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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Hamm, Ur­teil vom 12.01.2012, 16 Sa 1352/11

   
Schlagworte: Urlaub, Urlaub: Krankheit, Urlaub: Abgeltung, Urlaubsabgeltung, Krankheit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 16 Sa 1352/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 12.01.2012
   
Leitsätze:

1. Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht genommen werden können.

2. Dies folgt aus der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, wonach an die Stelle des dreimonatigen Übertragungszeitraums unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 ILO ein 18-monatiger Übertragungszeitraum tritt.

3. § 15 MTV Einzelhandel NRW enthält keine eigenständigen Regelungen für den Verfall übergesetzlichen Urlaubs.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 09.08.2011, 3 Ca 95/11
   

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zum ganzen Urteil 16 Sa 1352/11