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BAG, Ur­teil vom 09.09.1992, 5 AZR 509/91

   
Schlagworte: Zeugnis, Zeugnis: Berichtigung, Zeugnis: Ausstellungsdatum
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 509/91
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.09.1992
   
Leitsätze: Ein vom Arbeitgeber berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg
Landesarbeitsgericht Hamburg
   

5 AZR 509/91
3 Sa 14/91 Ham­burg

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
9. Sep­tem­ber 1992

Ur­teil

Ci­o­bes,
Amts­in­spek­tor
als Ur­kunds­be­am­ter 

der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

pp.


hat der Fünf­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 9. Sep­tem­ber 1992 durch den Rich­ter Dr. Geh­ring als Vor­sit­zen­den, die Rich­ter Dr. Ol­de­rog und
 


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Dr. Rei­ne­cke so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Kähler und Dr. Müller für Recht er­kannt:


1. Die Re­vi­si­on der Be­klag­ten ge­gen das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Ham­burg vom 5. Ju­li 1991 - 3 Sa 14/91 - wird zurück­ge­wie­sen.

2. Die Be­klag­te hat die Kos­ten der Re­vi­si­on zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten darüber, ob ein von der Be­klag­ten be­rich­tig­tes Zeug­nis auf das ursprüng­li­che Aus­stel­lungs­da­tum zurück­zu­da­tie­ren ist. Die Kläge­rin war bei der Be­klag­ten vom 1. Ju­li 1972 bis zum 30. Ju­ni 1990 als kaufmänni­sche An­ge­stell­te beschäftigt. Die Be­klag­te hat das Ar­beits­verhält­nis zum 30. Ju­ni 1990 aus be­trieb­li­chen Gründen gekündigt. In ei­nem Vor­pro­zeß über die Be­rech­ti­gung der Kündi­gung ha­ben die Par­tei­en am 26. Ja­nu­ar 1990 ei­nen Ver­gleich ab­ge­schlos­sen, nach dem das Ar­beits­verhält­nis zum 30. Ju­ni 1990 ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung en­det und die Be­klag­te sich ver­pflich­tet, der Kläge­rin ein be­rufsfördern­des, qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis zu er­tei­len.

In ei­nem wei­te­ren Vor­pro­zeß ha­ben die Par­tei­en über den Wort­laut des der Kläge­rin er­teil­ten Zeug­nis­ses ge­strit­ten. Die­ser Rechts­streit en­de­te am 16. No­vem­ber 1990 durch ei­nen Ver­gleich, in dem es ein­lei­tend heißt:

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"Die Be­klag­te ver­pflich­tet sich, das Zeug­nis der Kläge­rin zum 30. Ju­ni 1990 wie folgt ab­zuändern:

Die Be­klag­te er­teil­te dar­auf­hin zunächst mit Da­tum vom 16. No­vem­ber 1990 ein neu­es Zeug­nis, das von der Kläge­rin mit Schrei­ben vom 27. No­vem­ber 1990 be­an­stan­det wur­de, weil es nach ih­rer Auf­fas­sung nicht in vol­lem Um­fang dem ge­richt­li­chen Ver­gleich ent­sprach. Außer­dem ver­lang­te die Kläge­rin von der Be­klag­ten, die­ses Zeug­nis mit dem ursprüng­li­chen Aus­stel­lungs­da­tum vom 30. Ju­ni 1990 zu er­tei­len. Die Be­klag­te stell­te dar­auf­hin un­ter dem 3. De­zem­ber 1990 ein neu­es Zeug­nis mit dem Wort­laut aus, wie die Kläge­rin es ver­langt hat­te, lehn­te es aber wei­ter­hin ab, die­ses Zeug­nis mit dem ursprüng­li­chen Aus­stel­lungs­da­tum vom 30. Ju­ni 1990 zu ver­se­hen. Die Kläge­rin hat sich hier­ge­gen in die­sem Rechts­streit mit der Be­gründung ge­wandt, das Aus­stel­lungs­da­tum des be­rich­tig­ten Zeug­nis­ses be­hin­de­re sie in ih­rem be­ruf­li­chen Fort­kom­men, denn dar­aus sei er­sicht­lich, daß ei­ne Aus­ein­an­der­set­zung über das ursprüng­lich er­teil­te Zeug­nis geführt wor­den sei.

Die Kläge­rin hat be­an­tragt,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, das mit Da­tum vom 3. De­zem­ber 1990 aus­ge­stell­te Zeug­nis der Be­klag­ten da­hin­ge­hend zu ändern, daß das Aus­stel­lungs­da­tum der 30. Ju­ni 1990 ist.

Die Be­klag­te hat Kla­ge­ab­wei­sung be­an­tragt und hat gel­tend ge­macht, nach dem Grund­satz der Zeug­nis­wahr­heit sei der Ar­beit­ge-

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ber ge­hal­ten, das Zeug­nis un­ter dem Da­tum sei­ner Aus­stel­lung zu er­tei­len. Es ge­be kei­nen Er­fah­rungs­satz, daß Per­so­nal­lei­ter und verständi­ge Ar­beit­ge­ber dar­aus zwangsläufig auf Aus­ein­an­der­set­zun­gen über den Wort­laut des Zeug­nis­ses schließen könn­ten.


