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BAG, Ur­teil vom 12.06.2019, 7 AZR 428/17

   
Schlagworte: Auflösende Bedingung, Geschäftsführer, Geschäftsführervertrag, AGB-Kontrolle
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 428/17
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 12.06.2019
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 18.01.2017, 24 Ca 4921/16,
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017, 2 Sa 2/17
   

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

7 AZR 428/17
2 Sa 2/17
Lan­des­ar­beits­ge­richt
Ba­den-Würt­tem­berg

 

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
12. Ju­ni 2019

UR­TEIL

Schie­ge, Ur­kunds­be­am­ter
der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

 

Kläger, Be­ru­fungskläger und Re­vi­si­onskläger,

 

pp.

 

Be­klag­te, Be­ru­fungs­be­klag­te und Re­vi­si­ons­be­klag­te,

 

hat der Sieb­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 12. Ju­ni 2019 durch die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin am Bun­de­sar­beits­ge­richt Gräfl, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Renn­pferdt und den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Was­kow so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Han­sen und Busch für Recht er­kannt:


 

- 2 -

Die Re­vi­si­on des Klägers ge­gen das Ur­teil des Lan­de­sar­beits­ge­richts Ba­den-Würt­tem­berg vom 12. Ju­li 2017 - 2 Sa 2/17 - wird zurück­ge­wie­sen.

Der Kläger hat die Kos­ten der Re­vi­si­on zu tra­gen.

 

Von Rechts we­gen!

 

Tat­be­stand

 

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob ihr Ar­beits­verhält­nis auf­grund auflö­sen­der Be­din­gung am 31. März 2017 ge­en­det hat.

1

Der Kläger war seit dem 1. April 1993 bei der Be­klag­ten, die vor ih­rer Um­fir­mie­rung im Ja­nu­ar 2014 un­ter E R AG (im Fol­gen­den REG) fir­mier­te, und ih­ren Rechts­vorgänge­rin­nen in ver­schie­de­nen lei­ten­den Po­si­tio­nen beschäftigt, zu­letzt als Ab­tei­lungs­lei­ter.

2

Mit Wir­kung zum 1. Ju­li 2005 wur­de der Kläger zum Geschäftsführer der T G G GmbH (im Fol­gen­den TGG), ei­ner E-Toch­ter­ge­sell­schaft, be­stellt. Sein Dienst­ver­trag mit der TGG vom 13. Mai 2005 war bis zum 30. Ju­ni 2010 be­fris­tet. Fer­ner war ver­ein­bart, dass der Dienst­ver­trag sich im Fall ei­ner er­neu­ten Be­stel­lung zum Geschäftsführer ent­spre­chend verlängert und während des Verlänge­rungs­zeit­raums mit ei­ner Frist von sechs Mo­na­ten zum je­wei­li­gen Ka­len­der­vier­tel­jahr gekündigt wer­den kann. Das Ru­he­ge­halt und die Hin­ter­blie­be-nen­ver­sor­gung rich­te­ten sich laut Dienst­ver­trag nach der Zu­satz­ver­ein­ba­rung zum Ar­beits­ver­trag, wel­che der Kläger mit der Be­klag­ten am 12. Mai 2005 im Hin­blick auf sei­ne Be­stel­lung zum Geschäftsführer der TGG ge­schlos­sen hat­te. Die­se Zu­satz­ver­ein­ba­rung enthält ua. fol­gen­de Be­stim­mun­gen:

 

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"1.  Ru­hen des Ar­beits­verhält­nis­ses und be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung

Das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­ver­hält­nis wird ab dem Zeit­punkt der Auf­nah­me der Tä­tig­keit als Geschäftsführer der TGG ru­hend ge­stellt.

Wird Herr M über den Zeit­raum der ers­ten Be­s­tel­lung, al­so über den 30. Ju­ni 2010 hin­aus er­neut be­stellt, und wird das Dienst­verhält­nis mit der TGG ent­spre­chend verlängert, wird das ru­hen­de Ar­beits­ver­hält­nis zum Zwe­cke der Fortführung der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung wei­ter auf­recht­er­hal­ten. Es lebt al­ler­dings bei Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses mit der TGG im nach­fol­gen­den Be­stel­lungs­zeit­raum nicht mehr auf.

Soll­te Herr M während des nach­fol­gen­den Be­stel­lung bei der TGG aus­schei­den, en­det gleich­zei­tig mit dem Zeit­punkt des Aus­schei­dens aus der TGG au­to­ma­tisch auch das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis mit der REG, oh­ne dass es in­so­weit ei­ner Kündi­gung be­darf.

Die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung wird ent­spre­chend den Be­stim­mun­gen des Be­trAVG auf­recht er­hal­ten.

