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Arbeitnehmer im Verdacht muss Inhalt von Bewerbungen offenlegen
16.03.2025. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer im Prozess um Annahmeverzugslohn den Inhalt seiner Bewerbungen offenlegen muss, wenn konkrete Anhaltspunkte für sogenannte „Scheinbewerbungen“ bestehen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Berufskraftfahrer nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage für die Zeit zwischen Juli 2022 und Mai 2023 Verzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB verlangt. Er war zunächst krank und anschließend arbeitslos und gab an, sich bei 62 Unternehmen beworben zu haben. Kopien dieser Bewerbungen legte er jedoch nicht vor.
Das LAG Köln wies die Klage ab. Entscheidend war, dass der Kläger trotz Aufforderung keine Nachweise über seine Bewerbungen vorlegte und angesichts der guten Arbeitsmarktlage für Kraftfahrer Zweifel an der Ernsthaftigkeit bestanden. In dieser Situation kann sich der Arbeitgeber auf § 11 Nr. 2 KSchG berufen, wonach böswillig unterlassener Zwischenverdienst anzurechnen ist. Bei Indizien für „Scheinbewerbungen“ kann eine Offenlegungspflicht bestehen.
Zudem stellte das Gericht klar, dass es keinen Unterschied macht, ob gar keine Bewerbungen erfolgen oder nur formal solche verschickt werden, ohne ernsthafte Absicht zur Arbeitsaufnahme: LAG Köln, Urteil vom 07.01.2025, 7 SLa 78/24
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 02|2025 LAG Köln: Böswilliges Unterlassen eines Zwischenverdienstes durch „Scheinbewerbungen“
Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
Letzte Überarbeitung: 24. Juni 2026
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