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LAG Hamm, Ur­teil vom 11.10.2019, 1 Sa 503/19

   
Schlagworte: Fortbildung, Rückzahlungsklausel, Eigenkündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 1 Sa 503/19
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 11.10.2019
   
Leitsätze: Die „auf Wunsch des Mitarbeiters“ zurückgehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses meint die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Knüpft daran eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten an, differenziert diese nicht ausreichend und ist unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Herne, 27.03.2019, 1 Ca 2177/18
   

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