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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Be­schluss vom 17.12.2019, 1 ABR 25/18

   
Schlagworte: Wirtschaftsausschuss, Einigungsstelle, Betriebsrat
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 25/18
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 17.12.2019
   
Leitsätze:

1. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Wirtschaftsausschuss über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunfts- oder Vorlageverlangen zuvor einen (ordnungsgemäßen) Beschluss gefasst hat.

 

2. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Unternehmer, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten. Einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedarf es nicht.

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Vorinstanzen: Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 14.12.2017, 4 BV 14/17,
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2018, 4 TaBV 111/18 -
   

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zum ganzen Urteil 1 ABR 25/18