand
die Urteile des BGH vom 22.10.1993 und 29.10.1986, aaO.). |
| 57 |
Ob ein Schriftzeichen dabei eine Unterschrift oder eine lediglich
eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild.
Der Wille des Unterzeichnenden ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als
er in dem Schriftzug auch seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom
22.10.1993, aaO.). |
| 58 |
An das Schriftbild einer wirksamen Unterschrift dürfen jedoch
keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Vereinfachungen, Undeutlichkeiten
und Verstümmelungen sind unschädlich. Es muss sich aber gleichwohl vom äußeren
Erscheinungsbild her um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass
der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben
wollen. Die Unterschrift muss daher erkennen lassen, dass es sich um eine
endgültige Erklärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs mit
einer sogenannten Paraphe handelt (BAG, Urteil vom 29.07.1981, EzA § 518
ZPO Nr. 28). |
| 59 |
3) Diesen Anforderungen genügt die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens
vom 27.02.2006 durch den Einzelprokuristen S6 der Beklagten auch nach Auffassung
der Kammer nicht. |
| 60 |
Der Schriftzug unter der Kündigungserklärung stellt sich
nicht als Wiedergabe eines Namens dar und lässt nicht die Absicht einer
vollen Unterschriftsleistung erkennen. |
| 61 |
Es bestehen insoweit schon Bedenken, ob der Beginn der Unterzeichnung
überhaupt einen Buchstaben verdeutlicht. |
| 62 |
Die Unterzeichnung weist insoweit lediglich einen nach rechts
ansteigenden langen Strich auf, der in einem Bogen in einen waagerecht nach
links verlaufenden Strich mit einem weiteren nach rechts verlaufenden Haken
ausläuft. |
| 63 |
Nur mit großem Wohlwollen kann daher nach Auffassung der
Kammer bereits der Beginn der Unterzeichnung als Andeutung eines Buchstabens
verstanden werden. |
| 64 |
Jedenfalls aber stellt sich der weitere Schriftzug nicht
als Wiedergabe eines Namens mit der Absicht einer vollen Unterschriftsleistung
dar. Der Rest der Unterschrift besteht lediglich in einem langem, flach
nach rechts gerichteten Aufstrich mit einem kurzen Haken und einem weiteren
schräg nach rechts oben gerichteten Aufstrich. |
| 65 |
Selbst dann, wenn man nicht erfordern will, dass mindestens
einzelne Buchstaben erkennbar sein sollen, stellt sich der an den Anfangsbuchstaben
angeknüpfte Schriftzug nicht als ein solcher dar, der die Absicht voller
Namensunterschrift erkennen lässt. |
| 66 |
II. Die Kammer teilt darüber hinaus die Auffassung des Arbeitsgerichts,
dass die weitere Kündigung der Beklagten vom 28.07.2006 das Arbeitsverhältnis
der Parteien erst zum 31.08.2006 wirksam auflösen konnte. |
| 67 |
1) Die Vereinbarung der Parteien ist an den Maßstäben der
§§ 305 ff. BGB zu messen. |
| 68 |
a) Die §§ 305 ff. BGB finden zum einen Anwendung auf Arbeitsverhältnisse,
die ab dem 01.01.2002 begründet worden sind. |
| 69 |
Um ein solches Arbeitsverhältnis handelt es sich im Fall
des Klägers. |
| 70 |
b) Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen
alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen,
die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages
stellt. |
| 71 |
Vorliegend handelt es sich um solche allgemeinen Geschäftsbedingungen,
da die Beklagte Verträge der in Rede stehenden Art regelmäßig mit der in
Rede stehenden Probezeitvereinbarung Arbeitsverhältnissen zugrunde legt. |
| 72 |
2) Die Vereinbarung einer Probezeit von 6 Monaten ist unwirksam,
da sie den Kläger unangemessen benachteiligt. |
| 73 |
a) Unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist
eine Vertragsbestimmung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen
versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen
und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Interesse des Verwenders
an der Aufrechterhaltung der Klausel ist mit dem Interesse des Vertragspartners
am Wegfall und deren Durchsetzung durch die maßgebliche gesetzliche Bestimmung
abzuwägen, wobei der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen ist (BAG,
Urteil vom 31.08.2005, EzA § 6 AZG Nr. 6). |
| 74 |
Bei Verbraucherverträgen sind im Individualprozess nach §
310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung
nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände
zu berücksichtigen, was auch für Arbeitsverträge gilt, da der Arbeitnehmer
Verbraucher im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB ist (BAG, Urteil vom 25.05.2005,
EzA § 307 BGB 2002 Nr. 3). |
| 75 |
Zu den Begleitumständen gehören insbesondere persönliche
Eigenschaften des Vertragspartners, die sich auf seine Verhandlungsstärke
auswirken, Besonderheiten der konkreten Abschlusssituation und untypische
Sonderinteressen des Vertragspartners (BAG, Urteil vom 31.08.2005, aaO). |
| 76 |
b) Die Vereinbarung einer Probezeit auch für einfach gelagerte
Tätigkeiten benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu
und Glauben auch nach Auffassung der Kammer in unangemessener Weise. |
| 77 |
aa) Die Begründung eines Probearbeitsverhältnisses hat den
Zweck aus der Sicht des Arbeitgebers, ihm die Möglichkeit zu geben, sich
ein Urteil darüber zu bilden, ob der Arbeitnehmer für die ihm übertragene
Tätigkeit und Stellung im Betrieb geeignet ist. |
| 78 |
Ausgehend von diesem Zweck muss auch die Dauer der vereinbarten
Probezeit verhältnismäßig sein. Sie darf dabei keinen längeren Zeitraum
erfassen, als er zur Erprobung für die vorgesehene Tätigkeit erforderlich
ist. Dabei gibt es kein einheitliches Maß (vgl. beispielsweise Ermann/Belling,
BGB, § 622, Rz. 8; Schaub/ArbRHdb, § 40, Rdnr. 13; APS/Linck, § 622 BGB,
Rz. 86; Küttner/Kania, Personalbuch 2007, Probearbeitsverhältnis, Rz. 3;
KR-Spilger, § 622 BGB, Rz. 155 b; Muench ArbR/Richardi, § 44, Rdnr. 56;
Hromadka, BB 1993, S. 2372; LAG Hamm, Urteil vom 03.03.1995, LAGE § 611
BGB Probearbeitsverhältnis Nr. 3). |
| 79 |
bb) § 622 Abs. 3 BGB geht zwar davon aus, dass regelmäßig
sechs Monate hierfür ausreichen; bei einfach gelagerten Tätigkeiten wird
jedoch eine Höchstdauer von drei bis vier Monaten für verhältnismäßig erachtet
(vgl. beispielsweise Schaub, aaO.; Küttner/Kania, aaO.). |
| 80 |
cc) Als Orientierungshilfe kann dabei auch von Bedeutung
sein, welche Dauer die Tarifvertragsparteien für angemessen erachtet haben
(so beispielsweise auch Hromadka, aaO.). |
| 81 |
Der einheitliche Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer
in den Betrieben der Fleischwarenindustrie Westfalen in der maßgeblichen
Fassung sieht dabei in § 2 Ziff. 3 b) bei gewerblichen Arbeitnehmern eine
Probezeit von längstens zweiwöchiger Dauer vor. |
| 82 |
Hiervon entfernt sich die von der Beklagten vorgenommene
Regelung bei der als einfach gelagert anzusehenden Tätigkeit des Klägers
als Transportmitarbeiter in deutlicher Weise. |
| 83 |
Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine solche, bei
der in der Tat innerhalb kurzer Zeit eine ausreichende Eignung oder Nichteignung
für den Arbeitsplatz festgestellt werden kann. Hierfür erscheinen allenfalls
drei Monate als noch verhältnismäßig. Jedenfalls ist eine sechsmonatige
Probezeit für die in Rede stehende Art der Tätigkeit unangemessen. |
| 84 |
dd) Die Interessen des Arbeitgebers werden hierdurch auch
nicht unangemessen beeinträchtigt. |
| 85 |
Er bleibt weiterhin auch ohne Rücksicht auf die Dauer einer
vereinbarten Probezeit berechtigt, innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs.
