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Arbeitsrecht aktuell: 12/019 Überstunden - Duldung durch Führungskraft genügt
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Kennt und duldet eine Führungskraft, dass Arbeitnehmer Überstunden machen, muss der Arbeitgeber das gelten lassen
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.12.2011, 6 Sa 1941/11
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16.01.2012. Ziehen Arbeitnehmer vor das Arbeitsgericht mit dem Ziel, den Arbeitgeber zur Zahlung von Überstunden verurteilen zu lassen, geht das meist schief. Dass Überstunden-Zahlungsklagen meist scheitern, ist durch die Darlegungs- und Beweislast bedingt: Sie liegt nämlich weitgehend beim Arbeitnehmer.
Konkret muss der Arbeitnehmer nämlich vor Gericht jede einzelne Überstunde belegen, für die er eine Vergütung haben möchte. Aber ein solcher Vortrag genügt noch nicht einmal: Eine Überstunde besteht ja nicht einfach darin, dass man länger arbeitet als eigentlich vorgesehen, sondern dass dies auf Anweisung des Arbeitgebers geschieht. Zumindest aber muss der Arbeitneher die Überstunde mit "Wissen und Wollen" des Arbeitgebers geleistet haben.
In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers bei Überstunden-Zahlungsklagen ein wenig abgemildert: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.12.2011, 6 Sa 1941/11.
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Werden Arbeitszeiten nicht automatisch erfasst wie z.B. mit Hilfe einer Stempeluhr, fällt es normalen Arbeitnehmern bereits schwer, sich konkret an ihre Arbeitszeiten der vergangenen Wochen zu erinnern. Erst recht weiß man normalerweise nicht, wie lange man in den letzten zwölf oder 24 Monaten im Betrieb anwesend war. Und schon gar nicht weiß man, welche Aurgaben man an jedem einzelnen Tag nach Dienstschluss noch erledigt hat, und/oder dass der Arbeitgeber konkrete Anweisungen gegeben hat, solche Überstunden abzuleisten.
Der Arbeitgeber seinerseits erinnert sich bei einer Überstunden-Zahlungsklage vor Gericht meist an keine einzige Überstunde. Das ist meist keine böse Absicht, sondern entspricht schlicht der Wahrheit, wenn der Arbeitgeber nämlich keine Aufzeichnungen über die täglichen Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitnehmer führt.
Hier helfen Stundenzettel oder andere Aufzeichnungen über die Arbeitszeit, vorausgesetzt, sie werden einigermaßen regelmäßig geführt und sind dem Arbeitgeber bekannt. Denn wenn der Arbeitgeber auf einer solchen Arbeitszeiterfassung weiß, wie lange einzelne Arbeitnehmer über das reguläre Dienstende hinaus arbeiten, dann gehen die Gerichte davon aus, dass er diese ihm bekannten Arbeitszeiten bzw. Überstunden "duldet". Und ein solches Dulden von Überstunden durch den Arbeitgeber genügt vor Gericht, d.h. es hat dieselbe rechtliche Bedeutung wie eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden.
Aber genügt es auch, wenn eine Führungskraft Überstunden duldet?
Im Streitfall war eine Arbeitnehmerin mit einem Gehalt von 2.000,00 EUR brutto bei ihrer Einstellung von ihrem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden, Arbeitsbeginn und Arbeitsende in eine im Computer hinterlegte Anwesenheitsliste einzutragen. Durch das Programm waren die täglichen Arbeitsstunden und unter Berücksichtigung von Pausenzeiten die täglichen Mehrarbeitszeiten errechnet worden, wobei das Programm auf volle fünf Minuten auf- bzw. abrundete.
Da der Arbeitgeber etwa 380 Überstunden, die sich auf dieser Grundlage errechneten, nicht zahlen wollte, zog die Arbeitnehmerin vor das Arbeitsgericht Berlin, das der Klage weitgehend stattgab. Denn der Arbeitgeber müsse sich, so das Arbeitsgericht, das Verhalten des Vorgesetzten der Klägerin zurechnen lassen. Daher sei von einer Duldung der erbrachten Überstunden durch den verklagten Arbeitgeber auszugehen.
Das sah auch das LAG Berlin-Brandenburg so. Die Stundenaufzeichnungen waren vom Vorgesetzten der Klägerin veranlasst worden, d.h. der Vorgesetzte bestand auf dieser Art von Zeiterfassung und kannte sie, ohne ihre Richtigkeit vor Erhebung der Klage jemals beanstandet zu haben. Dann aber kann der verklagte Arbeitgeber im Prozess nicht einwenden, er wüsste von nichts. Und auch die ins Blaue hinein angestellte Mutmaßung des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin hätte während der als Arbeitszeiten erfassten Überstunden gar nicht gearbeitet, sind dann rechtlich bedeutungslos.
Fazit: Ohne konkrete tägliche Arbeitszeiterfassung sind Überstunden-Zahlungsklagen meist chancenlos. Gibt es dagegen eine solche Arbeitszeiterfassung und kennt der Arbeitgeber oder ein Dienstvorgesetzter sie, wendet sich das Blatt: Dann kann der Arbeitgeber im Prozess meist kaum noch etwas Substantielles gegen den Überstunden-Vortrag des Arbeitnehmers einwenden.
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Letzte Überarbeitung: 9. Mai 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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