Die Par­tei­en ge­hen im Rah­men der Re­ge­lun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung da­von aus, dass die für die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung er­for­der­li­chen Zuführun­gen zu den Pen­si­onsrück­stel­lun­gen der REG von der TGG er­stat­tet wer­den.

2. Rück­kehr­re­ge­lung

Für den Fall, dass das Dienst­verhält­nis mit der TGG vor dem 30. Ju­ni 2010 be­en­det wird oder dass Herr M über den Zeit­raum der ers­ten Be­stel­lung hin­aus von der TGG nicht wie­der zum Geschäftsführer be­stellt wird, oh­ne dass dies auf Gründe gestützt wird, die in der Per­son oder dem Ver­hal­ten von Herrn M lie­gen, die ei­ne Kündi­gung des Dienst­verhält­nis­ses recht­fer­ti­gen würden, lebt das ru­hen­de Ar­beits­ver­hält­nis mit fol­gen­der Maßga­be wie­der auf:

…“

 

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3

Der Kläger wur­de in der Fol­ge­zeit zwei­mal er­neut je­weils be­fris­tet für die Dau­er von fünf Jah­ren zum Geschäftsführer der TGG be­stellt. Ent­spre­chend wur­de sein Dienst­verhält­nis mit der TGG mit Ver­ein­ba­rung vom 21. April 2010 bis zum 30. Ju­ni 2015 und mit Ver­ein­ba­rung vom 12. April 2015 bis zum 30. Ju­ni 2020 verlängert. Am 22. Ju­li 2016 wur­de der Kläger von sei­nem Amt als Geschäftsführer der TGG ab­be­ru­fen. Gleich­zei­tig kündig­te die TGG den Dienst­ver­trag mit dem Kläger zum 31. März 2017. Mit Schrei­ben vom 26. Ju­li 2016 teil­te die Be­klag­te dem Kläger mit, sein ru­hen­des Ar­beits­verhält­nis en­de we­gen der Be­en­di­gung des Dienst­ver­trags mit der TGG mit Ab­lauf des

31. März 2017.

4

Mit sei­ner am 8. Au­gust 2016 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen und der Be­klag­ten am 13. Au­gust 2016 zu­ge­stell­ten Kla­ge hat sich der Kläger ge­gen die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses auf­grund der auflösen­den Be­din­gung zum 31. März 2017 ge­wandt. Er hat die An­sicht ver­tre­ten, die in Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung ver­ein­bar­te auflösen­de Be­din­gung sei nicht ein­ge­tre­ten, da sie nur für den Fall des Aus­schei­dens in der zwei­ten Be­stell­pe­ri­ode ver­ein­bart sei. Die Be­din­gungs­ab­re­de sei in­trans­pa­rent. Die auflösen­de Be­din­gung sei nicht durch ei­nen sach­li­chen Grund ge­recht­fer­tigt.

5

Der Kläger hat be­an­tragt

fest­zu­stel­len, dass das zwi­schen den Par­tei­en be­ste­hen­de Ar­beits­verhält­nis auf­grund der auflösen­den Be­din­gung im Ar­beits­ver­trag gemäß Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung vom 12. Mai 2005 nicht zum 31. März 2017 be­en­det wor­den ist.

6
Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen. 7

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung des Klägers zurück­ge­wie­sen. Mit der Re­vi­si­on ver­folgt der Kläger sein Kla­ge­be­geh­ren wei­ter.

 

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Ent­schei­dungs­gründe

 

8
Die zulässi­ge Re­vi­si­on des Klägers ist un­be­gründet. 9

A. Ge­gen die Zulässig­keit der Re­vi­si­on be­ste­hen kei­ne durch­grei­fen­den Be­den­ken. Ent­ge­gen der An­sicht der Be­klag­ten genügt die Re­vi­si­ons­be­grün­dung noch den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen.

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I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Re­vi­si­ons­kläger die Re­vi­si­on be­gründen. Die Be­gründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die­je­ni­gen Umstände be­zeich­nen, aus de­nen sich die Rechts­ver­let­zung er­ge­ben soll. Dies er­for­dert die kon­kre­te Dar­le­gung der Gründe, aus de­nen das an­ge­foch­te­ne Ur­teil rechts­feh­ler­haft sein soll. Die Re­vi­si­ons­be­gründung muss den an­ge­nom­me­nen Rechts­feh­ler des Lan­des­ar­beits­ge­richts da­bei in ei­ner Wei­se auf­zei­gen, dass Ge­gen­stand und Rich­tung des Re­vi­si­ons­an­griffs er­kenn­bar sind. Die Re­vi­si­ons­be­gründung hat sich des­halb mit den tra­gen­den Gründen des Be­ru­fungs­ur­teils aus­ein­an­der­zu­set­zen. Die bloße Dar­stel­lung an­de­rer Rechts­an­sich­ten oh­ne er­kenn­ba­re Aus­ein­an­der­set­zung mit den Gründen des Be­ru­fungs­ur­teils genügt den An­for­de­run­gen an ei­ne ord­nungs­gemäße Re­vi­si­ons­be­gründung eben­so we­nig wie die Wie­der­ga­be des bis­he­ri­gen Vor­brin­gens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Re­vi­si­onsführer die tatsächli­chen und/oder recht­li­chen Würdi­gun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts le­dig­lich mit for­mel­haf­ten Wen­dun­gen rügt (vgl. zur st. Rspr. BAG 30. Au­gust 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 12, BA­GE 160, 133).