Das Ar­beits­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung zurück­ge­wie­sen. Die Be­klag­te will mit ih­rer Re­vi­si­on die Ab­wei­sung der Kla­ge er­rei­chen.


Ent­schei­dungs­gründe:

Die Re­vi­si­on ist nicht be­gründet. Die Kläge­rin ver­langt zu Recht, daß ihr das be­rich­tig­te Zeug­nis mit dem Da­tum des ursprüng­lich bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses er­teil­ten Zeug­nis­ses aus­ge­stellt wird.

I. Ein sol­cher An­spruch der Kläge­rin er­gibt sich al­ler­dings nicht aus dem Ver­gleich vom 16. No­vem­ber 1990, denn die Par­tei­en ha­ben übe­rein­stim­mend erklärt, bei Ab­schluß die­ses Ver­glei­ches hätten sie und ih­re Pro­zeßbe­vollmäch­tig­ten kei­ne rechts­geschäft­li­chen Ver­ein­ba­run­gen über das Aus­stel­lungs­da­tum des zu be­rich­ti­gen­den Zeug­nis­ses tref­fen wol­len, weil sie die­se Fra­ge nicht ge­se­hen hätten. Die­se ein­deu­ti­gen Erklärun­gen der Par­tei­en las­sen kei­nen Raum für ei­ne an­de­re Aus­le­gung. Dar­an ist das Re­vi­si­ons­ge­richt ge­bun­den.


II. Es ist in die­sem Rechts­streit nicht darüber zu ent­schei­den, ob ein Ar­beit­neh­mer, der ein Zeug­nis erst ei­ni­ge Zeit nach sei­nem

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Aus­schei­den ver­langt, ei­ne Rück­da­tie­rung auf den Tag der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­lan­gen kann. Das wird in der Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur ab­ge­lehnt (vgl. u.a. LAG Hamm Ur­teil vom 21. März 1969 - 8 Sa 845/68 - DB 1969, 886; LAG Bre­men Ur­teil vom 23. Ju­ni 1939 - 4 Sa 320/88 - LA­GE § 630 BGB Nr. 6; ArbG Karls­ru­he Ur­teil vom 19. Sep­tem­ber 1985 - 6 Ca 654/85 - BB 1986, 461; Baum­bach/Du­den/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 73 Anm. 1 A; Be­cker-Schaff­ner, BB 1989, 2105; Göld­ner, Grund­la­gen des Zeug­nis­rechts, 1989, S. 17 f.; Krum­mel, Zeug­nis und Aus­kunft im Ar­beits­recht, Dis­ser­ta­ti­on Bie­le­feld 1983, S. 159; Münch­Komm-Schwerdt­ner, BGB, 2. Aufl., § 630 Rz 6; Pa­landt/Putzo, BGB, 51, Aufl., § 630 Rz 3; RGRK-Ei­se­mann, BGB, 12. Aufl., § 630 Rz 26; Schaub, Ar­beits­rechts-Hand­buch, 7. Aufl., § 146 III 1 S. 1142; Sch­leßmann, Das Ar­beits­zeug­nis, 12. Aufl., S. 80).


Wird da­ge­gen ein be­reits er­teil­tes Zeug­nis - wie im Streit­fall - vom Ar­beit­ge­ber in­halt­lich geändert bzw. be­rich­tigt, so wird ganz über­wie­gend die Auf­fas­sung ver­tre­ten, daß das be­rich­tig­te Zeug­nis das Da­tum des ursprüng­lich und erst­mals er­teil­ten Zeug­nis­ses zu tra­gen hat, und zwar un­abhängig da­von, ob der Ar­beit­ge­ber die Be­rich­ti­gung von sich aus vor­nimmt oder ob er da­zu ge­richt­lich ver­ur­teilt oder durch Pro­zeßver­gleich an­ge­hal­ten wur­de (vgl. z.B. LAG Bre­men Ur­teil vom 23. Ju­ni 1989 - 4 Sa 320/88 - LA­GE § 630 BGB Nr. 6; ArbG Karls­ru­he Ur­teil vom 19. Sep­tem­ber 1985 - 6 Ca 654/85 - BB 1986, 461; Be­cker-Schaff­ner, BB 1989, 2105; Sch­leßmann, aaO, S. 80; der­sel­be, BB 1988, 1323; Pa­landt/ Putzo, BGB, 51, Aufl., § 630 Rz 3; an­de­rer Mei­nung Münch­Komm-Schwerdt­ner, BGB, 2. Aufl., § 630 Rz 35).
 


