URTEILSDIENST
							
						- 
											Kanzlei Berlin
 030 - 26 39 62 0
 berlin@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Frankfurt
 069 - 71 03 30 04
 frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Hamburg
 040 - 69 20 68 04
 hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Hannover
 0511 - 89 97 701
 hannover@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Köln
 0221 - 70 90 718
 koeln@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei München
 089 - 21 56 88 63
 muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Nürnberg
 0911 - 95 33 207
 nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails - 
											Kanzlei Stuttgart
 0711 - 47 09 710
 stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails 
GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
										Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
§ 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
| (1) | Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. | |
| (2) | Wer als Entleiher | |
| 1. | gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, tätig werden läßt oder | |
| 2. | eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt, | |
| wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. | ||
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]()  | 
												Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de  | 
![]()  | 
												Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de  | 
![]()  | 
												Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de  | 