11

II. Die­sen An­for­de­run­gen wird die Re­vi­si­ons­be­gründung noch ge­recht.

12

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat an­ge­nom­men, die auflösen­de Be­din­gung sei ein­ge­tre­ten. Das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en en­de nach Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung auch dann, wenn der Kläger nach Ab­lauf der zwei­ten Be­stell­pe­ri­ode als Geschäftsführer aus dem Dienst­verhält­nis mit der TGG aus­schei­de. Die auflösen­de Be­din­gung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Tz­B­fG sach­lich ge­recht­fer­tigt. Der Kläger ha­be sei­ne Pflich­ten aus dem Ar­beits­verhält­nis mit der Be­klag­ten während der Dau­er sei­ner Geschäftsführ­ertätig­keit bei der

 

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TGG nicht erfüllen können. Die Par­tei­en hätten das Ar­beits­verhält­nis gleich­wohl nicht be­en­det, son­dern das Ru­hen des Ar­beits­verhält­nis­ses, ei­ne be­fris­te­te Rück­kehr­re­ge­lung und die Auf­recht­er­hal­tung der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung ver­ein­bart. Mit der bis zum 30. Ju­ni 2010 ver­ein­bar­ten Rück­kehrmöglich­keit sei der Kläger für den Fall ab­ge­si­chert wor­den, dass sein Dienst­verhält­nis mit der TGG nicht über den 30. Ju­ni 2010 hin­aus fort­geführt wer­de; die Be­klag­te ha­be nicht zeit­lich un­be­grenzt mit der Rück­kehr des Klägers rech­nen müssen. Nach dem 30. Ju­ni 2010 ha­be das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis nur noch den Sinn ge­habt, die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung für die Dau­er der Geschäftsführ­ertätig­keit auf­recht­zu­er­hal­ten.

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Mit die­ser Ar­gu­men­ta­ti­on des Lan­des­ar­beits­ge­richts setzt sich die Re­vi­si­ons­be­gründung zwar nur knapp aus­ein­an­der. Sie ver­deut­licht den von ihr an­ge­nom­me­nen Rechts­feh­ler des Lan­des­ar­beits­ge­richts aber gleich­wohl in ei­ner Wei­se, die Ge­gen­stand und Rich­tung des Re­vi­si­ons­an­griffs noch hin­rei­chend er­ken­nen lässt. Der Kläger macht mit der Re­vi­si­on gel­tend, der Wort­laut von Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung ste­he der vom Lan­des­ar­beits­ge­richt vor­ge­nom­me­nen Aus­le­gung ent­ge­gen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt ha­be nicht berück­sich­tigt, dass er nach sei­nem Aus­schei­den aus dem Dienst­verhält­nis mit der TGG auf die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit der Be­klag­ten an­ge­wie­sen sei. Der Aus­schluss des Rück­kehr­rechts für den Fall der er­neu­ten Be­stel­lung zum Geschäftsführer sei un­wirk­sam, da der In­halts- und Be­stands­schutz des Ar­beits­verhält­nis­ses da­mit funk­ti­ons­wid­rig be­sei­tigt wer­de. Den Par­tei­en ste­he es nicht frei, über den Kern­be­reich des Ar­beits­verhält­nis­ses zu dis­po­nie­ren. Träfen die­se Rügen des Klägers zu, wären sie ge­eig­net, die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung ins­ge­samt in Fra­ge zu stel­len.

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B. Die Re­vi­si­on ist un­be­gründet. Die Vor­in­stan­zen ha­ben die Kla­ge zu Recht ab­ge­wie­sen. Die Be­din­gungs­kon­troll­kla­ge ist un­be­gründet. Das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en hat auf­grund des Ein­tritts der auflösen­den Be­din­gung in Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung vom 12. Mai 2005 am 31. März 2017 ge­en­det.

 

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I. Nach Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung en­det das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis mit der Be­klag­ten au­to­ma­tisch, wenn der Kläger „während des nach­fol­gen­den Be­stel­lung“ bei der TGG aus­schei­det. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die­se Re­ge­lung zu­tref­fend da­hin­ge­hend aus­ge­legt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en nicht nur bei ei­ner Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses mit der TGG in der zwei­ten Pe­ri­ode der Be­stel­lung zum Geschäftsführer, son­dern bei ei­ner Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses in al­len nach­fol­gen­den Be­stell­pe­rio­den en­det.