1 KSchG das Arbeitsverhältnis ohne Erfordernis sozialer Rechtfertigung zu
kündigen. |
| 86 |
Die Beeinträchtigung des Arbeitgebers besteht lediglich darin,
eine längere Kündigungsfrist wahren zu müssen, wobei die Einhaltung der
gesetzlichen Grundkündigungsfrist aus § 622 Abs. 1 BGB gegenüber der verkürzten
Kündigungsfrist von zwei Wochen in einer Probezeit keine erhebliche Beeinträchtigung
darstellt. |
| 87 |
c) Der Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1 steht nicht § 307 Abs.
3 Satz 1 BGB entgegen, wonach die Absätze 1 und 2 nur für Bestimmungen in
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. |
| 88 |
aa) § 622 Abs. 3 BGB enthält keine Regelung dahingehend,
dass eine Probezeit generell für eine Dauer von sechs Monaten vereinbart
werden kann. |
| 89 |
bb) Die Auslegung von Gesetzen hat zunächst vom Wortlaut
auszugehen. |
| 90 |
Über den reinen Wortlaut hinaus ist der Wille des Gesetzgebers
und der von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck dann mitzuberücksichtigen,
sofern und soweit sie in der gesetzlichen Bestimmung ihren Niederschlag
gefunden haben. Dabei ist auch auf den Gesamtzusammenhang abzustellen, der
schon deswegen mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht
aus der einzelnen Norm auf den wirklichen Willen geschlossen werden kann. |
| 91 |
cc) Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen lässt sich
nach Auffassung der Kammer dem § 622 Abs. 3 BGB nicht entnehmen, dass die
Vereinbarung einer Probezeit bis zur Dauer von sechs Monaten generell als
Möglichkeit den Arbeitsvertragsparteien zur Verfügung gestellt wird und
einer gerichtlichen Überprüfung entzogen ist. |
| 92 |
Die in Rede stehende gesetzliche Bestimmung eröffnet den
Vertragsparteien die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwar während einer
"vereinbarten" Probezeit, lässt diese Kündigungsmöglichkeit mit verkürzter
Frist allerdings lediglich "längstens" für die Dauer von sechs Monaten zu. |
| 93 |
Mit der Regelung, dass die verkürzte Kündigungsfrist längstens
für einen bestimmten Zeitraum gelten kann, wird in ausreichender Weise zum
Ausdruck gebracht, dass damit nicht generell die bloße Vereinbarung der
Dauer der Probezeit maßgeblich für die verkürzte Kündigungsfrist sein soll. |
| 94 |
Dies führt zum Ergebnis, dass eine verkürzte Kündigungsfrist
nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sie innerhalb solcher Dauer einer Probezeit
erfolgt, die zum Zwecke der Erprobung im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit
angemessen und Verhältnismäßig ist (so ausdrücklich auch KR-Spilger, aaO.;
Hromadka, aaO.). |
| 95 |
Im Übrigen geht die Literatur, soweit ersichtlich, weitgehend
übereinstimmend davon aus, dass es keine gesetzliche Vorgabe für eine bestimmte
Dauer einer Probezeit gibt (anderer Auffassung MuenchKomm BGB/Hesse, § 622,
Rdnr. 31). |
| 96 |
3) Das Arbeitsverhältnis konnte daher lediglich mit der Grundkündigungsfrist
des § 622 Abs. 1 BGB gekündigt werden, so dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erst mit dem 31.08.2007 gegeben war. |
| 97 |
4) Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch nicht außerhalb
des Anwendungsbereichs der §§ 305 ff. BGB, |
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Einigungsstelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10
Vergütung:
BGBl I 2010, 950
Urlaub:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10
Personenbedingte Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09
Ausschlussfrist:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09
Annahmeverzug des Arbeitgebers:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09
Befristung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09
Urlaub:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG
Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Arbeitnehmerüberlassung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Abfindungsangebot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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