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III. Der er­ken­nen­de Se­nat ist eben­falls der Auf­fas­sung, daß die Kläge­rin ei­nen An­spruch auf Er­tei­lung des be­rich­tig­ten Zeug­nis­ses mit dem Da­tum des ursprüng­lich er­teil­ten Zeug­nis­ses hat. Das muß - wie im Streit­fall - je­den­falls dann gel­ten, wenn ei­ne Ar­beit­neh­me­rin das Zeug­nis recht­zei­tig ver­langt und die ver­späte­te Aus­stel­lung nicht auf ei­ge­ner Nachlässig­keit be­ruht, son­dern dar­auf zurück­zuführen ist, daß der Ar­beit­ge­ber sich be­reit erklärt, das ursprüng­lich er­teil­te Zeug­nis im Wort­laut zu ändern. Al­ler­dings muß ein Zeug­nis in ers­ter Li­nie wahr sein. Die Wahr­heits­pflicht um­faßt al­le Fra­gen des Zeug­nis­rechts (vgl. BA­GE 9, 289, 292 = AP Nr. 1 zu § 73 HGB, zu 1 der Gründe). An­de­rer­seits soll es das Fort­kom­men des Ar­beit­neh­mers nicht unnötig er­schwe­ren. Zwi­schen dem Wahr­heits­grund­satz und dem Grund­satz des verständi­gen Wohl­wol­lens be­steht ein Span­nungs­verhält­nis. Ein Zeug­nis kann nur im Rah­men der Wahr­heit verständig wohl­wol­lend sein (vgl. be­reits BA­GE 9, 289, 293 f. = AP Nr. 1 zu § 73 HGB, zu 3 der Gründe; BA­GE 24, 112, 114 f. = AP Nr. 7 zu § 630 BGB; BGH Ur­teil vom 26. No­vem­ber 1963 - VI ZR 221/62 - AP Nr. 10 zu § 826 BGB).

Die­se Wahr­heits­pflicht be­trifft zunächst ein­mal den Zeug­nis­in­halt, al­so die Be­wer­tung und Dar­stel­lung der Leis­tun­gen des Ar­beit­neh­mers. Grundsätz­lich ist es im red­li­chen Geschäfts­ver­kehr üblich, schrift­li­che Erklärun­gen un­ter dem rich­ti­gen Da­tum aus­zu­stel­len, al­so dem Da­tum, an dem sie ab­ge­ge­ben wer­den. Das gilt aber nicht in dem Son­der­fall ei­nes be­rich­tig­ten Zeug­nis­ses, wenn der Ar­beit­ge­ber es zu ei­nem späte­ren Zeit­punkt erst wahr­heits­gemäß er­teilt. Wäre die Be­klag­te ih­rer Ver­pflich­tung zur Er­tei­lung

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des Zeug­nis­ses im zu­tref­fen­den Um­fang so­gleich nach­ge­kom­men, hätte die Kläge­rin ein Zeug­nis mit dem ursprüng­li­chen Da­tum er­hal­ten. Es kann nicht un­berück­sich­tigt blei­ben, daß die ver­späte­te Aus­stel­lung ei­nes rich­ti­gen Zeug­nis­ses von der Kläge­rin nicht zu ver­tre­ten ist.

Die Tat­sa­che, daß die Be­klag­te das Zeug­nis der Kläge­rin erst un­ter dem 3. De­zem­ber 1990 er­teilt hat, wirkt sich nur nach­tei­lig für die Kläge­rin und nicht für die Be­klag­te aus. Wenn ein Zeug­nis ein Aus­stel­lungs­da­tum trägt, wel­ches nicht un­er­heb­lich - hier fünf Mo­na­te - nach dem Aus­schei­den des Ar­beit­neh­mers liegt, ist nach den Er­fah­run­gen des Ar­beits­le­bens zu befürch­ten, daß da­durch bei dem Ar­beit­ge­ber, bei dem sich der Ar­beit­neh­mer un­ter Vor­la­ge des Zeug­nis­ses be­wirbt, der Ein­druck her­vor­ge­ru­fen wer­den kann, das Zeug­nis sei erst nach länge­ren Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit dem frühe­ren Ar­beit­ge­ber aus­ge­stellt wor­den. Ein sol­cher Ein­druck ent­wer­tet das Zeug­nis und ist ge­eig­net, Mißtrau­en ge­gen den In­halt des Zeug­nis­ses zu er­we­cken. Die­se Ge­fahr ist zu­min­dest dann zu be­ja­hen, wenn das Ar­beits­verhält­nis - wie im vor­lie­gen­den Fall - sehr lan­ge be­stan­den hat. Wenn sich - wie in der Re­gel ¬der Ar­beit­neh­mer ge­genüber Mit­be­wer­bern durch­set­zen muß, können sol­che Be­den­ken hin­sicht­lich der ver­späte­ten Aus­stel­lung des Zeug­nis­ses sich für den Ar­beit­neh­mer nach­tei­lig aus­wir­ken. An­de­rer­seits sind für den Ar­beit­ge­ber - hier die Be­klag­te - kei­ne Nach­tei­le er­sicht­lich, wenn das von ihm be­rich­tig­te Zeug­nis mit dem ursprüng­li­chen Da­tum aus­ge­stellt wird, das er eben­falls ver-



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wandt hätte, wenn er es so­gleich mit dem rich­ti­gen Wort­laut er­teilt hätte.


Dr. Geh­ring 

Dr. Ol­de­rog 

Dr. Rei­ne­cke

Kähler 

Dr. Müller

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