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1. Die Aus­le­gung der Ab­re­de in Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung rich­tet sich nach den für All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten­den Aus­le­gungs­re­geln, da es sich bei die­ser Ver­ein­ba­rung nach den Fest­stel­lun­gen des Lan­des­ar­beits­ge­richts um ei­ne so­ge­nann­te Ein­mal­be­din­gung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB han­delt. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen und Ein­mal­be­din­gun­gen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach ih­rem ob­jek­ti­ven In­halt und ty­pi­schen Sinn ein­heit­lich so aus­zu­le­gen, wie sie von verständi­gen und red­li­chen Ver­trags­part­nern un­ter Abwägung der In­ter­es­sen der nor­ma­ler­wei­se be­tei­lig­ten Ver­kehrs­krei­se ver­stan­den wer­den, wo­bei nicht die Verständ­nismöglich­kei­ten des kon­kre­ten, son­dern die des durch­schnitt­li­chen Ver­trags­part­ners des Ver­wen­ders zu­grun­de zu le­gen sind. An­satz­punkt für die nicht am Wil­len der je­wei­li­gen Ver­trags­part­ner zu ori­en­tie­ren­de Aus­le­gung All­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen ist in ers­ter Li­nie der Ver­trags­wort­laut. Ist die­ser nicht ein­deu­tig, kommt es für die Aus­le­gung ent­schei­dend dar­auf an, wie der Ver­trags­text aus Sicht der ty­pi­scher­wei­se an Geschäften die­ser Art be­tei­lig­ten Ver­kehrs­krei­se zu vers­te­hen ist. Bleibt nach Ausschöpfung der Aus­le­gungs­me­tho­den ein nicht be­heb­ba-rer Zwei­fel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Las­ten des Ver­wen­ders. Die An­wen­dung der Un­klar­hei­ten­re­gel des § 305c Abs. 2 BGB setzt al­ler­dings vor­aus, dass die Aus­le­gung ei­ner ein­zel­nen AGB-Be­stim­mung min­des­tens zwei Er­geb­nis­se als ver­tret­bar er­schei­nen lässt und kei­nes von die­sen den kla­ren Vor­zug ver­dient. Es müssen trotz der Ausschöpfung an­er­kann­ter Aus­le­gungs­me­tho­den „er­heb­li­che Zwei­fel“ an der rich­ti­gen Aus­le­gung be­ste­hen. Die ent­fern­te Möglich­keit, zu ei­nem an­de­ren Er­geb­nis zu kom­men, genügt für die An­wen­dung der Be­stim­mung nicht (BAG 25. Ok­to­ber 2017 - 7 AZR 632/15 -

 

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Rn. 22; 9. De­zem­ber 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13; 8. De­zem­ber 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 22, BA­GE 136, 270).

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2. Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Grundsätze ist Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung da­hin aus­zu­le­gen, dass das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en en­det, wenn der Kläger in ei­ner der ers­ten nach­fol­gen­den Be­stell­pe­ri­ode aus dem Dienst­verhält­nis mit der TGG aus­schei­det. Die auflösen­de Be­din­gung gilt nicht nur für die Dau­er der zwei­ten Be­stell­pe­ri­ode, son­dern auch für wei­te­re Be­stell­pe­ri­oden.

18

a) Der Wort­laut der Re­ge­lung ist ent­ge­gen der An­sicht des Klägers nicht ein­deu­tig. Die For­mu­lie­rung „während des nach­fol­gen­den Be­stel­lung“ lässt zwar das Verständ­nis zu, dass die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses nur bei ei­ner Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses mit der TGG während des zwei­ten Be­stel­lungs­zeit­raums ein­tre­ten soll. Da aber nicht nur die zwei­te, son­dern auch späte­re Be­stell­pe­ri­oden „nach­fol­gen­de“ Be­stel­lungs­zeiträume sind, kann die Re­ge­lung auch da­hin ver­stan­den wer­den, dass das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en mit der Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses während ei­nes der ers­ten Be­stel­lung nach­fol­gen­den Be­stel­lungs­zeit­raums en­den soll. Die Ver­wen­dung des be­stimm­ten Ar­ti­kels „des“ al­lein lässt - auch we­gen der gram­ma­ti­ka­li­schen Feh­ler­haf­tig­keit - nicht dar­auf schließen, dass nur die zwei­te Be­stell­pe­ri­ode ge­meint sein soll.

