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Arbeitsrecht aktuell: 11/250 Überstunden: Bezahlung nicht immer erforderlich - Berliner Anwalt scheitert vor dem BAG




Arbeitsvertragsklauseln, denen zufolge Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, sind unwirksam, doch folgt daraus kein Anspruch auf Überstunden-Bezahlung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.08.2011, 5 AZR 406/10

15.12.2011. Wer Überstunden macht, arbeitet länger als er arbeiten müsste. Genauer gesagt wird die vom einzelnen Arbeitnehmer geschuldete, für ihn arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeit überschritten, und zwar auf Veranlassung oder zumindest mit Duldung des Arbeitgebers.

Überstunden sind im Allgemeinen zusätzlich zu bezahlen, d.h. der reguläre (Monats-)Lohn bzw. das reguläre (Monats-)Gehalt ist um das Geld für die Überstunden aufzustocken. Denn ansonsten würde der Arbeitnehmer ja mehr Arbeit leisten, als ihm der Arbeitgeber bezahlt, d.h. er würde im Umfang der geleisteten Überstunden umsonst arbeiten. Das kann der Arbeitgeber von einem "normalen" Arbeitnehmer nicht verlangen.

Aber haben auch sehr gut bezahlte Arbeitnehmer, die "Dienste höherer Art" leisten, immer einen Anspruch auf gesonderte Bezahlung ihrer Überstunden? Nein, nicht unbedingt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (BAG, Urteil vom 17.08.2011, 5 AZR 406/10).

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Müssen Überstunden immer bezahlt werden, wenn vertragliche Überstundenpauschalisierungen unwirksam sind?

Arbeitsvertragliche Überstundenregelungen sehen manchmal vor, dass Überstunden nicht gesondert zu bezahlen sind, sondern mit dem Festgehalt abgegolten sind. Solche Klauseln sind in aller Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der Arbeitgeber einseitig in seinem Interesse ausgearbeitet hat und dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss zur Annahme stellt. Als AGB müssten solche Überstunden-Abgeltungsklauseln für den Arbeitnehmer klar und verständlich sein, denn das schreibt § 307 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.

Solche Abgeltungsklauseln sind aber meist alles andere als klar und verständlich, da sich ihnen meist nicht entnehmen lässt, wieviele Überstunden denn „erforderlich“ sein werden und in welchem Umfang der Arbeitnehmer daher für seine Arbeit keine Bezahlung erhalten soll. Daher ist die Klausel, wonach "erforderliche Überstunden" mit dem Gehalt abgegolten sind, unwirksam (BAG, Urteil vom 01.09.2010, 5 AZR 517/09, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/010 Keine pauschale Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ mit dem Gehalt).

Dass eine Überstundenpauschalisierung unwirksam ist, heißt meistens, dass geleistete Überstunden zu bezahlen sind, denn dann ist § 612 Abs.1 BGB anzuwenden. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Und das ist bei den meisten Arbeitnehmern der Fall. Aber nicht unbedingt bei gut bezahlten Arbeitnehmern, die "höhere Dienste" leisten.

BAG: Berliner Rechtsanwalt mit einem Jahresgehalt von 88.000 EUR kann keine Bezahlung von Überstunden verlangen

In dem Streitfall hatte ein angestellter Rechtsanwalt aus Berlin mit einem Jahresgehalt von zuletzt 88.000 EUR nach seiner Entlassung Bezahlung für 930 Überstunden eingeklagt, immerhin 39.362,26 EUR brutto. Im Arbeitsvertrag war eine Klausel enthalten, der zufolge "eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit" durch die zu zahlende Bruttovergütung abgegolten sein sollte.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Klage abgewiesen, da es meinte, der Anwalt hätte genauer vortragen müssen, zu welchen Zeiten und warum er Überstunden geleistet hatte. Dagegen hatte er vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg Erfolg, da das LAG ohne nähere Begründung davon ausging, dass die streitigen Überstunden auf der Grundlage von § 612 Abs.1 BGB zu bezahlen seien. Und die Überstunden selbst, so das LAG, hatte der Anwalt angeblich genügend konkret dargelegt. Hier sei von einer Duldung der Überstunden durch die Kanzleiinhaber auszugehen. Denn der Arbeitgeber duldet Überstunden, so das LAG, wenn Überstunden über mehrere Wochen hinweg erbracht werden und der Arbeitgeber keinerlei ernst gemeinte organisatorischen Vorkehrungen trifft, um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden.

Hier hat das BAG nicht mitgemacht. Denn das LAG hatte zwar richtig gesehen, dass die Pauschalisierungsklausel wegen Unklarheit unwirksam war, doch folgt daraus nicht immer, dass Überstunden gesondert zu bezahlen sind. Es gibt "bei Diensten höherer Art", so das BAG, keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist. Hier hätte der klagende Anwalt also darlegen müssen, dass mit ihm vergleichbare angestellte Anwälte in der beklagten Kanzlei und/oder in anderen Kanzleien in der Regel Bezahlung für ihre Überstunden erhalten. Das hatte er nicht getan. Außerdem gab es nach dem Sachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass er auf eine Aufnahme als Partner gehofft und in dieser Hoffnung Überstunden geleistet hatte. Das tat er auf sein Risiko, so das BAG.

Fazit: Arbeitsvertragsklauseln, denen zufolge Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind, sind unwirksam, doch folgt daraus nicht in allen Fällen ein Anspruch auf Überstundenbezahlung. Besser verdienenden Arbeitnehmern und ihren Anwälten ist bei Überstundenklagen daher zu raten, vor Gericht den Nachweis zu führen, dass vergleichbare Arbeitnehmer im Unternehmen des Arbeitgebers und/oder in der jeweiligen Branche eine Bezahlung für geleistete Überstunden erhalten. Sonst folgt auf die Freude über die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überstundenpauschalisierung rasch die Enttäuschung darüber, dass der Arbeitgeber die Überstunden trotzdem nicht bezahlen muss.

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Letzte Überarbeitung: 9. Mai 2012

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