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LAG Hamm, Ur­teil vom 07.07.2016, 8 Sa 334/16

   
Schlagworte: Eingruppierung, Befristung, Tarifvertrag, Wiedereinstellung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 8 Sa 334/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.07.2016
   
Leitsätze: 1. Soweit nach § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD (VKA) angeordnet ist, dass die Stufenlaufzeit bei erneuter Einstellung nach zuvor befristeter Beschäftigung unter den dortigen Maßgaben neu zu laufen beginnt, verstößt die Tarifbestimmung gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG und ist damit insoweit unwirksam.
2. In den Fällen einer horizontalen Wiedereinstellung ist daher die bei demselben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung grundsätzlich in vollem Umfang der Stufenzuordnung zugrunde zu legen, soweit kein Fall einer schädlichen Unterbrechung der Beschäftigung vorliegt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Detmold, Urteil vom 24.02.2016, 2 Ca 794/15
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2018, 6 AZR 836/16
   

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