19

b) Aus dem Ge­samt­zu­sam­men­hang und dem Sinn und Zweck der Re­ge­lung er­gibt sich je­doch ein­deu­tig, dass das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en nicht nur bei ei­ner Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses mit der TGG in der zwei­ten Pe­ri­ode der Be­stel­lung zum Geschäftsführer der TGG, son­dern auch bei ei­ner Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses in späte­ren Be­stel­lungs­zeiträu­men en­den soll.

20

Die Par­tei­en ha­ben das Ar­beits­verhält­nis nach Ziff. 1 Abs. 1 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung ab dem Zeit­punkt der Auf­nah­me der Tätig­keit des Klägers als Geschäftsführer der TGG ru­hend ge­stellt. Das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis soll nach der Rück­kehr­re­ge­lung in Ziff. 2 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung nur dann wie­der

 

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auf­le­ben, wenn das Dienst­verhält­nis des Klägers mit der TGG vor dem 30. Ju­ni 2010 be­en­det oder der Kläger über den Zeit­raum der ers­ten Be­stel­lung hin­aus, al­so für die Zeit nach dem 30. Ju­ni 2010, nicht wie­der zum Geschäftsführer be­stellt wird. Er­folgt hin­ge­gen die Be­stel­lung des Klägers zum Geschäftsführer der TGG über den 30. Ju­ni 2010 hin­aus, soll das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis nach Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung nur noch zum Zweck der Fortfüh­rung der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung für die Dau­er der Geschäftsführ­ertätig­keit bei der TGG auf­recht­er­hal­ten wer­den. Das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis soll dem­ent­spre­chend gemäß Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung bei ei­ner Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses mit der TGG in ei­nem dem 30. Ju­ni 2010 nach­fol­gen­den Be­stel­lungs­zeit­raum nicht wie­der auf­le­ben, son­dern gleich­zei­tig mit dem Zeit­punkt des Aus­schei­dens aus der TGG au­to­ma­tisch en­den, da mit der Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses mit der TGG der Zweck des Ar­beits­verhält­nis­ses, die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung des Klägers für die Dau­er sei­ner Geschäftsführ­ertätig­keit bei der TGG fort­zuführen, entfällt.

21

c) Im Hin­blick auf die Ein­deu­tig­keit des Aus­le­gungs­er­geb­nis­ses be­steht für die An­wen­dung von § 305c Abs. 2 BGB kein Raum. Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung lässt hin­rei­chend klar er­ken­nen, dass das ru­hen­de Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en mit dem En­de des Dienst­verhält­nis­ses des Klägers mit der TGG en­det, so­fern der Kläger über den 30. Ju­ni 2010 hin­aus zu de­ren Ge­schäftsführer be­stellt wor­den und sein Dienst­ver­trag ent­spre­chend verlängert wor­den ist.

22

II. Die in Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung ge­re­gel­te auflösen­de Be­din­gung ist wirk­sam und ein­ge­tre­ten.

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1. Die auflösen­de Be­din­gung gemäß Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung ist wirk­sam. Die Ver­trags­klau­sel ist nicht in­trans­pa­rent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die auflösen­de Be­din­gung ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Tz­B­fG durch ei­nen sach­li­chen Grund ge­recht­fer­tigt.

 

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a) Die auflösen­de Be­din­gung in Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung ist nicht we­gen Ver­let­zung des Trans­pa­renz­ge­bots nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB un­wirk­sam. Das hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt zu­tref­fend er­kannt.

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aa) Das Be­stimmt­heits­ge­bot als maßgeb­li­che Aus­prägung des Trans­pa­renz­ge­bots ver­langt, dass die tat­be­stand­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen so ge­nau be­schrie­ben wer­den, dass für den Ver­wen­der der Klau­sel kei­ne un­ge­recht­fer­tig­ten Be­ur­tei­lungs­spielräume ent­ste­hen und der Ge­fahr vor­ge­beugt wird, dass der Ver­trags­part­ner von der Durch­set­zung be­ste­hen­der Rech­te ab­ge­hal­ten wird (vgl. BAG 26. Sep­tem­ber 2018 - 7 AZR 797/16 - Rn. 32; 24. Sep­tem­ber 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 30 mwN, BA­GE 128, 73).

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bb) Da­nach ist Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung nicht in­trans­pa­rent. Der Be­din­gungs­ab­re­de lässt sich mit hin­rei­chen­der Deut­lich­keit ent­neh­men, dass das Ver­trags­verhält­nis der Par­tei­en en­det, wenn der Kläger nach ei­ner er­neu­ten Be­stel­lung zum Geschäftsführer der TGG nach dem 30. Ju­ni 2010 und ei­ner ent­spre­chen­den Verlänge­rung sei­nes Dienst­ver­trags aus dem Dienst­verhält­nis mit der TGG aus­schei­det.

27

b) Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat zu Recht an­ge­nom­men, dass die auflö­sen­de Be­din­gung in Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung nach §§ 21, 14 Abs. 1 Satz 1 Tz­B­fG durch ei­nen sach­li­chen Grund ge­recht­fer­tigt ist.

28

aa) Der Tat­be­stand der Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses mit ei­ner an­de­ren Per­son als dem Ar­beit­ge­ber lässt sich zwar kei­nem der in dem Ka­ta­log des § 14 Abs. 1 Satz 2 Tz­B­fG ge­nann­ten Sach­gründe zu­ord­nen. Die Aufzäh­lung von Sach­gründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 Tz­B­fG ist je­doch nicht ab­sch­ließend, wie sich aus dem Wort „ins­be­son­de­re“ er­gibt. Da­durch sol­len we­der an­de­re von der Recht­spre­chung vor In­kraft­tre­ten des Tz­B­fG aner­kann­te noch wei­te­re Sach­gründe aus­ge­schlos­sen wer­den (BT-Drs. 14/4374 S. 18). Die uni­ons­recht­li­chen Vor­ga­ben der Richt­li­nie 1999/70/EG und der in­kor­po­rier­ten EGB-UN­ICE-CEEP-Rah­men­ver­ein­ba­rung ge­bie­ten kei­ne an­de­re Be­ur­tei­lung. Es er­gibt sich we­der aus der Richt­li­nie noch aus der Rah­men­ver­ein­ba­rung, dass die sach­li­chen Gründe in der Re­ge­lung des na­tio­na­len Rechts

 

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ab­sch­ließend ge­nannt sein müssen (BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 44; 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 109, BA­GE 158, 266; 13. Ok­to­ber 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BA­GE 112, 187). Al­ler­dings können sons­ti­ge, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 Tz­B­fG nicht ge­nann­te Sach­gründe die Be­fris­tung oder auflösen­de Be­din­gung ei­nes Ar­beits­ver­trags nur dann recht­fer­ti­gen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 Tz­B­fG zum Aus­druck kom­men­den Wer­tungs­maßstäben ent­spre­chen und den in dem Sach­grund­ka­ta­log des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 Tz­B­fG ge­nann­ten Sach­gründen von ih­rem Ge­wicht her gleich­wer­tig sind (vgl. BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 44; 2. Ju­ni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, BA­GE 134, 339; 9. De­zem­ber 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BA­GE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BA­GE 114, 146).

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Für die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 Tz­B­fG ge­nann­ten Sach­gründe ist kenn­zeich­nend, dass ein an­er­ken­nens­wer­tes In­ter­es­se an ei­ner nur zeit­lich be­grenz­ten Beschäfti­gung be­steht. Da­bei be­schränken sich die auf­ge­zähl­ten Sach­gründe nicht auf Fall­ge­stal­tun­gen, in de­nen ein nur vorüber­ge­hen­der Be­darf an der Ar­beits­leis­tung des Ar­beit­neh­mers be­steht, wie et­wa durch die Tat­bestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 Tz­B­fG deut­lich wird. Ge­mein­sam ist den in dem Sach­grund­ka­ta­log auf­ge­lis­te­ten Tat­beständen je­doch ein recht­lich an­er­ken­nens­wer­tes In­ter­es­se dar­an, an­stel­le ei­nes un­be­fris­te­ten Ar­beits­verhält­nis­ses die recht­li­che Ge­stal­tungsmöglich­keit ei­nes zeit­lich be­grenz­ten Ar­beits­verhält­nis­ses zu wählen (BAG 20. Ja­nu­ar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14).

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bb) Da­nach ist die auflösen­de Be­din­gung in Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung für den Fall der Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses mit der TGG nach dem 30. Ju­ni 2010 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Tz­B­fG ge­recht­fer­tigt.

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(1) Al­ler­dings ist die auflösen­de Be­din­gung nicht we­gen der mit der Be­s­tel­lung des Klägers zum Geschäftsführer der TGG ver­bun­de­nen Pflich­ten­kol­li­si­on sach­lich ge­recht­fer­tigt. Zwar kann ei­ne dro­hen­de Pflich­ten­kol­li­si­on ge­eig­net sein, ein an­er­ken­nens­wer­tes In­ter­es­se bei­der Ver­trags­par­tei­en am Ab­schluss ei­nes auflösend be­ding­ten Ver­trags zu be­gründen. Das setzt je­doch vor­aus,

 

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dass die auflösen­de Be­din­gung die Pflich­ten­kol­li­si­on ver­hin­dern soll (vgl. zum Wie­der­auf­le­ben ei­nes Be­am­ten­verhält­nis­ses: BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 46; 1. Au­gust 2018 - 7 AZR 882/16 - Rn. 35; 20. Ju­ni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 54; 20. Ju­ni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 39). Das ist vor­lie­gend nicht der Fall. Die auflösen­de Be­din­gung in Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung knüpft nicht an die Be­stel­lung des Klägers zum Geschäftsführer der TGG, son­dern an die Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses als Geschäftsführer an. Sie soll da­her nicht den Ein­tritt ei­ner Pflich­ten­kol­li­si­on ver­hin­dern, son­dern erst zu ei­nem Zeit­punkt ein­tre­ten, in dem kei­ne Pflich­ten­kol­li­si­on zwi­schen den Pflich­ten als Geschäftsführer der TGG und den­je­ni­gen aus dem Ar­beits­verhält­nis mit der Be­klag­ten mehr be­ste­hen kann.

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(2) Der Tat­be­stand der Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses mit der TGG ent­spricht den­noch den Wer­tungs­maßstäben des § 14 Abs. 1 Tz­B­fG . Die be­grenz­te sach­li­che Zweck­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses nach dem 30. Ju­ni 2010 be­gründet ein recht­lich an­er­ken­nens­wer­tes In­ter­es­se der Ver­trags­par­tei­en dar­an, den Ar­beits­ver­trag nur un­ter der auflösen­den Be­din­gung der Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses mit der TGG auf­recht­zu­er­hal­ten. Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en dien­te nach der er­neu­ten Be­stel­lung des Klägers zum Geschäfts­führer der TGG ab dem 1. Ju­li 2010 al­lein dem Zweck, die dem Kläger von der Be­klag­ten zu­ge­sag­te be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung für die Dau­er des Dienst­verhält­nis­ses des Klägers mit der TGG fort­zuführen. Die­ser Zweck ent­fiel mit der Be­en­di­gung die­ses Dienst­verhält­nis­ses. Das Ar­beits­verhält­nis wäre in der Zeit da­nach „sinn­ent­leert“ ge­we­sen, da die Par­tei­en das Wie­der­auf­le­ben des Ar­beits­verhält­nis­ses für den Fall der er­neu­ten Be­stel­lung des Klägers zum Ge­schäftsführer der TGG für die Zeit nach dem 30. Ju­ni 2010 durch Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung aus­ge­schlos­sen ha­ben. Die­se ver­trag­li­che Re­ge­lung ist wirk­sam. Da­bei kann un­ent­schie­den blei­ben, ob die Ver­ein­ba­rung der In­halts­kon­trol­le nach § 307 Abs. 1 BGB un­ter­liegt, denn sie hiel­te der In­halts­kon­trol­le stand. Der Kläger wird hier­durch nicht un­an­ge­mes­sen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB be­nach­tei­ligt.

 

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(a) Un­an­ge­mes­sen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist je­de Be­ein­träch­ti­gung ei­nes recht­lich an­er­kann­ten In­ter­es­ses des Ar­beit­neh­mers, die nicht durch be­gründe­te und bil­li­gens­wer­te In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers ge­recht­fer­tigt ist oder durch gleich­wer­ti­ge Vor­tei­le aus­ge­gli­chen wird. Die Fest­stel­lung ei­ner un­an­ge­mes­se­nen Be­nach­tei­li­gung setzt ei­ne wech­sel­sei­ti­ge Berück­sich­ti­gung und Be­wer­tung recht­lich an­zu­er­ken­nen­der In­ter­es­sen der Ver­trags­part­ner vor­aus. Es be­darf ei­ner um­fas­sen­den Würdi­gung der bei­der­sei­ti­gen Po­si­tio­nen un­ter Berück­sich­ti­gung des Grund­sat­zes von Treu und Glau­ben. Bei der Be­ur­tei­lung der Un­an­ge­mes­sen­heit ist ein ge­ne­rel­ler, ty­pi­sie­ren­der, vom Ein­zel­fall los­gelöster Maß­stab an­zu­le­gen. Ab­zuwägen sind die In­ter­es­sen des Ver­wen­ders ge­genüber den In­ter­es­sen der ty­pi­scher­wei­se be­tei­lig­ten Ver­trags­part­ner. Im Rah­men der In­halts­kon­trol­le sind da­bei Art und Ge­gen­stand, Zweck und be­son­de­re Ei­gen­art des je­wei­li­gen Geschäfts zu berück­sich­ti­gen. Zu prüfen ist, ob der Klau­sel­in­halt bei der in Re­de ste­hen­den Art des Rechts­geschäfts ge­ne­rell und un­ter Berück­sich­ti­gung der ty­pi­schen In­ter­es­sen der be­tei­lig­ten Ver­kehrs­krei­se ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung des Ver­trags­part­ners er­gibt (st. Rspr., vgl. et­wa BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 33 mwN).

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(b) Da­nach wird der Kläger durch die Ver­ein­ba­rung in Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung nicht un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­ligt. Die In­ter­es­sen des Klägers sind durch die Einräum­ung ei­nes Rück­kehr­rechts zur Be­klag­ten bei ei­ner Be­en­di­gung des Dienst­verhält­nis­ses mit der TGG bis zum 30. Ju­ni 2010 und da­mit für ei­nen Zeit­raum von fünf Jah­ren so­wie durch die Fortführung der bei der Be­klag­ten be­ste­hen­den be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung für die ge­sam­te Dau­er des Dienst­verhält­nis­ses mit der TGG an­ge­mes­sen berück­sich­tigt. Die Be­klag­te war nicht ver­pflich­tet, dem Kläger auch für die Zeit ei­ner wei­te­ren Be­stel­lung zum Geschäftsführer der TGG nach dem 30. Ju­ni 2010 ein Rück­kehr-recht zu­zu­sa­gen. Sie hat­te viel­mehr ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se an ei­ner zeit­li­chen Be­gren­zung des Rück­kehr­rechts, um ei­ne verläss­li­che Per­so­nal­pla­nung vor­neh­men zu können. Der Kläger macht oh­ne Er­folg gel­tend, durch die Be­schränkung der Rück­kehr­re­ge­lung wer­de der In­halts- und Be­stands­schutz des Ar­beits­verhält­nis­ses funk­ti­ons­wid­rig be­sei­tigt. Das ist nicht der Fall. Die Par­tei­en hätten bei der erst­ma­li­gen Be­stel­lung des Klägers zum Geschäftsführer der

 

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TGG ihr ru­hend fort­be­ste­hen­des Ar­beits­verhält­nis mit der Zu­satz­ver­ein­ba­rung auch un­ter die auflösen­de Be­din­gung der er­neu­ten Be­stel­lung des Klägers zum Geschäftsführer der TGG zum 1. Ju­li 2010 stel­len können. Die­se auflösen­de Be­din­gung wäre auf­grund der Pflich­ten­kol­li­si­on sach­lich ge­recht­fer­tigt ge­we­sen (vgl. et­wa BAG 20. März 2019 - 7 AZR 98/17 - Rn. 46; 1. Au­gust 2018 - 7 AZR 882/16 - Rn. 35; 20. Ju­ni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 54; 20. Ju­ni 2018 - 7 AZR 690/16 - Rn. 39). Die Par­tei­en ha­ben statt­des­sen das Ar­beits­verhält­nis for­mal auf­recht­er­hal­ten, um die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung des Klägers für die Dau­er sei­ner Tätig­keit als Geschäftsführer fortführen zu können.

35

2. Die auflösen­de Be­din­gung gemäß Ziff. 1 Abs. 3 der Zu­satz­ver­ein­ba­rung ist ein­ge­tre­ten. Der Kläger wur­de er­neut, dh. über den 30. Ju­ni 2010 hin­aus zum Geschäftsführer der TGG be­stellt und sein Dienst­verhält­nis mit der TGG ent­spre­chend verlängert. Das Dienst­verhält­nis des Klägers en­de­te in ei­ner der ers­ten nach­fol­gen­den Be­stell­pe­ri­ode am 31. März 2017.

36

3. Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en hat auf­grund der auflösen­den Be­din­gung mit Ab­lauf des 31. März 2017 ge­en­det. Die Be­klag­te hat­te den Kläger über den Zeit­punkt des Be­din­gungs­ein­tritts recht­zei­tig nach §§ 21, 15 Abs. 2 Tz­B­fG un­ter­rich­tet.

37

a) Nach §§ 21, 15 Abs. 2 Tz­B­fG en­det das Ar­beits­verhält­nis mit Be­din­gungs­ein­tritt, frühes­tens aber zwei Wo­chen nach Zu­gang der schrift­li­chen Un­ter­rich­tung des Ar­beit­neh­mers durch den Ar­beit­ge­ber über den Zeit­punkt des Be­din­gungs­ein­tritts.

38

b) Da­nach hat das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en mit Ein­tritt der auflösen­ den Be­din­gung am 31. März 2017 ge­en­det. Der Kläger wur­de durch die Be­klag­te mit Schrei­ben vom 26. Ju­li 2016 über den Zeit­punkt des Be­din­gungs­ein­tritts un­ter­rich­tet. Die­ses Schrei­ben ist dem Kläger spätes­tens am 8. Au­gust 2016 zu­ge­gan­gen, denn der Kläger hat be­reits in der an die­sem Tag beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge vor­ge­tra­gen, die Be­klag­te ha­be ihn mit Schrei­ben vom 26. Ju­li 2016 über die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses zum 31. März 2017 un­ter­rich­tet.

 

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III. Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus § 97 ZPO. 40

 

Gräfl

Was­kow

M. Renn­pferdt

Busch

H. Han­sen

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